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Vorgehen in Niedersachsen bei der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos

Die europäische Hochwasserrisikomanagementrichtlinie (HWRM-RL) wurde mit der Novelle 2009 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in nationales Recht umgesetzt. Mit der Einführung dieser Richtlinie wurde die Aufgabe gestellt, einen Rahmen für die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken zur Verringerung bzw. Vermeidung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf

  • die menschliche Gesundheit,
  • die Umwelt,
  • das Kulturerbe und
  • die wirtschaftlichen Tätigkeiten

in der Gemeinschaft zu schaffen.

Zuständig für die Umsetzung der HWRM-RL ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN). Die Umsetzung erfolgt auf der Ebene der Flussgebietsgemeinschaften, da jeweils ganze Einzugsgebiete zu betrachten sind.

Vorläufige Bewertung

Im ersten Zyklus zur Umsetzung der HWRM-RL sollten bis zum 22. Dezember 2011 Risikogebiete ermittelt und der EU bekannt gemacht werden. Hierfür wurden im Binnenland Gewässerstrecken bestimmt und an die EU gemeldet. Für die Küste wurden die deichgeschützten Gebiete als Risikogebiete eingestuft und gleichfalls als Linie (Küstenlinie) dargestellt und gemeldet.

Im zweiten Zyklus war die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos bis zum 22. Dezember 2018 zu überprüfen und zu aktualisieren.

Die Karte mit dem Ergebnis der vorläufigen Bewertung sowie die Koordinaten der Risikogebiete können Sie hier herunterladen.


Die vorläufige Risikobewertung erfolgte im 1. Zyklus gemäß Artikel 4 der HWRM-RL „auf der Grundlage verfügbarer oder leicht abzuleitender Informationen“. Für die Gewässer im Binnenland wurden die Risikogebiete daher auf Basis der Gewässerkulisse für die ÜSG-Ausweisung (gem. § 115 Abs. 1 NWG) ermittelt. Innerhalb dieser Kulisse wurden die Gewässer betrachtet, die den Anforderungen aus der HWRM-RL entsprechen. Hauptkriterium war, dass signifikante nachteilige Folgen durch ein historisches Hochwasser belegt sind. In kleineren Einzugsgebieten sind Beschreibungen historischer Hochwasserereignisse häufig nicht verfügbar. Das Augenmerk liegt daher primär auf Gewässern mit einem größeren Einzugsgebiet.

Darüber hinaus sind nach HWRM-RL Artikel 4 verschiedene Faktoren bei der Bewertung des Hochwasserrisikos zu berücksichtigen. Diese signifikanten Auswahlkriterien wurden mit der Gewässerkulisse verschnitten, so dass im Ergebnis einzelne Gewässerabschnitte mit einem signifikanten Hochwasserrisiko identifiziert werden konnten.

Im März 2017 hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) ein vereinheitlichtes Vorgehen zur Überprüfung und Aktualisierung der vorläufigen Risikobewertung beschlossen. Laut LAWA-Empfehlungen sind die Risikogebiete (gem. § 73 WHG) des ersten Zyklus Grundlage für die Überprüfung und Aktualisierung im zweiten Zyklus. Dieses Risikogewässernetz wird auf eingetretene Veränderungen seit der letzten Bewertung hin überprüft. Anschließend erfolgt die Überprüfung des verbleibenden Gewässernetzes außerhalb der Risikogebiete.

Hierbei werden maßgebliche Veränderungen in Bezug auf die Signifikanzkriterien betrachtet und gegebenenfalls eine Neueinstufung als Gewässerabschnitt mit „potenziellem signifikanten Risiko“ vorgenommen.

In einem nächstem Schritt der Umsetzung werden für die neu ermittelten bzw. geänderten Risikogewässer Hochwassergefahren- und -risikokarten erstellt bzw. angepasst.

Nach § 1 des Baugesetzbuches (BauGB) haben die Gemeinden im Rahmen ihrer allgemeinen Daseinsvorsorge einen ausreichenden Hochwasserschutz für besiedelte Flächen zu gewährleisten. Sie haben allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu erfüllen. Dazu gehört auch der Hochwasserschutz für Siedlungsbereiche. Nach § 5 und § 9 des BauGB sind in den Flächennutzungs- und Bebauungsplänen die im Interesse des Hochwasserschutzes freizuhaltenden Flächen darzustellen. Die Zuständigkeit für den Hochwasserschutz liegt somit grundsätzlich bei den Gemeinden.

Das Land fördert flussgebietsbezogene, konzeptionelle Planungen im Hochwasserschutz als Basis einer funktionalen Daseinsvorsorge.

Das Land erstellt Hochwassergefahren- und -risikokarten für die Gewässer, an denen nach der vorläufigen Bewertung potenzielle signifikante Hochwasserrisiken vorhanden sind. Die Karten geben Auskunft über die von Hochwasser betroffenen Flächen und das Ausmaß der Gefahren und Risiken.

Die Gewässer sind flussgebietsbezogen zu betrachten, das heißt von der Quelle bis zur Mündung mit allen Zuflüssen. Ausschlaggebend sind somit nicht Staats- und Ländergrenzen, sondern die Grenzen der hydrologischen Einzugsgebiete. Die für Niedersachsen relevanten Flussgebietseinheiten sind die Weser, Elbe, Ems und Rhein.

Für diese Flussgebietseinheiten bestehen Gemeinschaften, die länderübergreifend bedeutsame wasserwirtschaftliche Maßnahmen und wasserrechtliche Entscheidungen zur Reinhaltung und zum Hochwasserschutz abstimmen.

Im Ergebnis wurden im Rahmen der vorläufigen Bewertung vom NLWKN ca. 3.580 Fluss-km bewertet. Davon wurden im Binnenland (ca. 2.720 km Risikogewässer) ca. 1.840 km Risikoabschnitte identifiziert. Im Bereich der Küste wurden alle betrachteten Strecken als signifikante Risikoabschnitte eingestuft (860 km). Für Niedersachsen ergibt sich somit eine Gesamtlänge der Risikoabschnitte von ca. 2.700 km.

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