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Gesetzliche Grundlagen


Baurecht

Das Baugesetzbuch (BauGB) ist eine zentrale Rechtsvorschrift des Städtebaurechts. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind hiernach neben weiteren Aspekten insbesondere Auswirkungen auf Flächen und Böden zu berücksichtigen (BauGB §1). Zudem wird in den „Ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz“ (BauGB §1a) der sparsame und schonende Umgang mit Grund und Boden vorgegeben. Hierbei sollen Maßnahmen zur Stärkung der Innenentwicklung genutzt werden wie z.B. Maßnahmen, die zu einer Wiedernutzbarmachung von Flächen oder die zu Nachverdichtungen führen. Die Bodenversiegelung soll auf das notwendige Maß begrenzt werden. Zudem sollen Umnutzungen von landwirtschaftlichen Flächen, bewaldeten Flächen und für Wohnzwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang erfolgen.

Auch für das Bauen im Außenbereich bestehen Anforderungen an den Flächen- bzw. Bodenschutz. Die nach BauGB § 35 Abs. 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen (BauGB § 35 Abs. 5 Satz 1). Darüber hinaus besteht für eine Vielzahl der zugelassenen Vorhaben eine Rückbauverpflichtung, die unter anderem auch eine Verpflichtung zur Beseitigung der Bodenversiegelung beinhaltet (BauGB § 35 Abs. 5 Satz 2).

Darüber hinaus haben auch das Sanierungs- und Entwicklungsrecht (BauGB §§ 136 ff. bzw. 165 ff.) und das Recht des Stadtumbaus (BauGB §§ 171 a ff.) maßgebliche Bedeutung für den Flächen- bzw. Bodenschutz, insbesondere durch die Stärkung der Innenentwicklung und die damit verbundene Vermeidung flächenverbrauchender Angebotsplanungen. Ein Schwerpunkt für den Einsatz von Finanzhilfen des Bundes zur Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen liegt bei der Wiedernutzbarmachung innerstädtischer Flächen, wie z.B. brachliegenden Industrie-, Konversions- oder Eisenbahnflächen, zur Errichtung von Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen (BauGB § 164 b Abs. 2 Nr. 2).

Des Weiteren regelt BauGB § 179 die Entsiegelung von Flächen aus städtebaulichen Gründen in Bebauungsplangebieten. Darüber hinaus soll die im Mai 2017 eingeführte Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“ in die Baunutzungsverordnung (§ 6a BauNVO) zu einer flexibleren Gestaltung im Innenbereich beitragen.

Eine städtebauliche Politik sollte somit bestrebt sein die Innenentwicklung zu fördern, um die zusätzliche Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich zu begrenzen. So kann ein wesentlicher Beitrag zu den drei nachfolgenden Zielen der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie (2016) geleistet werden:

  • zur Begrenzung der Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke bis 2030 auf unter 30 Hektar pro Tag,

  • zur Reduzierung des Rückgangs der Freiräume je Einwohner und

  • zum Entgegenwirken der Verringerung der Siedlungsdichte.

Raumordnungsrecht

Im Raumordnungsgesetz (ROG) sind bundes- und rahmenrechtliche Vorgaben zu den Bedingungen, Aufgaben und Leitvorstellungen der Raumordnung enthalten. So benennt das ROG Grundsätze der Raumordnung, die im Gesamtraum der Bundes­republik Deutschland und in seinen Teilräumen anzuwenden sind (§ 2 Abs. 2 ROG). Das zentrale Ziel ist eine dauerhafte, großräumig ausgewogene Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen. Dabei gilt die Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung. Nachhaltige Raumentwick­lung bedeutet: Die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum sind unter Berücksichtigung seiner ökologischen Funktionen zu gestalten. Hierfür bedarf es eines sparsamen und schonenden Umgangs mit den Naturgütern. Zu den ROG-Grundsätzen zählt hierbei auch den Raum in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen wiederherzustellen. Zudem soll die Flächeninanspruchnahme insbesondere durch die Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtungen und weitere Innenentwicklungs-maßnahmen sowie durch die Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen vermindert werden. Einer übermäßigen Flächeninanspruchnahme im Freiraum soll zudem durch die räumliche Konzentration der Siedlungstätigkeit sowie durch die vorrangige Nutzung vorhandener Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur entgegengewirkt werden.

