Die Umsetzung der EG-WRRL in Niedersachsen
Die rechtliche Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie erfolgte durch Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes, der Landeswassergesetze und durch den Erlass von Verordnungen.
Im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) waren aufgrund der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 75 GG) lediglich die wesentlichen Aspekte der WRRL zu übernehmen, wobei insbesondere Regelungsaufträge an die Länder erteilt wurden.
Neue Begriffsbestimmungen, der Grundsatz der Gewässerbewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten und die Verpflichtung zur Koordinierung der grenzüberschreitenden Bewirtschaftung wurden in das WHG aufgenommen. Die Zielbestimmungen der Richtlinie (guter Gewässerzustand) für Oberflächengewässer und Grundwasser, die Verlängerungs- und Ausnahmemöglichkeiten und die Instrumente der Wasserrahmenrichtlinie (Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan) wurden ebenfalls in das WHG integriert. Andere WHG-Vorschriften wurden entsprechend angepasst.
Das siebte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes ist am 25.06.2002 (BGBl. I S. 1914) in Kraft getreten. Da die notwendigen Änderungen sehr umfangreich sind, wurde das WHG insgesamt neu gefasst (BGBl. I S. 3245).
Die Hauptlast der Arbeit zur Umsetzung der EG-WRRL ist von den Ländern zu tragen. Die wasserrechtlichen Vorschriften der Länder wurden in Niedersachsen an die Rahmenregelungen im WHG angepasst. Diese enthalten alle Vorschriften, die nicht in das WHG aufgenommen werden können, weil sie aus verfassungsrechtlichen Gründen in die Zuständigkeit der Länder fallen. Dies betrifft unter anderem die Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten, die Übernahme der Fristen der WRRL zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele, verfahrensrechtliche Vorgaben zur Aufstellung der Maßnahmenprogramme und der Bewirtschaftungspläne, Regelungen zur Gewährleistung der notwendigen Datenerhebung und des Datenaustausches.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 19.02.2004 wurde die Umsetzung der EG-WRRL in das Landeswassergesetz in Niedersachsen vollzogen. (Nds. GVBl. Nr. 5 /2004 S. 76)
Die detaillierten inhaltlichen Vorgaben der EG-WRRL, insbesondere zur Bestandsaufnahme sowie zur Bewertung, Überwachung und Darstellung des Zustandes der Gewässer, waren in Form von Länder-Verordnungen rechtlich umzusetzen. Um einen möglichst einheitlichen Vollzug in den Flussgebietseinheiten zu gewährleisten, wurde von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser eine "Musterverordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V WRRL" erarbeitet.
Fachliche und organisatorische Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie
Nach der innerstaatlichen Zuständigkeitsverteilung obliegt den Bundesländern die Bewirtschaftung der Gewässer. Damit müssen sie gewährleisten, dass der gute Zustandes der Gewässer in den einzelnen Bundesländern erreicht wird. Bei der Wahrnehmung der Außenvertretungsbefugnis (Artikel 32 GG) im Rahmen der internationalen Koordinierung nach der EG-WRRL ist der Bund an diese innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung gebunden (Art. 23 Abs. 5 Satz 2 GG).
Zur Gesamtkoordinierung der Bestandsaufnahmen und der Maßnahmenprogramme sowie deren spätere Zusammenführung in einen Bewirtschaftungsplan für die jeweilige Flussgebietseinheit wurden zwischen den Bundesländern, deren Hoheitsgebiet in der jeweiligen Flussgebietseinheit liegt, länderübergreifende Koordinierungsstellen eingerichtet.
Die niedersächsische Landesfläche entfällt auf die Flussgebiete >> Rhein, Ems, Weser und Elbe. Die Flussgebietseinheiten Weser und Elbe konnten dabei auf die vorhandenen Einrichtungen der Flussarbeitsgemeinschaften zurückgreifen. In Abstimmung mit Nordrhein-Westfalen ist für die Ems eine Flussgebietsgemeinschaft mit einer gemeinsam finanzierten Geschäftsstelle eingerichtet worden.
Auch die Küsten- und Übergangsgewässer unterliegen den Umweltzielen der EG-WRRL. Die niedersächsischen Küstengebiete der Nordsee bilden keine gesonderte Einheit. Die Küstengebiete "Emsmündung" und "Ostfriesische Küste" sind dem Flussgebiet Ems zugeordnet, das Küstengebiet "Jade" und "Wesermündung" dem Flussgebiet Weser und das Küstengebiet "Elbmündung" bis zu einer Linie südlich Trischen dem Flussgebiet Elbe. Die Begrenzung der Küstengewässer nach WRRL auf eine Seemeile seewärts der Basislinie (1 Seemeile) führt zu der Besonderheit, dass die verbleibenden elf Seemeilen bis zur seewärtigen Grenze des deutschen Hoheitsgebietes von der WRRL - mit Ausnahme des chemischen Zustandes in diesem Bereich - nicht erfasst werden.
