Artikel-Informationen
erstellt am:
30.11.2005
zuletzt aktualisiert am:
16.04.2014
Niedersachsen ist das einzige deutsche Küstenland, das ein spezielles Deichgesetz besitzt. Von Beginn an bis heute hat es den Ansprüchen genügt und die Rechtssicherheit im Deichwesen beträchtlich gestärkt.
Das Niedersächsisches Deichgesetz (NDG) enthält Legaldefinitionen für Küstenschutzanlagen, definiert Grundsätze für deren Bemessung, legt Verantwortlichkeiten fest, enthält Normen für die Nutzung und Benutzung, Erweiterung und Veränderung sowie die Kontrolle von Küstenschutzanlagen.
Wesentliche Küstenschutzanlagen, denen eine unmittelbare Schutzfunktion zur Vermeidung einer Überflutung zugewiesen wird, sind die sturmflutkehrenden Hauptdeiche und Sperrwerke sowie die Schutzdünen auf den Ostfriesischen Inseln. Die Übertragung dieser Eigenschaft erfolgt im rechtlichen Sinn durch Widmung.
Zum Hauptdeich gehören dessen Sicherungswerke, wie Fußbermen, Deichgräben, Fuß- und Böschungssicherungen. Ebenso sind Sicherungswerke Bestandteile der Schutzdünen. Daneben werden für den Deich zu dessen Schutz vor Kräften des Wassers vorgelagerte Anlagen wie Steinbänke und Buhnen als Schutzwerke des Deiches im Deichvorland und im Watt definiert und dem Deichvorland eine Schutzfunktion für den Hauptdeich zugewiesen.
Als weiteres Schutzelement dienen hinter der Hauptdeichlinie liegende, als zweite Deichlinie gewidmete Deiche, die geeignet sind, bei Versagen eines Hauptdeiches oder Sperrwerkes die Überschwemmung im geschützten Gebiet einzuschränken.
Der Träger der Deicherhaltung ist verpflichtet, die Funktionsfähigkeit dieser Anlagen sicherzustellen.
Hier gelangen Sie zu den Gesetzestexten im Themenbereich Wasser (inkl. NDG)
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30.11.2005
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16.04.2014