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42. BImSchV – Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider

Hintergründe und Ziele

Die 42. BImSchV – Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – begegnet Risiken aus erhöhten Legionellenkonzentrationen in Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern. Bei Legionellen handelt es sich um Bakterien, die eingeatmet Lungenentzündungen mit schwerem bis hin zu tödlichem Verlauf auslösen können. Die von der Verordnung geregelten Anlagen bieten Legionellen gute Wachstumsbedingungen, etwa aufgrund warmer Temperaturen und großer Oberflächen, auf denen sich Biofilme bilden können. Mit dem Abluftstrom können die Bakterien ausgetragen und über weite Strecken verbreitet werden. Hieraus können erhebliche Gesundheitsgefahren resultieren – dies zeigt sich beispielsweise an den Legionellenausbrüchen von Ulm, Warstein, Jülich/Weisweiler und Bremen in den Jahren 2009 bis 2016. Insgesamt wurden hier etwa 300 Krankheits- und etwa 10 Todesfälle registriert. Neben diesen bekannten Fällen ist zudem von einer hohen Dunkelziffer auszugehen.

Pflichten aus der 42. BImSchV

Die 42. BImSchV strebt an, Gesundheitsgefahren aus falsch betriebenen Anlagen zu verhindern. Hierzu wird eine engmaschige Eigenkontrolle durch die Betreiber gefordert. Regelmäßige Untersuchungen auf Legionellen im Nutzwasser dienen dazu, Gefahren frühzeitig zu erkennen und stellen sicher, dass rechtzeitig Gegenmaßnahmen eingeleitet werden. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Bakterien in die Umwelt gelangen. Gleichzeitig können Betreiber sich durch Einhalten der Vorgaben der Verordnung absichern.
Die Pflichten der Verordnung sind unterteilt in

- Anforderungen an Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb aller betroffenen Anlagentypen (§3)

- Anforderungen an den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern (§§ 4 – 6)

- Anforderungen an den Betrieb von Kühltürmen (§§ 7 – 8)

- Gemeinsame Pflichten (§§ 9 – 15)

Von besonderer Bedeutung sind die Pflichten der §§ 9 und 10 zu Überschreitungen der Maßnahmenwerte.

Registrierung der Anlagen in KaVKA erforderlich (§ 13)

Von der Verordnung betroffene Anlagen müssen von ihren Betreibern im Online-Portal KaVKA (Kataster für VerdunstungsKühlAnlagen) registriert werden. Dies dient unter anderem dazu, ein Kataster der Anlagen zu erstellen. So wird verhindert, dass im Fall eines Legionellenausbruchs zunächst ermittelt werden muss, wo sich Anlagen befinden, die möglicherweise Legionellen verbreiten. Diese Ermittlungen haben bei vergangenen Legionellenausbrüchen viel Zeit gekostet.
KaVKA dient ferner der Kommunikation von Betreibern mit Behörden: Betreiber sollen über KaVKA ihre Meldungen über Maßnahmenwertüberschreitungen (§ 10) an die zuständige Behörde leiten und dort Gutachten zur Überprüfung der Anlagen (§ 14) hochladen lassen.


KaVKA ist über www.kavka.bund.de zu erreichen. Hinweise zur Verwendung sind dort unter „Hilfe“ (Reiter oben rechts) in der Betreiberdokumentation zu finden.


Das Online-Portal KaVKA ist verbindlich bei der Erfüllung der Berichtspflichten zu nutzen. Dies wird geregelt über die Allgemeinverfügung nach § 17 der 42. BImSchV ( Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 28 vom 22.08.2018) geregelt.

Zusätzliche Informationen:

Information des Niedersächsischen Umweltministeriums zu Gesundheitsgefahren aus Anlagen zur Klimatisierung von Gebäuden

Ratgeber zu Anforderungen an den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern


Zugänge zum Text der Verordnung:

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2379.pdf

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_42/


Artikel-Informationen

erstellt am:
16.07.2018
zuletzt aktualisiert am:
25.10.2019

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