Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Wassergefährdende Stoffe sind in unserer Zeit allgegenwärtig. Mit ihnen wird in Privathaushalten, beim Handel, Gewerbe und im Industriebereich in unterschiedlichster Stoffvielfalt und Menge und damit zusammenhängenden unterschiedlichen Gefährdungspotenzialen gegenüber Wasser umgegangen. Alle wassergefährdenden Stoffe sind nach Art und Menge geeignet, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.
Umgang heißt: Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe. Näher geregelt wird der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in den §§ 161 - 165 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) sowie in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung -VAwS). Nähere Erläuterungen und weitere Hinweise zum anlagenbezogenen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen können der "Handlungsempfehlung" des ehemaligen Nds. Landesamtes für Ökologie (NLÖ) und des jetzigen Nds. Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) entnommen werden.
Was wird unter wassergefährdenden Stoffen verstanden?
Laut Niedersächsischem Wassergesetz (NWG) sind wassergefährdende Stoffe Säuren und Laugen, Alkalimetalle, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide und Beizsalze, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte (z. B. Kraftstoffe, Heizöl, Schmieröle), flüssige sowie Wasser lösliche Kohlenwasserstoffe (z. B. Lösemittel), Alkohole u.s.w., sowie Gifte (z. B. Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel). Diese Stoffe werden in Wassergefährdungsklassen eingeordnet.
Darüber hinaus können aber auch Abfälle, Abwasser, Jauche, Medikamente und Lebensmittel (z. B. Fruchtsäfte, Milch) je nach ihrer Menge und der Größe des betroffenen Gewässers wassergefährdend sein. Für deren "Umgang" gelten teilweise andere spezialgesetzliche Regelungen.
Jeder ist nach dem Wassergesetz verpflichtet, eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten. Für Betreiber von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und Verwenden gilt verschärfend der Besorgnisgrundsatz - der strengsten Form im Bereich des vorbeugenden Gewässerschutzes.
Zu diesen Anlagen zählen Heizölbehälter im Einfamilienhaus genau so wie Tankstellen, Lager für Pflanzenschutzmittel, viele Gewerbebetriebe bis hin zu industriellen Großanlagen (z. B. Chemische Werke, Erdöl-Raffinerien). Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe (z. B. Umschlaganlagen in Häfen, Bahnumschlag) und für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle, Jauche und Silagesickersäften gilt der bestmögliche Schutz der Gewässer. Dieser Schutz ist von seinem Anforderungsniveau her etwas niedriger als der Besorgnisgrundsatz, da bei vielen Stoffen ein Verlust freier Umschlag nicht möglich ist.
Alle bisherigen Erfahrungen zeigen, dass Vorbeugen um ein Vielfaches kostengünstiger ist als die Sanierung von Boden-, Grundwasser-, oder sonstigen Gewässer- und Gebäudeschäden.
Erläuterungen zur Anlagenverordnung (VAwS) sowie zu den technischen und betrieblichen Regelungen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind seinerzeit vom Niedersächsischen Landesamt für Ökologie (NLÖ) in deren Handlungsempfehlungen und anderen Merkblättern zusammengestellt worden. Diese können jetzt über den Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) bezogen werden.
Artikel-Informationen
erstellt am:
18.02.2005
zuletzt aktualisiert am:
15.02.2013