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Emissionserklärung

Die Rechtsgrundlage für die notwendige Erstellung von Emissionserklärungen bildet die
11. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (11. BImSchV).

Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen, mit Ausnahme der in
§ 1 zur 11. BImSchV genannten Anlagenziffern, müssen für Ihre Anlage eine Emissionserklärung abgeben, sofern diese im Erklärungszeitraum betrieben wurde.

Der erste Erklärungszeitraum war das Jahr 2008. Anschließend ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Erklärung abzugeben. Der nächste Erklärungszeitraum ist somit das Jahr 2024. Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai des auf den Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben.

Die Emissionserklärung gemäß 11. BImSchV wurde bei den letzten Berichtskampagnen mit dem
Datenerfassungssystem BUBE-Online durchgeführt. Aktuell erfolgt eine Neuprogrammierung des
Systems. Die Arbeiten hierzu sind zu großen Teilen abgeschlossen, so dass die Berichterstattung gemäß PRTR-Verordnung bzw. SchadRegProtAG sowie gemäß 13. und 17. BImSchV bereits mit BUBE-Online erfolgen kann. Die Entwicklungsarbeiten für die Softwarekomponente zur Berichterstattung gemäß 11. BImSchV sind ebenfalls weit fortgeschritten, allerdings kann das entsprechende Softwaremodul nicht rechtzeitig zur Berichtskampagne im Jahr 2025 in Betrieb genommen werden. Wir gehen davon aus, dass eine Datenerfassung über dieses System voraussichtlich erst im Jahr 2026 erfolgen kann.

Über den genauen Zeitpunkt, zu dem die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der
11. BImSchV über BUBE-Online erfolgen kann, werden wir Sie rechtzeitig informieren. Der Erklärungszeitraum wird dabei unverändert das Jahr 2024 bleiben. Diese Verzögerung der Datenübermittlung beruht auf der verspäteten Bereitstellung der von behördlicher Seite eingesetzten Software und ist nicht dem Anlagenbetreiber zuzurechnen. Dadurch nicht rechtzeitig abgegebene Emissionserklärungen werden bis zur Bekanntgabe einer neuen Frist nicht als Ordnungswidrigkeit gemäß § 62 Absatz 2 Nummer 2 BImSchG verfolgt.

Ihre erforderliche Zugangskennung erhalten sie mit Bereitstellung des Datenerfassungssystems von der zuständigen Aufsichtsbehörde!

Für den Großteil der genehmigungsbedürftigen Anlagen sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sowie das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) Ihre Ansprechpartner, für die Anlagen zur Tierintensivhaltung sowie für einen Teil der Biogasanlagen wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landkreis.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Aufsichtsbehörde.

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