Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen
Nach den Vorgaben der Richtlinie 2005/33 dürfen Seeschiffe an ihrem Liegeplatz im Hafen keine Brennstoffe mit einem Schwefelgehalt > 0,1% mehr verwenden. mehr
Nach den Vorgaben der Richtlinie 2005/33 dürfen Seeschiffe an ihrem Liegeplatz im Hafen keine Brennstoffe mit einem Schwefelgehalt > 0,1% mehr verwenden. mehr
Der kontinuierliche technische Fortschritt im Bereich der Automobil-, Kraft- und Brennstofftechnologie erfordert neben dem Bestreben nach optimalem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt regelmäßige Überprüfungen der Kraft- und Brennstoffspezifikationen. mehr
Die 20. und 21. BImSchV befassen sich mit den entstehenden Emissionen beim Umfüllen und Lagern von Kraftstoffen und bei der Betankung von Kraftfahrzeugen. mehr