In Übereinstimmung mit dem ROG legt das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 2017 (LROP) eigene verbindliche Ziele und in Abwägungsprozessen besonders zu gewichtende Grundsätze zum Schutz von Freiräumen und zum sparsamen Umgang mit der Fläche im Land Niedersachsen fest. So soll die Festlegung von Gebieten für Wohn- und Arbeitsstätten flächensparend an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung ausgerichtet werden. Hierbei sollen sowohl der demografische Wandel als auch die Infrastrukturfolgekosten mit berücksichtigt werden (Kap. 2.1 04). Die Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten soll vorrangig auf vorhandene Siedlungsgebiete mit ausreichender Infrastruktur konzentriert werden (Kap. 2.1 05). Zudem sollen Planungen und Maßnahmen im Innenbereich Vorrang haben (Kap. 2.1 06). Das LROP gibt darüber hinaus vor, dass nicht durch Siedlungs- und Verkehrsflächen in Anspruch genommene Freiräume zur Erfüllung ihrer vielfältigen Funktionen (insbes. Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, Erhalt der Kulturlandschaften, landschaftsgebundenen Erholung sowie der Land- und Forstwirtschaft) erhalten werden sollen. Weiter heißt es, dass die Freiräume zu einem landesweiten Freiraumverbund weiterzuentwickeln sind (Kap. 3.1.1 01). Festgelegt wird außerdem, dass die weitere Inanspruchnahme von Freiräumen für die Siedlungsentwicklung, für den Ausbau von Verkehrswegen und für sonstige Infrastruktureinrichtungen zu minimieren ist (Kap. 3.1.1 02).

Durch das Minimierungsgebot als Ziel der Raumordnung wird sichergestellt, dass Möglichkeiten zur sparsamen Inanspruchnahme von unbebauten Flächen bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen stets überprüft werden. Eine besondere Gewichtung liegt dabei auf der Sicherung und Entwicklung siedlungsnaher Freiräume, da sie mit ihren vielfältigen sozialen, strukturierenden, klimatischen und ökologischen Funktionen erhalten werden sollen. Siedlungsnahe Freiräume sollen, sofern für ihre Sicherung und Entwicklung erforderlich, regionalplanerisch als „Vorranggebiete Freiraumfunktionen" festgelegt werden (Kap. 3.1.1 03). Neben dem Schutz von Freiräumen wird im LROP auch die Sicherung und Entwicklung von Böden als Lebensgrundlage und Lebensraum, zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und in ihrer natürlichen Leistungs- und Funktionsfähigkeit genannt. Der sparsame Umgang mit Grund und Boden beim Bauen soll durch Nutzung von Innenentwicklungs- und Wiedernutzungsmaßnahmen umgesetzt werden. Weiter heißt es, dass Böden, die die natürlichen Bodenfunktionen (insbes. Lebensraumfunktion) und Archivfunktionen in besonderem Maß erfüllen, erhalten und vor Maßnahmen der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung besonders geschützt werden sollen (Kap. 3.1.1 04).

Umweltverträglichkeitsprüfung

Im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wurden 2017 einige Neuerungen eingeführt, die das Schutzgut Fläche und Boden betreffen. So wird nun bei den Schutzgütern neben Boden auch das Schutzgut Fläche genannt (vgl. UVPG § 2). Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens muss der Vorhabenträger in einem Bericht (UVP-Bericht) darlegen. Nähere Informationen zu den Angaben, die der UVP-Bericht enthalten muss, finden sich in §16 (UVPG) und Anlage 4 (UVPG). Bei der Beschreibung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens ist für das Schutzgut „Fläche“ die mögliche Art der Betroffenheit auf den „Flächenverbrauch“ darzustellen (vgl. Anlage 4 UVPG).

Gesetzliche Grundlagen Bildrechte: iStockPhoto-froxx

Artikel-Informationen

erstellt am:
01.12.2010
zuletzt aktualisiert am:
15.02.2018

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