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Gewässerunterhaltung

Nach dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) werden die oberirdischen Gewässer in drei Kategorien eingeteilt: (§§ 38 bis 40 NWG)

  • Gewässer erster Ordnung: Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft
  • Gewässer zweiter Ordnung: Gewässer mit überörtlicher Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes
  • Gewässer dritter Ordnung: Gewässer, die nicht Gewässer I. oder II. Ordnung sind

Während die Unterhaltungspflicht für die Gewässer erster und dritter Ordnung bei den jeweiligen Eigentümern der Gewässer liegt, müssen die Gewässer zweiter Ordnung grundsätzlich von den in Niedersachsen flächendeckend gebildeten 107 Unterhaltungsverbänden (§ 63 NWG) unterhalten werden.

Länge der oberirdischen Gewässer:

  • Gewässer erster Ordnung: rd. 2.116 km (einschl. 1.440 km Binnenwasserstraßen gemäß Bundes-Binnenwasserstaßengesetz), davon 477 km in der Unterhaltungspflicht des Landes;
  • Gewässer zweiter Ordnung: rd. 28.500 km, davon unterhält das Land rund 331 km, sowie ca. 43,5 km Außentiefs, die Seen, Meere und Talsperren wie z.B. das Steinhuder Meer oder die Thülsfelder Talsperre;
  • Gewässer dritter Ordnung: über 130.000 km. Vom Land werden 243 km unterhalten.

Die Unterhaltungspflicht für die Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast) nach § 39 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG). Der Umfang der Unterhaltung ist in § 61 NWG festgelegt und umfasst im Wesentlichen den ordnungsgemäßen Wasserabfluss und an schiffbaren Gewässern auch die Erhaltung der Schiffbarkeit sowie die Pflege und Entwicklung. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer, die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze, die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist, sowie die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen.


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