Artikel-Informationen
erstellt am:
01.03.2011
zuletzt aktualisiert am:
12.12.2018
Zweck des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) ist es, die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und Belästigungen zu schützen. Daher sieht es das Gesetz vor, in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz sicherzustellen.
Zur Erfüllung dieses Zweckes müssen im Umfeld bestimmter Flugplätze aufgrund der Vorgaben des § 4 Abs. 1 FluLärmG Lärmschutzbereiche festgesetzt werden. Wenn es der Schutz der Allgemeinheit erfordert, sollen nach § 4 Abs. 8 FluLärmG aber auch für andere Flugplätze Lärmschutzbereiche festgesetzt werden.
Bei einem Lärmschutzbereich handelt es sich um ein Gebiet außerhalb des Flugplatzgeländes, das durch verschiedene Schutzzonen bestimmt wird. Der Lärmschutzbereich wird in Abhängigkeit von der Höhe der Fluglärmbelastungen am Tag und in der Nacht in zwei Tag-Schutzzonen und eine Nacht-Schutzzone untergliedert.
Die Festsetzung der Lärmschutzbereiche erfolgt durch Rechtsverordnung der Länder.
Gemäß Zuständigkeitsregelung (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) sind für die Festsetzung erstattungsfähiger Aufwendungen in Niedersachsen die Landkreise, kreisfreien Städte und große selbstständige Städte / andere Gemeinden zuständig, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegen.
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01.03.2011
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12.12.2018