Artikel-Informationen
erstellt am:
01.10.2008
zuletzt aktualisiert am:
11.10.2024
Seit 1992 wird in Niedersachsen eine Wasserentnahmegebühr erhoben. Die Regelungen für die Erhebung dieser Gebühr sind im Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) enthalten (siehe §§ 21 bis 27 NWG). Aus den Einnahmen der Wasserentnahmegebühr werden verschiedene Umweltschutzmaßnahmen gefördert. Die Verwendung der Finanzmittel ist in § 28 NWG näher festgelegt. Das Geld wird für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des Wasserhaushalts, für sonstige Maßnahmen der Wasserwirtschaft und für Maßnahmen des Naturschutzes verwendet. Unter anderem wird das Niedersächsische Kooperationsmodell „Trinkwasserschutz“ aus den Einnahmen der Wasserentnahmegebühr finanziert.
Anlage 2 NWG - Verzeichnis der Gebühren für Wasserentnahmen (zu § 22 Abs. 1 Satz 1) in der ab 1.1.2024 geltenden Fassung
Nr. |
Verwendungszweck |
Gebührensatz |
1. |
Öffentliche Wasserversorgung |
0,17 |
2. |
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern |
|
2.1 |
zur Kühlung |
0,029 |
2.2 |
zur Beregnung und Berieselung zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken sowie zur Nasslagerung von Stammholz außerhalb der Forstwirtschaft |
0,016 |
2.3 |
zu sonstigen Zwecken |
0,068 |
3. |
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser |
|
3.1 |
zur Wasserhaltung |
0,084 |
3.2 |
zur Kühlung |
0,084 |
3.3 |
zur Beregnung und Berieselung zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken sowie zur Nasslagerung von Stammholz außerhalb der Forstwirtschaft |
0,016 |
3.4 |
zur Fischhaltung |
0,009 |
3.5 |
zu sonstigen Zwecken |
0,204 |
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01.10.2008
zuletzt aktualisiert am:
11.10.2024