Artikel-Informationen
erstellt am:
18.06.2013
zuletzt aktualisiert am:
09.04.2015
Gemäß § 5 (2) der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen hat der Betreiber eines beweglichen Behältnisses sicherzustellen, dass im Behältnis vorhandene Dämpfe, abgesehen von Freisetzungen über die Überdruckventile, solange zurückgehalten werden, bis das bewegliche Behältnis in einem Tanklager wieder befüllt wird oder die Dämpfe einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführt werden.
Ausnahmen werden in § 11 geregelt. Abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen Binnentankschiffe, ohne eine Ausnahme im Einzelfall beantragen zu müssen, ventilieren, wenn dies durch einen unerwarteten Werftaufenthalt oder eine unerwartete Vor-Ort-Reparatur durch eine Werft mit der Notwendigkeit einer Entgasung erforderlich wird und die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraftstoff, Kraftstoff-gemischen oder von Rohbenzin nicht einer Abgasreinigungsanlage zugeführt werden können. Die Ventilierung der Binnentankschiffe ist nur zulässig, wenn sie während der Fahrt vorgenommen wird; dabei ist der Unterabschnitt 7.2.3.7 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) zu beachten.
Eine Ventilierung ist nicht zulässig:
1. im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen, unter Brücken oder in dicht besiedelten Gebieten,
2. in durch Rechtsverordnung festgesetzten Untersuchungsgebieten gemäß § 44 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
In Niedersachsen sind für die Überwachung und damit auch für die Zulassung von Ausnahmen
nach § 11 Abs. 1 der 20. BImSchV die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig (Ziffer 8.1 b) der Zuständigkeitsverordnung Umwelt-Arbeitsschutz).
Im Falle eines geplanten Werftaufenthaltes oder beim Ladungswechsel ist weiterhin die Zulassung einer Ausnahme vom Ventilierungsverbot zu beantragen.
Die o.g. Vorgehensweise ist mittlerweile strittig, da eine Ventilierung im Regelfall mehrere Stunden Fahrtzeit (acht bis neun Stunden) in Anspruch nimmt und in dieser Zeit meist zahlreiche Brücken, Schleusen und dichtbesiedelte Gebiete passiert werden müssen. Daher dürfte selbst bei zuvor eingeholter Ausnahmezulassung die Ventilierung nicht entsprechend den Vorschriften der 20. BImSchV durchgeführt werden können. Nach Mitteilung des BMUB im März 2015 befinden sich kostengünstige Abluftreinigungsanlagen zurzeit in der Erprobung. Durch die Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz wurde damit begonnen, weitere Instrumente und Maßnahmen zur Begrenzung der Ventilierungsvorgänge in der Binnentankschifffahrt zu entwickeln.
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08.04.2015
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erstellt am:
18.06.2013
zuletzt aktualisiert am:
09.04.2015