Artikel-Informationen
erstellt am:
01.03.2011
zuletzt aktualisiert am:
17.10.2017
Lärmaktionspläne sind Instrumente zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen für die Umgebung von Hauptverkehrswegen und Hauptflughäfen und in Ballungsräumen. Die Grundlage von Lärmaktionsplänen bilden die strategischen Lärmkarten, die gemäß § 47c BImSchG erstellt wurden und werden.
Die Mindestanforderungen an Lärmaktionspläne ergeben sich aus § 47d Abs. 2 BImSchG in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2002/49/EG.
Die Lärmaktionspläne können Auswirkungen auf andere Planungen wie zum Beispiel Bauleitpläne, Regionalpläne, Verkehrspläne, Luftreinhaltepläne und andere Planungen haben und ermöglichen dadurch eine gesamtplanerische Problemlösung und -vermeidung.
Es wird empfohlen, die Lärmaktionsplanung insbesondere in Ballungsräumen nach Möglichkeit als gesamtstädtische Aktionsplanung in Verknüpfung mit der Verkehrsentwicklungsplanung, Bauleit- bzw. Stadtentwicklungsplanung und ggf. Luftreinhalteplanung durchzuführen.
Für die Haupteisenbahnstrecken ist seit dem 01.01.2015 das Eisenbahnbundesamt für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplanes zuständig.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat "Hinweise zur Lärmaktionsplanung" verabschiedet, die als Erkenntnisquelle von den Gemeinden herangezogen werden können. Darüber hinaus steht auch ein Musterlärmaktionsplan zur Verfügung.
MU vorliegende Lärmaktionspläne
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01.03.2011
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17.10.2017