Mineralölhaltiges Abwasser
Unter anderem für Tankstellen und für die Anwendungsbereiche Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen mit regelmäßigem Anfall von mineralölhaltigem Abwasser sind eine Reihe von Vorschriften sowie technische Regeln eingeführt worden oder als Arbeitshilfen erschienen.
Hierzu zählen u. a. §§ 58 und 59 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), die Abwasserverordnung (AbwV) mit ihrem Anhang 49, das dazu erarbeitete Hintergrundpapier (HGP) „Hinweise und Erläuterungen zu Anhang 49“, die DIN EN 858, Teile 1 und 2 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten“, die DIN 1999–100 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten, Anforderungen für die Anwendung von Abscheideranlagen nach DIN EN 858“ und die DIN 1999-101 „Zusätzliche Anforderungen an Abscheideranlagen nach DIN EN 858-1, DIN 858-2 und DIN 1999-100 für Leichtflüssigkeiten mit Anteilen von Biodiesel bzw. Fettsäure-Methylester (FAME)“.
Aus diesem Grund hat Niedersachsen Hinweise als ergänzende Hilfestellungen für die Umsetzung der bestehenden rechtlichen und fachlichen Vorgaben veröffentlicht.
Für den Vollzug des Anhangs 49 der Abwasserverordnung - Mineralölhaltiges Abwasser - haben sich seit der Veröffentlichung und der letzten Überarbeitung der niedersächsischen Vollzugshinweise im Jahre 2012 eine Reihe rechtlicher Änderungen und aktueller Erkenntnisse ergeben. So ist in der Zwischenzeit die Bundesverordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) erschienen. Außerdem ist die DIN 1999-100 für Leichtflüssigkeitsabscheider überarbeitet und bei dieser Gelegenheit deutlich erweitert worden. Diese Neuerungen haben eine Überarbeitung der Vollzugshinweise notwendig gemachen.