Artikel-Informationen
erstellt am:
23.01.2014
Das öffentliche Baurecht gliedert sich in die zwei großen Bereiche des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts. Das Bauplanungsrecht beinhaltet die Bauleitplanung, Regelungen über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, die Sicherung der Bauleitplanung sowie das Besondere Städtebaurecht. Die wichtigsten Rechtsquellen sind in diesem Zusammenhang das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Zum Bauordnungsrecht gehören die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) und die dazu erlassenen Verordnungen. Das Bauordnungsrecht zielt darauf ab, bauliche Anlagen so zu errichten oder zu ändern, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere das Leben, die Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.
In der NBauO sind die Aufgaben der am Bau Beteiligten und der Bauaufsichtsbehörden festgelegt; das Gesetz bestimmt die Regelungen für die Verfahren, die bei der Errichtung baulicher Anlagen gelten und legt fest, welche Vorhaben verfahrensfrei sind. Ferner wird geregelt, welche Anforderungen die Bauaufsichtsbehörde treffen darf, wenn sie auf baurechtswidrige Zustände aufmerksam wird.
Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben
Die Vorschriften über die "Zulässigkeit von Vorhaben" sind die zentralen Vorschriften des BauGB aus der Sicht derjenigen, die wissen wollen, was auf einem bestimmten Grundstück gebaut oder nicht gebaut werden darf. Mit ihnen wird geregelt, ob ein bauliches Vorhaben in planungsrechtlicher Hinsicht zulässig ist. Das BauGB unterscheidet bei der Zulässigkeit von Vorhaben drei Fallgruppen:
Die erste Fallgruppe betrifft Grundstücke, die im Geltungsbereich eines "qualifizierten" Bebauungsplans liegen. Ein Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es den Festsetzungen eines solchen "qualifizierten" Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Dem qualifizierten Bebauungsplan ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan aufgrund eines von einem Vorhabenträger mit der Gemeinde abgestimmten "Vorhaben- und Erschließungsplans" gleichgestellt. Auch hier beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nur nach den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Die zweite Fallgruppe betrifft Grundstücke ohne "qualifizierten" Bebauungsplan, die innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. Der wichtigste Maßstab der Zulässigkeit ist hier die vorhandene Umgebung: Das beabsichtigte Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die vorhandene Eigenart der näheren Umgebung "einfügen".
Die dritte Fallgruppe betrifft den Außenbereich. Wenn ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Plans liegt und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, dann gehört es zum Außenbereich. Der Außenbereich soll im Grundsatz von der Bebauung freigehalten werden. Einzelne Vorhaben dürfen jedoch auch hier errichtet werden. Wichtigstes Beispiel für im Außenbereich zulässige Vorhaben sind Gebäude für landwirtschaftliche Betriebe.
Windenergieanlagen gehören bauplanungsrechtlich zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben. Sie sind im Außenbereich zulässig, wenn öffentlich Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Mit dieser Privilegierung hat der Bundesgesetzgeber gleichzeitig in § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB einen Planungsvorbehalt aufgenommen, der es sowohl den Trägern der Regionalplanung durch die Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten als auch den Gemeinden über die Darstellung von Sonderbauflächen in der Flächennutzungsplanung ermöglicht, die Standorte für Einzelanlagen und Windparks räumlich zu steuern. Ziel ist, eine Konzentration entsprechender Anlagen auf regionaler bzw. gemeindlicher Ebene zu erreichen und den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten. Die Landkreise bzw. die Region Hannover als Träger der Regionalplanung sind im eigenen Wirkungskreis verantwortlich für die Ausweisung von Vorrang- bzw. Eignungsgebieten für raumbedeutsame Anlagen; die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ist nach Art. 28 GG i.V. mit § 2 BauGB Bestandteil der Planungshoheit der Städte und Gemeinden.
Zur Berücksichtigung der örtlichen Belange stehen den kommunalen Stellen geeignete planerische Instrumente zur Verfügung. Durch die Festlegung von Vorranggebieten und Sonderbauflächen für die Windenergienutzung und entsprechender Ausschlusswirkung ist jeweils im Rahmen planerischer Abwägung stets im Einzelfall zu entscheiden, welche Abstände zu benachbarten Nutzungen und Raumfunktionen auch unter immissionsschutzrechtlichen Aspekten einzuhalten sind. Aufgrund von parlamentarischen Entschließungsanträgen, die - zur Erhöhung der Akzeptanz von Windenergieanlagen in der Bevölkerung - zum Ziel hatten, die bis dahin angewandten Abstandsempfehlungen der technologischen Entwicklung anzupassen, wurde mit Erlass des ML vom 26.01.2004 eine Empfehlung an die Träger der Regionalplanung gegeben, bei den Planungen auf einen Abstand von mindestens 1000 m zwischen einer Windkraftanlage und einem Wohnhaus zu achten.
Aktuell scheitert die Zulassung von Windenergieanlagen im "on-shore-Bereich" nicht an unzureichenden rechtlichen Instrumenten, sondern zumeist an der Tatsache, dass keine Flächen mehr zur Verfügung stehen und die Gemeinden - aufgrund zunehmender Widerstände in der Bevölkerung, wegen des Schutzes des Landschaftsbildes und anderer Nutzungskonflikte - nicht bereit sind, neue Flächen im Rahmen der Flächennutzungsplanung auszuweisen.
Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen werden von den Kommunen mit ihren Bauleitplänen veranlasst. Bei einer größeren Höhe der Anlage ist nach den bundesrechtlichen Vorgaben des Luftverkehrsrechtes nachts eine Befeuerung vorzusehen. Durch diese blinkenden Anlagen fühlt sich die Bevölkerung sehr gestört, was häufig ein wesentlicher Grund für die Festlegung von Höhenbegrenzungen durch die Städte und Gemeinden ist. Eine Höhenbegrenzung verhindert aber oft das sinnvolle "Repowering". Die Einführung von sichtweitenregulierten bis hin zu bedarfsgesteuerten Befeuerungsanlagen ist deshalb eine wesentliche Vorraussetzung dafür, dass das Repowering auch an diesen Standorten voran kommt.
Artikel-Informationen
erstellt am:
23.01.2014