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Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zur Verbesserung der Biodiversität (AUKM) des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU)

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Aktuell werden gesellschaftliche Leistungen der Landwirtschaft zur Verbesserung der Biodiversität in der Agrarlandschaft in der Regel nicht durch den Markt abgegolten. Insbesondere gesellschaftlich gewünschte zusätzliche Leistungen müssen daher mit Hilfe öffentlicher Mittel honoriert werden. Mit Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zur Verbesserung der Biodiversität (AUKM) soll eine zukunftsorientierte und nachhaltige Entwicklung vorangetrieben werden und partnerschaftlich mit den Bewirtschaftenden Verbesserungen in der Biodiversität in der Landwirtschaft erreicht werden.

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Im Rahmen der Förderung sollen Naturschutzleistungen auf landwirtschaftlichen Flächen honoriert werden, die auf freiwilliger Basis über die Anforderungen der Konditionalität und das nationale Ordnungsrecht und damit über die dort festgelegten spezifischen Bewirtschaftungsbeschränkungen hinausgehen. Damit werden gezielt zusätzlich erwünschte Leistungen zur Förderung der Biodiversität umgesetzt. Die damit verbundenen Ertragseinbußen bzw. Mehraufwendungen einschließlich möglicher Transaktionskosten werden im Rahmen der Förderung ausgeglichen.

Die AUKM sind auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 (ELER) Bestandteil des GAP-Strategieplanes für die Bundesrepublik Deutschland

Mit Teilnahme an AUKM verpflichten sich bewirtschaftende Personen freiwillig - für einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren -, die in der gemeinsam von MU und ML erstellten Förderrichtlinie AUKM festgelegten und über die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen hinausgehenden Bewirtschaftungsbedingungen einzuhalten.

Die Zahlungen für AUKM dürfen nur die zusätzlichen Kosten oder entgangenen Einnahmen (einschließlich Transaktionskosten) ausgleichen, die durch Bewirtschaftungsbedingungen verursacht werden, die über die rechtlich anderweitig vorgeschriebenen Anforderungen an die Bewirtschaftung hinausgehen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn geringere Erträge in Folge der Reduzierung der Düngung oder der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erzielt werden.
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Zu den rechtlich vorgeschriebenen Anforderungen gehören ab 2023 die sogenannten „Konditionalitäten“ der 1. Säule der Agrarförderung. Die Strategieplanverordnung schreibt den Mitgliedstaaten vor, dass bei der Berechnung der Zahlungen in jedem Fall eine Doppelförderung zu vermeiden ist.

Bewirtschaftende Personen, die sich zur Anwendung von AUKM verpflichten, erbringen damit wichtige gesellschaftliche Leistungen:

  • Verbesserung der Bodenstruktur, Schutz des Bodens vor Wasser- und Winderosion und vorbeugender Hochwasserschutz
  • Erhalt der biologischen Vielfalt durch Bewahrung der natürlichen Lebensräume
  • Gewässerschutz durch Verringerung der Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinträge
  • Klimaschutz durch Reduzierung der Treibhausgasemissionen
  • Pflege und Erhalt der Kulturlandschaft

Die AUKM, der sogenannte "Vertragsnaturschutz" des MU, haben das Ziel, einen Beitrag

  • zur Eindämmung und Umkehrung des Verlustes an biologischer Vielfalt,
  • zur Verbesserung von Ökosystemleistungen und
  • zur Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften
zu leisten.

Für die EU-Förderperiode 2023 - 2027 sind folgende AUKM entwickelt worden:
Übersicht AUKM 2023 - 2027   Bildrechte: MU Hr. Kruse
Übersicht AUKM 2023 - 2027

In den vier Förderschwerpunkten

wird eine Vielzahl von verschiedenen Maßnahmen in einer naturschutzfachlich definierten und jährlich angepassten Förderkulisse angeboten, die im Wesentlichen aus:

  • Flächen, die bereits Bestandteil des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ sind oder die von Niedersachsen/Bremen zur Aufnahme in das Netz gemeldet oder vorgeschlagen worden sind,
  • Lebensräumen der in Anhang I und in Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG (sog. EG-Vogelschutzrichtlinie) aufgeführten Vogelarten,
  • Gebieten gemäß Artikel 10, auf Lebensraumtypen nach Anhang I und in Lebensstätten der Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II und IV, der Richtlinie 92/43/EWG (sog. Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie),
  • Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenreservaten, Landschaftsschutzgebieten, die zur Umsetzung von Natura 2000 ausgewiesen wurden,
  • Arten und Lebensraumtypen, die Bestandteil der Niedersächsischen Strategie zum Arten- und Biotopschutz, in Bremen für Zielarten des Zielartenkonzeptes sowie in Kern- und Verbindungsflächen des Biotopverbundkonzeptes sind,
besteht.
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Die AUKM leisten in Bezug auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unterschiedlichen Lebensraumtypen einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Naturschutzpolitik des Landes Niedersachsen beim Aufbau des europäischen ökologischen Schutzgebietssystems Natura 2000. Der Erfolg der AUKM basiert dabei auf einer kooperativen Zusammenarbeit von Naturschutz und Landwirtschaft. Die bewirtschaftenden Personen haben zur Verbesserung der biologischen Vielfalt in der Agrarlandschaft eine Schlüsselfunktion.

Durch eine Teilnahme an den AUKM werden aus Naturschutzsicht wertvolle Lebensräume erhalten und verbessert. Viele in ihrem Bestand als gefährdete Tier- und Pflanzenarten sind auf die Agrarlandschaft als Lebensraum angewiesen. Damit wird das Erfordernis des Schutzes der Biodiversität in der Agrarlandschaft verdeutlicht.
Feuchtgrünland Trecker Bildrechte: NLWKN

Ansprechpartner für die AUKM im Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz ist:

Herr Frank Kruse, Referat N1, Tel.: 0511-120-3540, Email
ler   Bildrechte: EU-KOM

EU-Emblem

Nützliche Links

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) - Informationen zu den Agrarumweltmaßnahmen im Überblick

Artikel-Informationen

erstellt am:
30.03.2022
zuletzt aktualisiert am:
13.09.2024

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