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Flugplatz Braunschweig

Zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmbelastung im Bereich des Verkehrsflughafens Braunschweig-Wolfsburg und zur langfristigen Sicherung der Funktions- und Entwicklungsfähigkeit des "Vorranggebiets Verkehrsflughafen" ist ein "Vorranggebiet Siedlungsbeschränkungsbereich" im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) des Zweckverbandes Braunschweig festgelegt. Innerhalb dieses Siedlungsbeschränkungsbereichs dürfen in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen neue Flächen und Gebiete für Wohnnutzungen und besonders lärmempfindliche Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm nicht dargestellt oder festgesetzt werden. Das gleiche gilt für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB), wenn auf den nicht bebauten Grundstücken gemäß § 34 Abs. 1 BauGB Wohngebäude oder besonders lärmempfindliche Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zulässig wären.

Um das Entflechtungsgebot zu erfüllen, wird entsprechend der LROP-Regelungen zum Verkehrsflughafen Hannover ein Siedlungsbeschränkungsbereich festgelegt. Die räumliche Nutzung im Umfeld des Flughafens für Wohnsiedlung und für besonders lärmempfindliche Nutzungen wie Altenheime, Erholungsheime, Schulen und Kindergärten wird aus Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärmbelastungen eingeschränkt. Eine Zunahme der Anzahl fluglärmbelasteter Personen wird damit verhindert.

Die raumordnerische Festlegung ist notwendig, weil die Lärmschutzbereiche nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm im Wesentlichen unter Entschädigungsgesichtspunkten konzipiert sind, wobei der vorbeugende Einfluss auf die Bauleitplanung als Mittel des Lärmschutzes keine Beachtung findet. Die Lärmschutzbereiche nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm sind daher als räumliche Steuerungsinstrumente des vorsorgenden Lärmschutzes nicht geeignet.

Die raumordnerische Festlegung des Siedlungsbeschränkungsbereichs bezieht sich auf das Gebiet mit einer prognostizierten Lärmbelastung von über 55 dB(A) für den Lärmindex LDEN und soll eine weitere Wohnsiedlungsentwicklung innerhalb dieses Gebietes vermeiden. Dies gilt für die Flächennutzungs- und Bebauungsplanung wie auch für Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 BauGB. Der Wert wird aus den mittleren Schallpegeln des Tag-, Abend- und ggf. Nachtflugverkehrs ermittelt (Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Flugplätzen VBUF - Anleitung zur Berechnung (ABUF-AzB)).

 

Siedlungsbeschränkungsbereich Flugplatz Braunschweig

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