Die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten der Ems, der Weser sowie der Elbe sind in hydrologisch abgegrenzte Bearbeitungsgebiete untergliedert worden. Die Landesfläche Niedersachsens erfasst zusätzlich noch einen Teil des Vechte-Einzugsgebiets an der niederländischen Grenze, als Teil der Flussgebietseinheit Rhein.
Die jeweiligen Bearbeitungsgebiete wurden in ihren hydrologischen Grenzen vollständig erfasst und damit auch Bereiche, die das Land Bremen einschließen und über Niedersachsen hinausgehen. Die Bearbeitungsgebiete haben eine Größenordnung von ca. 1.500 bis 2.500 km². Bei der Festlegung der Größe der Bearbeitungsgebiete wurde besonderer Wert auf eine überschaubare Gebietsaufteilung gelegt.
Für das Grundwasser wurden elf Betrachtungsräume auf der Basis großräumiger hydraulischer und hydrogeologischer Gegebenheiten festgelegt.
Auf der Ebene der Bearbeitungsgebiete/Betrachtungsräume werden in Niedersachsen alle Daten und Informationen zur Beschreibung der Gewässersituation zusammengestellt und unter Hinzuziehung von Vor-Ort-Kenntnissen eingeschätzt (C-Ebene).
Diese Daten und Informationen sind in den C-Berichten zusammengestellt, sie sind nicht Gegenstand der Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission. Die Daten werden bereitgehalten und sind z.B. beim wasserrechtlichen Vollzug zu berücksichtigen.
Zur Flussgebietsplanung und zur Berichterstattung erfolgt für die B-Ebene ausgehend von den C-Berichten eine stärker verdichtete Darstellung, die auch Aspekte des gesamten (3-4 Bearbeitungsgebiete umfassenden, länderübergreifenden) Koordinierungsraumes anspricht. Die B-Berichte werden zusammen mit Berichten zur gesamten Flussgebietseinheit (A-Berichte) der Kommission übermittelt.
Bereits ab Februar 2004 wurden in Niedersachsen die C-Berichtsentwürfe zur Bestandsaufnahme über den Zustand der Gewässer (Berichte 2005) aus den einzelnen Teilräumen in sechs Regionalveranstaltungen und in Gebietsforen den Wassernutzern und interessierten Stellen vorgestellt und im Land im Einzelnen erörtert.
Hinweise und Anregungen wurden entgegengenommen. Der erste Schritt in der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie, die Bestandsaufnahme der Gewässer sowie eine erste wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen wurde am 22.12.2004 fristgerecht abgeschlossen. Mit Stand 22. Dezember 2004 liegen die Endfassungen der inhaltlich überarbeiteten niedersächsischen C-Berichte auf Ebene der 32 Bearbeitungsgebiete beziehungsweise elf Betrachtungsräume vor.
Die aggregierten zusammenfassenden niedersächsischen Berichte (A- und B- Berichte) der jeweiligen Flussgebiete wurden zum 22.03.2005 über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) der Europäischen Kommission fristgerecht zugeleitet.
Nähere Informationen über die einzelnen Berichte der Flussgebietseinheiten können Sie auf unserer Homepage unter >> Flussgebiete entnehmen.
Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme in Niedersachsen und Links zu den aktuellen Fassungen der C-Berichte finden Sie auf dieser Homepage unter >> Zustand der Gewässer.
Bei der Umsetzung der EG-WRRL ist in Niedersachsen federführend der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) als nachgeordnete Behörde des niedersächsischen Umweltministeriums tätig. Ihm obliegen die Hauptaufgaben der EG-WRRL: die Bestandsaufnahme, die Entwicklung der Überwachungskonzepte, die Maßnahmen- und Bewirtschaftungsplanung.
Die konkrete Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplanung vor Ort wird in regionalen Gebietkooperationen durch die wichtigsten Wassernutzer und den NLWKN erfolgen. Bei Landesgrenzen überschreitenden Bearbeitungsgebieten regelt der NLWKN die Bearbeitung und sorgt in den Bilanzierungsgrenzen der Bearbeitungsgebiete für den erforderlichen Datenaustausch und die spätere abgestimmte Maßnahmenplanung.
Um zunächst für die Bestandsaufnahme ein abgestimmtes Vorgehen sicherzustellen, wurden Fachgruppen für die Bereiche Oberflächengewässer, Übergangs- und Küstengewässer sowie Grundwasser und wirtschaftliche Analyse eingerichtet. In den Fachgruppen werden Grundsatzfragen aus allen Flussgebieten Niedersachsens beraten.
Über die aktuelle Umsetzung der EG-WRRL in Niedersachsen können Sie sich beim >> Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) informieren.
- Wasserrahmenrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EG-WRRL)
- Bundes-Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG)
- Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser)
- Verordnung über die Finanzhilfe zum kooperativen Schutz von Trinkwassergewinnungsgebieten
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Deichrechts (ZustVO-Deich)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
- Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO)
- Verordnung: Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung