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Die Strategische Umweltprüfung


Ziel der Strategischen Umweltprüfung (SUP) ist es, dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden. Dies geschieht, indem die Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden.

Die Strategische Umweltprüfung wurde durch die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) eingeführt. Auf Bundesebene wurde die SUP-Richtlinie durch mehrere Abschnitte im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) umgesetzt; zudem wurden die Anforderungen der Richtlinie für die Raumordnung und die Bauleitplanung 2004 durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau in das Raumordnungsgesetz und das Baugesetzbuch integriert. Diese Vorschriften werden durch das Niedersächsische UVP-Gesetz (NUVPG) sowie das Niedersächsische Raumordnungsgesetz (NROG) ergänzt. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 hat der Bundesgesetzgeber das UVPG wesentlich umgestaltet. Mit dem Gesetz vom 18. Dezember 2019 hat der Landesgesetzgeber das NUVPG an das neue EU- und Bundesrecht angepasst (Nds. GVBl. 2019, 437).

Die Strategische Umweltprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen bestimmter Pläne und Programme auf die Umwelt - d.h. auf die in § 2 Abs. 1 UVPG benannten Schutzgüter (vgl. § 40 Abs. 1 UVPG).

Die SUP wird im Rahmen der Verfahren, die der Aufstellung oder Änderung von Plänen oder Programmen dienen, durchgeführt. Sie ist somit in das jeweilige Aufstellungs- oder Änderungsverfahren integriert ("Huckepack-Verfahren", § 33 UVPG). Zuständig für die Strategische Umweltprüfung ist die für die Planaufstellung bzw. -änderung jeweils zuständige Behörde.

  • Welche Pläne und Programme einer Strategischen Umweltprüfung bedürfen, ist in § 35 und § 36 UVPG i.V.m. Anlage 5 und 6 UVPG sowie im NUVPG festgelegt.

Die Feststellung, ob eine Strategische Umweltprüfung erforderlich ist, obliegt der für die Planaufstellung oder -änderung zuständigen Behörde (§ 34 Abs. 1 UVPG). Die SUP umfasst verschiedene Verfahrensschritte:

  • Festlegung des Untersuchungsrahmens und Bestimmung der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen (§ 39 UVPG , das sogenannte Scoping),
  • Erstellung des Umweltberichtes (§ 40 UVPG),
  • Durchführung von Konsultationen (Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung, grenzüberschreitende Beteiligung) (§§ 41 ff. und 60 ff. UVPG),
  • abschließende Bewertung und Berücksichtigung des Umweltberichtes und der Ergebnisse durchgeführter Konsultationen bei der Aufstellung oder Änderung des Plans oder Programms (§ 43 UVPG),
  • Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms (§ 44 UVPG),
  • Überwachung (§ 45 UVPG).

Die benannten Verfahrensschritte gelten für Pläne und Programme, die aufgrund des NUVPG einer Strategischen Umweltprüfung bedürfen, entsprechend.

Zur Vermeidung von Doppelarbeiten kann die Strategische Umweltprüfung mit anderen Prüfungen zur Ermittlung und Bewertung von Umweltauswirkungen, wie z.B. der FFH-Verträglichkeitsprüfung verbunden werden, um die erforderlichen Ermittlungsanforderungen Datenerhebungen zu koordinieren und die Darstellung der Ergebnisse zu bündeln (§ 40 Abs. 4 UVPG, horizontale Abschichtung).

Sind Pläne und Programme Bestandteile eines mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses, soll zur Vermeidung von Doppelarbeiten geklärt werden, auf welcher Stufe dieses Prozesses bestimmte Umweltauswirkungen hauptsächlich geprüft werden sollen und können. Bei nachfolgenden Plänen und Programmen sowie bei der nachfolgenden Zulassung von Vorhaben, für die der Plan oder das Programm einen Rahmen setzt, soll sich die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen beschränken (§ 39 Abs. 3 UVPG, vertikale Abschichtung).

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.02.2010
zuletzt aktualisiert am:
04.06.2020

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