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Zustandseinschätzung der Übergangs- und Küstengewässer

Definition:

Nach der Wasserrahmenrichtlinie werden Flüsse, Seen, Übergangsgewässer und Küstengewässer mit folgenden Definitionen unterschieden:

  • "Binnengewässer": alle an der Erdoberfläche stehenden oder fließenden Gewässer sowie alles Grundwasser auf der landwärtigen Seite der Basislinie, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird;
  • "Fluss": ein Binnengewässer, das größtenteils an der Erdoberfläche fließt, teilweise aber auch unterirdisch fließen kann;
  • "See": ein stehendes Binnenoberflächengewässer;
  • "Übergangsgewässer": die Oberflächengewässer in der Nähe von Flussmündungen, die aufgrund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden;
  • "Küstengewässer": die Oberflächengewässer auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, gegebenenfalls bis zu äußeren Grenze eines Übergangsgewässers.

Die Abgrenzung der Übergangsgewässer zu den Flüssen bzw. Seen und den Küstengewässern geschieht im Wesentlichen auf der Grundlage der Salzgehalte. In Niedersachsen wird hierfür das sogenannte Venediger Brackwassersystem als Basis für die Einteilung genutzt.

Zone

Salinität [o/oo S]

Salzwasser

Meerwasser

Meerwasser

Brackig-marin

Brackig-limnisch

Süßwasser

Hyperhalin

Euhalin

Polyhalin

Mesohalin

oligohalin

limnisch

> 40

40 - 30

30 - 18

18 - 3

3 - 0,5

< 0,5

Süßwasser (Flüsse, Seen) hat unter 0,5 o/oo Salzgehalt, Übergangsgewässer besitzen zwischen 0,5 und 30 o/oo Salzgehalt, über 30 o/oo beginnen die marinen Küstengewässer.

Karte Übergangsgewässer Bildrechte: MU

Nach Artikel 3, Abs. 1 der Wasserrahmenrichtlinie werden auch die Küstengewässer der jeweiligen Flussgebietseinheit beziehungsweise den am nächsten gelegenen oder am besten geeigneten Flussgebietseinheiten zugeordnet. Dieses gilt aufgrund der geographischen Lage auch für die jeweiligen Übergangsgewässer.

Der ökologische Zustand eines Küstengewässers soll vom landwärtigen Bereich des Küsten- oder des Übergangsgewässers bis zu einer Seemeile seewärts von der Basislinie eingestuft werden. Gemäß der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen (UNCLOS) wird die Basislinie festgelegt als Niedrigwasserlinie entlang der Küste, außer im Bereich von Buchten und Ästuaren, wo sie das offene Meer schneidet. Entlang stark gegliederter Küstenlinien wie bei Buchten, Ästuaren oder Inseln kann die Basislinie als gerade künstliche Linie gezogen werden. Jeder Mitgliedstaat besitzt eine auf diese Definition bezogene gesetzlich festgelegte Basislinie.

Die Richtlinie macht zum landwärtigen Bereich von Übergangs- oder Küstengewässern keine Angaben. Eine der hydromorphologischen Qualitätskomponenten bei Übergangs- und Küstengewässern ist die Struktur der Gezeitenzone. Da einige Qualitätskomponenten wahrscheinlich innerhalb des Tidengebiets überwacht werden, wird derzeit empfohlen, das Tidengebiet von der höchsten bis zur niedrigsten astronomischen Tide in die Übergangs- und Küstengewässer einzubeziehen.

Die Definition der Oberflächengewässer bezieht Hoheitsgewässer mit ein. Die Richtlinie schreibt vor, einen guten chemischen Zustand für alle Oberflächengewässer bis zu zwölf Seemeilen seewärts von der Basislinie aus zu erreichen, von der aus Hoheitsgewässer gemessen werden (also für Hoheitsgewässer). Allerdings sind die Mitgliedstaaten nur verpflichtet, Wasserkörper in Küstengewässern zu identifizieren, nicht in Hoheitsgewässern.

Aus Anhang II der Richtlinie, Ziffer 1.1, Pkt.i, ergibt sich, dass die Küstengewässer zusammen mit den Übergangsgewässern, den Flüssen und Seen gemeinsam den Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit bilden. Ein gesonderter Küstengewässerbereich, übergreifend über mehrere Flussgebietseinheiten, kann daher nicht ausgewiesen werden. Die Niedersachsen vorgelagerten Küstengewässer wurden daher den jeweiligen Flussgebietseinheiten von Ems, Weser und Elbe zugeordnet.

