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Raumordnungsverfahren

Planungen und Maßnahmen mit erheblichen überörtlichen Auswirkungen müssen in der Regel ein gestuftes Planungsverfahren bis hin zur Genehmigung durchlaufen, bevor sie realisiert werden können. Raumbedeutsame Vorhaben sind Planungen und sonstige Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird. Von überörtlicher Auswirkung sind solche Vorhaben, die über das Gemeindegebiet ihres Standortes hinausreichen oder hinauswirken. Eine frühzeitige Stufe in diesem Planungsverfahren ist das Raumordnungsverfahren.

Das Raumordnungsverfahren ist ein Abstimmungsverfahren eigener Art. Es untersucht, inwieweit ein Vorhaben mit den Zielen, Grundsätzen und Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und wie solche Planungen und raumordnerischen Gesichtspunkten aufeinander abgestimmt werden können. Wegen seines fachübergreifenden Charakters ist das Raumordnungsverfahren besonders geeignet, die oftmals wiederstreitenden Planungen und Nutzungsansprüche in Einklang zu bringen. Es schließt die Prüfung von Trassen- und Standortalternativen ein. Mit der in das Verfahren integrierten Umweltverträglichkeitsprüfung ist das Raumordnungsverfahren außerdem darauf ausgerichtet, Eingriffe in schützenswerte Bereiche abzuwenden oder unvermeidbare Eingriffe und Umweltbelastungen auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.

Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens entfaltet in der Regel keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Träger des Vorhabens und Einzelnen. Es ersetzt nicht Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist aber in den nachfolgenden Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. Aufgrund des eher behördenverbindlichen Charakters und der fehlenden unmittelbaren Rechtswirkung nach außen kann das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden.

Das Raumordnungsverfahren ist bundesrechtlich durch das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) und die Raumordnungsverordnung (RoV) geregelt. Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens ist immer eine Ermessensentscheidung. In Niedersachsen ist das Raumordnungsverfahren in den §§ 12 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) geregelt. Für die Durchführung von Raumordnungsverfahren sind in Niedersachsen grundsätzlich die Träger der Regionalplanung oder in besonderen Fällen die Regierungsvertretungen zuständig.

Im Zusammenhang mit den Erneuerbaren Energien hat das Land Niedersachsen z.B. ein Raumordnungsverfahren zur Planung der Netzanbindung der Offshore-Windparks durchgeführt (Norderneytrasse). Auch die Standorte für die beiden Offshore-Windparks in der 12-Seemeilen-Zone wurden mit Hilfe von Raumordnungsverfahren optimiert. An Land spielen Raumordnungsverfahren auch beim Netzausbau eine Rolle, um die unterschiedlichen Trassenalternativen bewerten zu können.

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.01.2014
zuletzt aktualisiert am:
23.01.2014

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