Gesetze und Regelwerke
Mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie RL 2002/49 hat die Europäische Union erstmals eine einheitliche Regelung zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm getroffen. Die Richtlinie zielt darauf ab, schädliche Umwelteinwirkungen durch Umgebungslärm zu vermeiden und zu vermindern. Den Umgebungslärm im Sinne der Richtlinie verursachen vor allem Straßen-, Eisenbahn- und Flugverkehr sowie Industriegebiete in Ballungsräumen. Die Mitgliedstaaten werden mit der Richtlinie verpflichtet, für bestimmte Gebiete und Schallquellen in einem vorgegebenen Zeitrahmen
- strategische Lärmkarten nach einheitlichen Methoden zu erstellen,
- die Öffentlichkeit über die Lärmbelastungen und die damit verbundenen Wirkungen zu informieren,
- Aktionspläne aufzustellen, wenn bestimmte Kriterien zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen oder zum Schutz und Erhalt ruhiger Gebiete nicht erfüllt sind und
- die EU-Kommission über die Lärmbelastung und die Betroffenheit der Bevölkerung in ihrem Hoheitsgebiet zu informieren.
Die Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie RL 2002/49 in deutsches Recht erfolgte durch den sechsten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§§ 47a – 47f BImSchG) und die 34. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (34. BImSchV). Für die Ausarbeitung der o. g. Lärmkarten sind zudem einheitliche Berechnungsverfahren nach der Berechnungsvorschrift CNOSSOS-DE anzuwenden. Für die praktische Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie wurden von der Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) Hinweise erarbeitet.
Strategische Lärmkarten bestehen lt. § 4 Abs. 4 der 34. BImSchV aus einer graphischen Darstellung der Lärmsituation und tabellarischen Angaben über die nach den Vorgaben der EU berechnete Zahl der Menschen, die in lärmbelasteten Gebieten wohnen, Größe der lärmbelasteten Flächen sowie Zahl der Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser innerhalb der lärmbelasteten Flächen. Ab der 4. Runde der EU-Umgebungslärmkartierung 2022 müssen zudem die gesundheitsschädlichen Auswirkungen nach Anhang III der Umgebungslärmrichtlinie auf der Basis der dort enthaltenen Expositions-Wirkungs-Beziehungen ermittelt und veröffentlicht werden.
Rechtliche Grundlagen
Relevante Rechtsnormen im Zusammenhang mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie:
- mit späteren Änderungen -
- Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht -
Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Verordnung über die Lärmkartierung
- Konkretisierung der Anforderungen des BImSchG -
- Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen (Straßen, Schienenwege, Industrie und Gewerbe) (BUB)
LAI-Hinweise
Vollzugshilfen und Hinweise zur Lärmkartierung der Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)
- Dritte Aktualisierung; Fassung vom 27.01.2022 -
Weitere Rechtsgrundlagen:
Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von UmgebungslärmEU-Richtlinie vom 19.05.2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG
Zuständigkeiten
Haupteisenbahnstrecken: Eisenbahnbundesamt
Hauptverkehrsstraßen und Großflughafen: Zentrale Unterstützungsstelle Luftreinhaltung, Lärm, Gefahrstoffe und Störfallvorsorge beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim (ZUS LLGS)
Für die Durchführung der Lärmaktionsplanung sind die Gemeinden zuständig.
Weitere Zuständigkeiten sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:
Tätigkeit |
Rechtsgrundlage |
Zuständigkeit |
|
Ausarbeitung von Lärmkarten |
BImSchG § 47c Abs. 1 |
Ballungsraum |
Gemeinde |
Hauptverkehrsstraßen |
ZUS LLGS |
||
Großflughafen |
ZUS LLGS |
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Ausarbeitung von Lärmkarten für Grenzgebiete |
§ 47c Abs. 3 |
Ballungsraum |
Gemeinde |
Hauptverkehrsstraßen |
ZUS LLGS |
||
Großflughafen |
ZUS LLGS |
||
Mitteilung der Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen und Großflughäfen |
§ 47c Abs. 5 |
MU |
|
Mitteilungen über Informationen aus den Lärmkarten |
§ 47c Abs. 6 |
MU |
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Erstellung von Lärmaktionsplänen |
§ 47d Abs. 1 |
Gemeinde |
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Erstellung von Lärmaktionsplänen für Grenzgebiete |
§ 47d Abs. 4 |
Gemeinde |
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Mitteilungen über Informationen aus den Lärmaktionsplänen |
§ 47d Abs. 7 |
MU |