Die nach der WRRL vorzusehenden Maßnahmen zum Verbessern, Schützen und Sanieren der Oberflächengewässer sind im Wesentlichen auf der regionalen Ebene in überschaubaren Managementeinheiten (Bearbeitungsgebiete, Koordinierungsräume, …) festzulegen. Innerhalb eines Flusseinzugsgebietes wirken diese Einheiten zumeist von Oberlieger auf Unterlieger bis hinein in die Bilanzsenke der Küstengewässer. Deshalb ist die Betrachtung des Zustandes der Küstengewässer auch für die weit oberhalb liegenden Gebiete einer Flussgebietseinheit von großer Bedeutung.

Typisierung der Küstengewässer

Regionale Managementeinheiten - in der EG-Wasserrahmenrichtlinie Wasserkörper genannt - sollen einheitliche und bedeutende Abschnitte eines Oberflächengewässers sein. Einheitlichkeit ergibt sich über eine Typengleichheit. Je nach den verschiedenen physischen Bedingungen unterscheidet sich der ökologische Charakter von Oberflächengewässern. So würde ein Ozeanologe auf einer exponierten Felsenküste am Atlantik andere Lebensgemeinschaften (Biozönosen) erwarten als an einem Fjord, einer Ostseebucht oder einer Mittelmeer-Küstenlagune. Zweck der Zuordnung von Wasserkörpern zu einem physischen Typ ist es, zulässige Vergleiche ihrer ökologischen Zustände zu ermöglichen. Bei jedem Typ müssen ferner Referenzbedingungen angegeben werden, da diese die Grundlage für die Einstufung der Gewässerzustands beziehungsweise der Qualität sind. Bereits für die Bestandsaufnahme nach Art. 5 war es erforderlich, die Küstengewässer-Typen zu bestimmen, dieses diente zunächst der Bestimmung von Wasserkörpern. Diese Wasserkörper sind in den Berichten 2005 gem. Art. 5 WRRL vorläufig ausgewiesen. Ob jeder dieser diskreten Wasserkörper auch für die eigentliche Aufgabenstellung, das Management bedeutend sein wird, wird sich im Zuge der Bewirtschaftungsplanung bis 2009 herausstellen.

Die Typisierung erfolgt gemäß Anhang II 1.1 und 1.2 WRRL entweder nach dem "System A" - bei den Küstengewässern über drei obligatorischen Faktoren (Ökoregion, Salzgehalt, Wassertiefe) - oder nach dem "System B", bei dem zum System A ergänzende physikalische und chemische Faktoren einbezogen werden. Diese so genannten optionalen Faktoren beziehen die spezifischen Eigenschaften der jeweiligen Küstenregion und deren hydromorphologische Struktur ein. Unter Verwendung des "Systems B" wurden nach einheitlichen Kriterien abgestimmt fünf Typen für die Nordsee festgelegt. Dies erfolgte an der deutschen Nordseeküste vor allem anhand der Salinität und der Exposition. Die geographische Lage und der Tidenhub sind nur zur ergänzenden Charakterisierung der Gewässertypen genutzt worden.

Karte: Küstengewässer   Bildrechte: MU

Belastungen der Küstengewässer (Anh. II 1.4)

Die Oberflächenwasserkörper in einer Flussgebietseinheit einschließlich der zugehörenden Küstengewässer unterliegen anthropogen Belastungen, deren Art und Ausmaß gemäß Anhang II 1.4 WRRL festzustellen ist ("Signifikante" Belastungen). Zu den Hauptbelastungsarten zählen im Allgemeinen Punkt- und diffuse Quellen sowie morphologische Veränderungen zum Schutz vor dem Wasser und zum Nutzen des Wassers. Im Küstengewässer sind dies insbesondere gebietsspezifische anthropogene Eingriffe durch den Küsten- und Inselschutz, die Schifffahrt mit Fahrrinnen und Unterhaltungsbaggerung und der Baggergutverbringung, die Fischerei und der Tourismus, die ermittelt und hinsichtlich ihrer Signifikanz eingeschätzt wurden. Der Begriff "signifikant" ist allerdings in der WRRL nicht näher definiert, so dass es im Einzelfall zu unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Einschätzung der Signifikanz bzw. der zugrunde liegenden Kriterien gekommen ist. In Anlehnung an Empfehlungen der europäischen Wasserdirektoren wurde "signifikant" so interpretiert, dass eine Belastung sich so auswirkt, das dies zu einem Nicht-Erreichen eines Umweltziels führen kann.

