Artikel-Informationen
erstellt am:
09.11.2009
zuletzt aktualisiert am:
25.02.2016
Bei einer Entnahme von Grundwasser sind Auswirkungen auf den Wasser- und Naturhaushalt sowie auf Nutzungen Dritter grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Aus diesem Grunde beurteilt die zuständige Wasserbehörde im Rahmen eines Zulassungsverfahrens Art und Umfang der entnahmebedingten Beeinflussungen.
Der jeweilige Antragsteller für eine Grundwasserentnahme hat anhand der Antragsunterlagen nachzuweisen, ob und in welchem Umfang Dritte von den Auswirkungen der Benutzung betroffen werden können. Die Auswirkungen einer Grundwasserentnahme sind von der Entnahmemenge und von den örtlichen hydrogeologischen und bodenkundlichen Gegebenheiten abhängig. Wesentliche Bestandteile eines Wasserrechtsantrags stellen daher das hydrogeologische und gegebenenfalls - bei Auswirkungen auf den Bodenwasserhaushalt - das bodenkundliche Gutachten dar.
Das Niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) gibt mit dem "Leitfaden für hydrogeologische und bodenkundliche Fachgutachten bei Wasserrechtsverfahren in Niedersachsen" Antragstellern und ihren internen wie externen Fachgutachtern sowie den Genehmigungsbehörden Empfehlungen und Hinweise im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen an Wasserrechtsanträge, in erster Linie bezogen auf Grundwasserentnahmen.
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erstellt am:
09.11.2009
zuletzt aktualisiert am:
25.02.2016