Allgemein
Die BVT-Merkblätter bzw. das Kapitel „BVT-Schlussfolgerungen“ der BVT-Merkblätter haben mit der IE-RL und ihrer nationalen Umsetzung eine höhere Verbindlichkeit als früher erhalten. Gleichwohl ist nicht etwa von einer verbindlichen und automatischen Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen und der Emissionswerte auszugehen, weil die Mitgliedstaaten über einen „Ermessensspielraum“ verfügen (EuG, Beschluss v.13.12.2018- Rs.: T-739/17, Rn.113).
Der Kernpunkt in diesem Zusammenhang ist die Einführung einer Überprüfungsverpflichtung, bei der die zuständige Behörde innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BVT-Schlussfolgerungen sicherzustellen hat, dass „alle Genehmigungsauflagen für die betreffende Anlage überprüft und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden, um die Einhaltung der IE-RL und gegebenenfalls insbesondere des Artikels 15 Absätze 3 und 4 zu gewährleisten“, und dass die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält (EuG, Beschluss v.13.12.2018- Rs.: T-739/17, Rn.110).
In Deutschland ist dazu ein Umsetzungsprozess vorgesehen, der innerhalb des von der IE-RL vorgegebenen Umsetzungszeitraums dem Verordnungsgeber eine maximal einjährige Frist zur Anpassung der betroffenen Rechtsvorschriften vorgab, so dass im Anschluss drei Jahre für die vollzugspraktische Umsetzung des neuen Standes der Technik verblieb.
Zurzeit wird vom Verordnungs- und Gesetzgeber weder die Jahresfrist zur Überprüfung und ggf. erforderlichen Anpassung der Rechtsverordnung noch die 4-Jahres-Frist gemäß § 7 Abs. 1a Nr. 2 BImSchG eingehalten.
Für eine rechtssichere Anwendung und Umsetzung der veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen, die noch nicht rechtsverbindlich in Deutschland umgesetzt sind, hat das Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Regelungen getroffen.
Erlass Anwendung BVT-Schlussfolgerung (außer Tierhaltung)
Erlass Anwendung BVT-Schlussfolgerung (Tierhaltung)
Übersicht der aktuellen BVT-Schlussfolgerungen:
Die vollständigen BREF-Dokumente finden Sie auf der Internetseite des Umweltbundesamtes.
Weitere hilfreiche Informationen können den Vollzugsempfehlungen der LAI entnommen werden.