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Zuständigkeiten

Die Gewährleistung eines ausreichenden Hochwasserschutzes für besiedelte Flächen ist vorrangig Aufgabe einer jeden Gemeinde im Rahmen ihrer allgemeinen Daseinsvorsorge. Auch gemäß den baugesetzlichen Vorgaben sind in Flächennutzungsplänen die im Interesse des Hochwasserschutzes freizuhaltenden Flächen darzustellen und zu beachten. Entsprechende Defizite sind leider immer wieder festzustellen. Während also die Kommunen in der Bauleitplanung die Belange des Hochwasserschutzes berücksichtigen müssen, ist daneben auch die Eigenverantwortung des einzelnen Bürgers gefordert. Sowohl bei Neubaumaßnahmen als auch bei der Nutzung der Wohnungen lassen sich mit vergleichsweise geringem Aufwand schadenminimierende Maßnahmen verwirklichen. So kann beispielsweise auf den Bau eines Kellergeschosses verzichtet werden. Darüber hinaus ist der Abschluss einer Elementarversicherung auch für Hochwasserereignisse heute grundsätzlich möglich. Die Versicherungswirtschaft hält entsprechende „Werkzeuge“ zur Ermittlung des Überschwemmungsrisikos vor.

Um die gesetzlichen Aufgaben zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten effizient auszuführen, hat das Land Niedersachsen schon Ende 2007 eine Verordnung erlassen, in der alle Gewässer erfasst sind, bei denen mit nicht nur geringfügigen Schäden bei Hochwasser zu rechnen ist. Die Gewässerstrecke dieser Gewässer beträgt rund 7.100 km. Bereits seit dem 01.01.2005 liegt die Zuständigkeit für die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete bei den unteren Wasserbehörden (UWB). Durch § 115 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) wurde festgelegt, dass die Ermittlung / Feststellung der Überschwemmungsgebiete durch den gewässerkundlichen Landesdienst (NLWKN) erfolgt. Darüber hinaus erfolgt seitens des NLWKN eine vorläufige Sicherung der festgestellten Überschwemmungsgebiete. In den Überschwemmungsgebieten gelten die Schutzvorschriften nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), wie Bauverbote und weitere Nutzungsbeschränkungen. Die unteren Wasserbehörden sind zuständig für deren Vollzug.


Artikel-Informationen

erstellt am:
28.03.2017

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