Aufbau und Betrieb der Messnetze
Zur Überwachung des Grundwassers stehen dem gewässerkundlichen Landesdienst in Niedersachsen derzeit ca. 11.000 Messstellen (Messstellenpool) zur Verfügung. Der Messstellenpool setzt sich aus rund 3.500 landeseigenen Messstellen sowie 7.300 Messstellen Dritter zusammen. Bei den Fremdmessstellen handelt es sich um Messstellen der Wasserversorgungsunternehmen, aber auch um Messstellen von Städten, Gemeinden und Landkreisen. Sie dienen zur Überwachung von Deponien, Bodenabbauten und zur Beweissicherung. Auch andere Messstellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswehr sowie der Wasser- und Bodenverbände ergänzen das landeseigene Messnetz. Die Messstellen der Wasser- und Bodenverbände können bei Bedarf in Absprache für bestimmte Messprogramme und Fragestellungen herangezogen werden.
Die Beprobung der einzelnen Grundwassermessstellen im Rahmen des GÜN, d. h. der Messturnus sowie die Festlegung des Parameterumfangs, erfolgt dabei aufgrund regionaler und landesweiter Fragestellungen sowie unterschiedlichster nationaler und internationaler Berichtspflichten. Diese Vielfältigkeit wird durch verschiedene Messprogramme widergespiegelt. Die Probenahme sowie der Turnus der Beprobung erfolgt nach einem vom NLWKN erarbeiteten Messkonzept.
Die ca. 11.000 Messstellen des Landesmessstellenpools inklusive ihrer Zuordnung zu den Messprogrammen sind in einer zentralen Landesdatenbank (LDB) erfasst. Die Daten werden vor Einlagerung in die Datenbank durch die Betriebsstellen des NLWKN einer Plausibilitätsprüfung unterzogen und ggf. aktualisiert.
Der Betrieb der GÜN-Güte und GÜN-Grundwasserstandsmessnetze umfasst die Probenahme, die Durchführung der Vor-Ort-Messungen, die Laboruntersuchung der Proben sowie die Wartung und die Unterhaltung der Messstellen, ferner die Sammlung, Plausibilitätsprüfung und Auswertung der erhobenen Daten und deren Darstellung in Berichten.
Bei den Landesmessstellen obliegt diese Aufgabe dem NLWKN, bei den Messstellen Dritter dem jeweiligen Eigentümer bzw. dem Genehmigungsinhaber. Zur Durchführung von Sonderuntersuchungsprogrammen kann der NLWKN auch Dritte beauftragen.