Begrenzung der Emissionen beim Umfüllen und Lagern von Kraftstoffen (20. BImSchV)
Die 20. BImSchV gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen für die Lagerung oder Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in Tanklagern oder an Tankstellen sowie von ortsveränderlichen Anlagen für die Beförderung von Kraftstoffen. mehr