Geräte- und Maschinenlärmschutz (Niedersächsisches Lärmschutzgesetz)
Wichtige Regelungen in Sachen Anlagenlärm sind in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 geregelt. Die 32. BImSchV, die eine entsprechende Richtlinie der EG (2000/14/EG) umsetzt und die 8. und 15. BImSchV sowie zahlreiche Baumaschinen-Verwaltungsvorschriften abgelöst hat, normiert vor allem verschärfte Emissionsgrenzwerte für 57 Geräte- und Maschinenarten, die im Freien verwendet werden und vielfach zu erheblichen Belästigungen der Bevölkerung führen. Dazu gehören Baumaschinen, diverse Gartengeräte einschließlich Rasenmähern und Laubbläsern, Geräte der Stadtreinigung und Abfallbeseitigung bis hin zum Altglascontainer. Weiterhin setzt die Verordnung die Anforderung der Richtlinie an das Inverkehrbringen der Geräte und Maschinen sowie an eine entsprechende Marktüberwachung um.
In § 7 der 32. BImSchV werden Betriebszeiten dieser Geräte bzw. Maschinen geregelt. In der Regel dürfen die im Anhang zur Verordnung genannten Maschinen und Geräte an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr in Wohngebieten nicht betrieben werden. Für Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler sind darüber hinaus weitere Ruhezeiten, z.B. eine Mittagspause von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr vorgesehen.
Mit den vor Lärmbelästigungen schützenden Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) hat der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Er hat aber zugleich an unterschiedlichen Stellen des Gesetzes und auch in Verordnungen nach dem BImSchG mit sachbezogenen Öffnungsklauseln Raum für weitergehende Vorschriften der Länder geschaffen.
In Niedersachsen können von den Gemeinden auf Grundlage des Niedersächsischen Gesetzes
über Verordnungen der Gemeinden zum Schutz vor Lärm (Niedersächsisches Lärmschutzgesetz – NLärmSchG - vom 10. Dezember 2012) über das BImSchG hinausgehende Regelungen zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen in Form von Lärm erlassen werden.
Mit dem Niedersächsischen Lärmschutzgesetz wird von den Öffnungsklauseln nach § 49 Abs. 1 des BImSchG und § 8 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) Gebrauch gemacht.
Nach § 2 Abs. 1 NLärmSchG können die Gemeinenden in ihrem Gebiet oder Teilen ihres Gebietes unter bestimmten Voraussetzungen den Betrieb von Geräten und Maschinen über die Regelungen der 32. BImSchV hinaus einschränken.
Darüber hinaus werden die Gemeinden durch § 2 Abs. 2 NLärmSchG ermächtigt, unter bestimmten Bedingungen, auch Bestimmungen zum anlagen- und verhaltensbezogenen Lärmschutz zu erlassen, wenn das Gebiet oder ein Teil des Gebietes der Gemeinde eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche bedarf. Als besonders schutzbedürftige Gebiete im Sinne des Satzes 1 gelten nur Kur-, Erholungs-, und Wallfahrtsorte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten vom 8. März 2007.
Damit können von den befugten Körperschaften auf dem Verordnungsweg sowohl Regelungen zum anlagenbezogenen als auch verhaltensbezogenen Lärmschutz, unter Berücksichtigung der Regelungen zum Kinderlärm sowie Sport- und Freizeitlärm, erlassen werden.