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erstellt am:
22.01.2014
Nach Ziffer 10 wurde folgende Ziffer 11 angefügt:
1Für die Nutzung durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sollen bereits versiegelte Flächen in Anspruch genommen werden.
2Landwirtschaftlich genutzte und nicht bebaute Flächen, für die der raumordnerische Vorbehalt für die Landwirtschaft gilt, dürfen dafür nicht in Anspruch genommen werden.
3Zur Verbesserung der Standortentscheidungen für die in Satz 1 genannten Anlagen sollen die Träger der Regionalplanung im Benehmen mit den Gemeinden regionale Energiekonzepte erstellen und in die Regionalen Raumordnungsprogramme integrieren.
Aus der Begründung
zur Änderung der Verordnung über das LROP 2012 Niedersachsen
Zu Ziffer 11, Satz 1:
Als Baustein im angestrebten Energiemix gewinnt die Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik) zunehmend an Bedeutung. Es ist davon auszugehen, dass durch technische Weiterentwicklung auch in Niedersachsen vermehrt Anlagen zum Einsatz gebracht werden können.
Dabei sollen für die Nutzung von Solarenergie/Photovoltaikanlagen grundsätzlich keine Freiflächen sondern bereits versiegelte oder vorbelastete Flächen in Anspruch genommen werden.
Zu Ziffer 11, Satz 2:
Im Hinblick auf die zunehmenden Flächennutzungskonkurrenzen kommt dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen als unverzichtbarer Basis für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion eine besondere Bedeutung zu. Photovoltaikanlagen, die im Außenbereich errichtet werden sollen, treten daher in Nutzungskonkurrenz zu landwirtschaftlichen Flächen, die als Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft festgelegt und der landwirtschaftlichen Produktion vorbehalten sind. Es wird daher der Landwirtschaft angesichts des bereits hohen Flächenentzugs durch andere Nutzungen ein Vorrang gegenüber der Photovoltaiknutzung eingeräumt. Mit der Zielsetzung des Satzes 2 sind die auf regionaler Ebene festgelegten Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft von Freiflächenphotovoltaikanlagen frei zu halten. Für die Planung und Realisierung von Photovoltaikanlagen bleibt außerhalb solcher Gebiete weiterhin ausreichend Raum, zumal hierfür auch bereits versiegelte oder baulich beplante Flächen in Betracht kommen können. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind vom Gesetzgeber für den Außenbereich nicht privilegiert. Die Festlegung stellt daher keine unzumutbare Beschränkung für Belange der Energieversorgung dar und ist mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung vereinbar, die eine Erhöhung des Anteils der Energiegewinnung aus erneuerbaren Energieträgern vorsieht (vergl. Ausführungen zum Schutz von Ackerflächen in BT-Drs. 17/1147 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes). Sie greift auch nicht unzumutbar in die Planungshoheit der Gemeinden ein; die Belange der Gemeinden sind auf Ebene der Regionalplanung angemessen zu berücksichtigen.
Der Ausschluss von Freiflächenphotovoltaikanlagen gilt auch, wenn nach Errichtung dieser Anlagen eine landwirtschaftliche Nutzung grundsätzlich weiter erfolgen kann. Beispielsweise kann nach Errichtung der Photovoltaikanlagen eine Nutzung als Schafweide möglich sein, dennoch bleibt die Nutzung dieser Fläche durch die Landwirtschaft dauerhaft erheblich eingeschränkt.
Das Ziel der Raumordnung in Satz 2 gilt gemäß § 4 ROG für raumbedeutsame und überörtliche Planungen und Maßnahmen. Photovoltaikanlagen sind dann raumbedeutsam und überörtlich, wenn sie in ein Energieversorgungsnetz (§ 3 Nr. 16 Energiewirtschaftsgesetz) einspeisen.
Die Träger der Regionalplanung haben in der Vergangenheit der landwirtschaftlichen Bodennutzung in vielen Bereichen eine besondere Bedeutung beigemessen und entsprechend große Teile ihrer Planungsräume mit einem raumordnerischen Vorbehalt zugunsten der landwirtschaftlichen Bodennutzung versehen. Der Ausschluss von Freiflächenphotovoltaikanlagen in landwirtschaftlichen Vorbehaltsgebieten gilt bei entsprechender Festlegung auch für Flächen, die sich längs von Autobahnen oder Schienenwegen befinden und für die nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c) des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) die Energieeinspeisevergütung greifen würde.
Zu Ziffer 11, Satz 3:
Im Rahmen regionaler Energiekonzepte können für Solarenergie/Photovoltaikanlagen geeignete Gebiete ermittelt werden. Die Nutzung von Solarenergie/Photovoltaikanlagen kann ohne neue Flächeninanspruchnahme erfolgen, wenn diese im bebauten Bereich in Kombination mit anderen Nutzungen, z. B. Parkhäuser, Parkplätze, große Lagerhallen und Lärmschutzwände, geplant und umgesetzt wird. In Betracht kommen auch Brachflächen und militärische Konversionsflächen.
Aus dem Umweltbericht:
Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen
Maßgeblicher Wirkfaktor der großflächigen Nutzung von Photovoltaik sind die Kollektoranlagen, die bei Aufstellung im Freiraum erhebliche Flächen in Anspruch nehmen und neben ihrer technischen Überprägung der Landschaft je nach Positionierung auch zu störenden Spiegelungen und Lichtreflexen führen können.
Bei Berücksichtigung des Grundsatzes durch nachfolgende Planungsebenen wird die großflächige Nutzung der Photovoltaik vornehmlich auf versiegelten oder anderweitig vorbelasteten Flächen gebündelt. Eine Inanspruchnahme von Freiflächen soll im Regelfall nicht erfolgen; die Nutzung von Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft wird ausgeschlossen.
Die Festlegung führt zu einer Vermeidung erheblicher belastender Umweltauswirkungen durch Photovoltaikanlagen im Freiraum und zu einer Belastungsbündelung, die als weitgehende Vermeidung von Umweltauswirkungen wirkt.
Alternativenprüfung
Realistische Alternativen mit günstigeren Umweltauswirkungen sind nicht erkennbar.
Vergleich mit Situation bei Nichtdurchführung / Ergebnis
Die Festlegung findet keine Entsprechung in den Festlegungen des LROP. Generell sind mit den Festlegungen positive Umweltauswirkungen verbunden. Die Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze durch die Regional- und Bauleitplanung führen zu einer umweltverträglichen Nutzung der vorhandenen Potenziale und schränken negative Wirkungen ein. Dies führt zu einer Vermeidung erheblicher raumbezogener belastender Umweltwirkungen und trägt gleichzeitig zu einer Minderung der CO2-Emissionen bei.
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erstellt am:
22.01.2014