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Verordnung zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)

Die 21. BImSchV gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Tankstellen, soweit Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen mit Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen betankt werden und die Tankstellen einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen.

Am 21. Oktober 2009 ist die Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen in Kraft getreten. Wesentliches Ziel der Richtlinie ist es, die Benzindämpfe, die beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen freigesetzt werden, durch ein Gasrückführungssystem zurückzuhalten. Die Anforderun-gen der Richtlinie entsprechen dem deutschen Stand der Technik und sind daher in der bestehenden Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) für die Mehrheit der Tankstellen bereits verbindlich vorgeschrieben.

Eine Anpassung der 21. BImSchV ist dennoch erforderlich, weil in der Richtlinie ein geringfügig abweichender Anwendungsbereich festgelegt wurde, der umzusetzen ist. Das betrifft Kleintankstellen mit einem Jahresumsatz von 100 bis 1000 Kubikmetern Ottokraftstoff, die bisher nicht von der 21. BImSchV erfasst wurden. In Deutschland sind etwa rund 500 von insgesamt 14 500 Tankstellen betroffen. Von diesen 500 Anlagen sind nach Angaben der Länder bereits etwa 400 Anlagen mit Gasrückfüh-rungssystemen ausgestattet. Für die noch verbleibenden 100 Tankstellen wird zur Nachrüstung eines Gasrückführungssystems eine Übergangsfrist bis Ende 2018 eingeräumt. Darüber hinaus erfordert die Richtlinie eine Kennzeichnung an den Tankstellen, z.B. mit Plaketten an den Zapfsäulen. Die Kennzeichnung soll die Verbraucher über die installierten Gasrückführungssysteme informieren.

Neben der Umsetzung der Richtlinie werden noch andere Änderungen in der 21. BImSchV vorgenommen, die aus nationaler Sicht erforderlich sind. Diese betreffen vor allem die Ausdehnung des Anwendungsbereichs, der bisher auf die Betankung mit Ottokraftstoff begrenzt war, auf die zunehmend angewandten Biokraftstoffe (z.B. Ottokraftstoff mit mehr als 10 % Bioethanol wie E 85).

Lesefassung der novellierten Verordnung – in Kraft seit 28.04.2012


Artikel-Informationen

erstellt am:
07.06.2012
zuletzt aktualisiert am:
13.06.2012

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