Auf Grundlage der erhobenen Daten und Informationen ist anschließend beurteilt worden, wie wahrscheinlich es ist, dass die identifizierten Wasserkörper die Umweltziele erreichen (Anhang II 1.5 WRRL). Die Küstengewässer sind dynamische Systeme, die infolge der vielen verschiedenen Einflüsse starke Variationen aufweist. Ein wesentliches Charakteristikum hierbei ist die gezeitenbedingte periodische horizontale Verlagerung der Wasserkörper, die durch keine geomorphologisch signifikanten Grenzen begrenzt sind. Die Gezeitenströme bestimmen den horizontalen und den vertikalen Austausch und damit die großräumige Vermischung. Hierdurch besitzen anthropogene Belastungen (punktuell oder diffus) einen größeren nicht genau abgrenzbaren Wirkbereich. Hinsichtlich ihrer Belastungssituation stellen sie somit ein gemeinsames, sich gegenseitig beeinflussendes System dar. Auf Grund der naturräumlichen Gegebenheiten ist es daher für die meisten Belastungsarten nicht sinnvoll, unterschiedliche Bewertung der einzelnen Wasserkörper innerhalb des Gebietes der Küstengewässer vorzunehmen. Nur bei einer ausreichenden Datenlage, die eine hinreichende Unterscheidung ermöglicht, können differenzierte Bewertungen vorgenommen werden. Für die Küstengewässer wurden die Nährstoffeinträge und einzelne chemische Schadstoffe wie zum Beispiel Tributylzinn aus Schiffsanstrichen als signifikant eingestuft. Alle sonstigen Belastungen waren unter anderem aufgrund ihrer Kleinräumigkeit oder wegen fehlender Kenntnisse zunächst als nicht signifikant zu beurteilen (s. Pilotbericht Küstenwasserkörper Elbe in der Info-Spalte)

Anhand dieser Beurteilung und einer Abschätzung der Auswirkungen wurde für jeden Wasserkörper die voraussichtliche Zielerreichung bestimmt.

 

Künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper gem. Art 4(3)

In den Berichten 2005 ist die vorläufige Ausweisung künstlicher und "erheblich veränderter" Wasserkörper gefordert. Es war festzustellen, dass die durch Menschen vorgenommenen physikalischen Eingriffe - zumeist zum Küsten- und Inselschutz und zur Schifffahrt - die Küstengewässer nicht in ihrem natürlichen Wesen erheblich verändert haben, was bei der Größe der ausgewiesenen Wasserkörper in den Küstengewässern auch nicht zu erwarten war. In den Ästuaren, also in den Bereichen der Übergangsgewässer wurde die Veränderung dagegen als erheblich angesehen und sie wurden entsprechend ausgewiesen. Hafenbereiche im Wattenmeer sind im Bericht 2005 nicht gesondert ausgewiesen, werden aber als künstlich oder erheblich verändert einzustufen sein.

Diese vorläufige Ausweisung wird in der weiteren Bewirtschaftungsplanung bis 2009 einer Überprüfung zu unterziehen sein. Die endgültige Ausweisung ist bedeutsam, weil sie festlegt, dass Umweltziele unter Beachtung der vorgegebenen und unverzichtbaren hydromorphologischen Festlegungen anzustreben sind und diese Festlegungen nicht in Frage zu stellen sind.

Überwachung der Küstengewässer

Niedersachsen trägt nicht nur direkte Verantwortung für sein Küsten- und Wattenmeer. Aufgrund des Wasseraustausches zwischen offener See und Küste und der Bedeutung des Lebensraumes Wattenmeer für wandernde Meerestiere wie Seehunde und Fische ist das Land auch mitverantwortlich für den Schutz der gesamten Nordsee. Folgerichtig wird der Zustand der marinen Ökosysteme kontinuierlich beobachtet, um Veränderungen festzustellen, ihre Ursachen zu ermitteln und zu zeigen, inwiefern Maßnahmen zur Erfüllung der Schutzziele Früchte tragen. Die Küstengewässer werden im Rahmen zweier Umweltbeobachtungsprogramme überwacht. Das "Gemeinsame Bund/Länder-Messprogramm" (BLMP) verfügt über ein Stationsnetz, das von den Flussmündungen bis in die offene Nordsee reicht. Das "Trilateral Monitoring and Assessment Program" (TMAP) beschränkt sich auf den Bereich des Wattenmeeres. In diesem Programm kooperieren die Wattenmeer-Anrainer Dänemark, Niederlande und Deutschland. Auch die Überwachungserfordernisse nach der Wasserrahmenrichtlinie werden von den bestehenden Meeresüberwachungsprogrammen zu erfüllen sein. Das BLMP wird bis 2007 entsprechend angepasst werden.

Wattenmeer bei Ebbe Bildrechte: MU

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.06.2005
zuletzt aktualisiert am:
16.03.2010

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