Sichtbares Licht
Sichtbares Licht kann unter bestimmten Umständen eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft sein (z.B. durch Lichtreklamen, Flutlichtscheinwerfer und Objektbeleuchtung). Zur Beurteilung gibt es Messkriterien (Raumaufhellung und Blendung) mit denen überprüft werden kann, ob eine unzulässige Beeinträchtigung vorliegt. Entsprechende Beeinträchtigungen können in der Regel durch einfache Maßnahmen an der Lichtquelle abgestellt werden.
Die Beurteilung, ob Licht eine erhebliche Belästigung hervorruft , erfolgt nach der Richtlinie des Länderausschusses Immissionsschutz "Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen"
In Niedersachsen sind für die Überwachung von Lichtimmissionen bei gewerblichen Anlagen i. d. R. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig. Bei allen übrigen Anlagen, wie Sportplätzen oder den Windkraftanlagen, die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte sowie die Region Hannover.
Die Beurteilung, ob Licht eine erhebliche Belästigung hervorruft , erfolgt nach der Richtlinie des Länderausschusses Immissionsschutz "Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen"
In Niedersachsen sind für die Überwachung von Lichtimmissionen bei gewerblichen Anlagen i. d. R. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig. Bei allen übrigen Anlagen, wie Sportplätzen oder den Windkraftanlagen, die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte sowie die Region Hannover.