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Rechtsvorschriften

Das Wasserrecht regelt die wasserwirtschaftliche Ordnung. Es ist geprägt durch ein Zusammenspiel von Europa-, Bundes- und Landesrecht.

Die Wasserrahmenrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (WRRL) ist in das deutsche Wasserrecht umgesetzt worden. Die Wasserrahmenrichtlinie zielt auf eine zusammenhängende Gewässerschutzpolitik in Europa ab, die über Staats- und Ländergrenzen hinweg für eine koordinierte Bewirtschaftung der Gewässer innerhalb der Flusseinzugsgebiete und für eine „guten Zustand" der Gewässer sorgen soll.

Auf der Grundlage geänderter Gesetzgebungskompetenzen im Wasserrecht ist am 01. März 2010 das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes in Kraft getreten. Zeitgleich ist das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) neu gefasst worden. Es ergänzt das WHG, z.B. mit Vorschriften zum Verfahren und den Zuständigkeiten der Behörden und weicht z. T. von den bundesrechtlichen Regelungen ab.

Für bestimmte wasserrechtliche Aufgaben sind anstelle der unteren Wasserbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte) andere Behörden zuständig. Welche Behörden das sind, legt die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser) fest.

Die Verordnung über die Finanzhilfe zum kooperativen Schutz von Trinkwassergewinnungsgebieten regelt Einzelheiten zum sogenannten Kooperationsmodell Trinkwasserschutz. Sie beruht auf § 28 Absatz 4 und 5 NWG.

Das Niedersächsische Deichgesetz (NDG) regelt unter anderem die Rechtsverhältnisse der für den Schutz vor Sturmflut und Hochwasser besonders wichtigen Hauptdeiche und Hochwasserdeiche sowie der Sperrwerke einschließlich ihrer Erhaltung und Finanzierung. Mit der Deicherhaltung werden Deichverbände beauftragt.

Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes, das Niedersächsische Wassergesetz und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) fordern beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Mineralöle, Säuren und Laugen) Vorsorge gegen eine Verunreinigung des Wassers oder gegen eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften. Mit den allgemeinen Anforderungen soll Vorsorge dafür getroffen werden, dass die Anlage den der Auslegung zugrunde gelegten Belastungen und Einwirkungen während der vorgesehenen Nutzungsdauer mit Sicherheit standhält.

Mit der Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) wird ein landeseinheitlicher Mindeststandard von Anforderungen in allen festgesetzten Wasserschutzgebieten geschaffen.

Die Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung (AbwUStV) regelt das staatliche Anerkennungsverfahren für Untersuchungsstellen und die von den Untersuchungsstellen bei der Durchführung von Untersuchungen im behördlichen Auftrag einzuhaltenden Vorgaben.

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.02.2010
zuletzt aktualisiert am:
12.05.2023

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