Laserlicht und Skybeamer
Nicht von den Hinweisen zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen erfasst sind Lichtabstrahlungen, die zu einer Aufhellung des Nachthimmels führen (Skybeamer).
Diese Anlagen sind in der Regel baurechtlich genehmigungsbedürftige Werbeanlagen, zuständig für die Überwachung sind die Baugenehmigungsbehörden der Landkreise und Städte.
Scheinwerfer (Skybeamer) oder optische Lichtsignalgeräte (insbesondere Lasergeräte), die geeignet sind, Piloten während des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden, dürfen nur mit Erlaubnis der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr betrieben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie einmalig oder dauerhaft betrieben werden sollen. Anträge können formlos gestellt werden. Sie sollten mindestens zwei Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme eingereicht werden und folgende Angaben beinhalten:
- Name und Wohnsitz des Antragstellers/Betreibers
- Anlass des Betriebes
- Standort (Adresse und ggf. Luftbild mit Einzeichnung des Standortes)
- Geplante Betriebszeiten (Datum, Uhrzeit von bis)
- Daten des Gerätes (Hersteller, Angabe der Leistungsfähigkeit, Reichweite)
- Name und Telefonnummer eines Ansprechpartners, der während der Betriebszeit durchgehend erreichbar ist