Artikel-Informationen
erstellt am:
23.11.2010
Rechtsgrundlagen
Grundlage der Pflicht zur Energieverbrauchskennzeichnung in EU-Ländern war bisher die EU-Rahmenrichtlinie 92/75/EG, die den Verkauf und die Entwicklung von besonders sparsamen Haushaltsgeräten fördern will.
Zur Umsetzung der EU-Vorgaben sind in Deutschland auf Grundlage des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002, zuletzt geändert durch Artikel 169 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), bisher 3 Verordnungen erlassen worden:
Die am 19. Mai 2010 verabschiedete Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates löst die alte EU-Rahmenrichtlinie ab. Die neue Energiekennzeichnungsrichtlinie wurde am 18. Juni 2010 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Von diesem Zeitpunkt an haben die Mitgliedstaaten 12 Monate Zeit, die Regelungen in nationales Recht umzusetzen.
Energie-Label
Ziel der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ist, durch eine verbesserte Verbraucherinformation die Entscheidung für energieeffiziente Haushaltsgeräte zu erleichtern und so zur Energieeinsparung und damit zum Umwelt- und Klimaschutz beizutragen. Erreicht werden sollen diese Ziele durch die Information der Kaufinteressenten über den zu erwartenden Energieverbrauch und andere Eigenschaften eines Gerätemodells. Außerdem tritt ein Wettbewerbselement hinzu: Die Hersteller bekommen zusätzlich Anreize, durch Fortentwicklung bestehender und Einführung neuer Techniken noch effizientere und damit umweltschonendere Geräte anzubieten.
Das einheitliche EU-Label zur Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeräten hat seit seiner Einführung in Deutschland wesentlich zur Steigerung der Energieeffizienz beigetragen. Aber heute arbeiten Haushaltsgeräte deutlich energieeffizienter als zur Zeit der Einführung des Labels 1998, das schon in vielen Fällen keine ausreichende Differenzierung hocheffizienter Produkte mehr bietet. Um das Label an die Marktentwicklung der vergangenen Jahre anzupassen, haben sich daher die EU-Kommission, das EU-Parlament und der Rat der EU inzwischen auf eine Neugestaltung des EU-Labels geeinigt. Auch die neue Rahmenrichtlinie sieht weiterhin die bekannten Energieeffizienz-Klassen "A"(besonders sparsam) bis "G"(großer Verbrauch) mit einer farblichen Hinterlegung von rot als schlechteste bis dunkelgrün als beste Kategorie vor. Neu sind aber die drei weiteren Klassen "A+" bis "A+++".
Alle in Verkaufsräumen ausgestellten Geräte müssen mit dem entsprechenden Energieetikett ausgezeichnet werden. Ist das nicht der Fall, droht dem Händler ein Bußgeld. Auch bei allen über den Versand- oder Internethandel angebotenen Geräten ist die Information über die Daten des EU-Labels Pflicht. Auf dem Etikett werden zum einen der Energieverbrauch oder die Energieeinsparungen und zum anderen weitere belangreiche Umweltparameter des Produkts, die bei dessen Gebrauch maßgeblich sind, angegeben. Außerdem dehnt die neue Rahmenrichtlinie den Geltungsbereich auf energiebetriebene Produkte, die im industriellen und gewerblichen Sektor eingesetzt werden, und andere energieverbrauchsrelevante Produkte, die bei ihrer Nutzung Auswirkungen auf den Energieverbrauch haben, z. B. wärmegedämmte Fenster, aus. Darüber hinaus muss bei jeder Werbung, die den Energieverbrauch eines bestimmten Haushaltsgerätemodells angibt, die Energieklasse des Produktes deutlich erkennbar sein.
Vollzug
In Niedersachsen sind die Gewerbeaufsichtsämter mit der Kontrolle der Beachtung der Vorschriften der Energieverbrauchskennzeichnung beauftragt. Sie können das Anbieten, Überlassen oder Aufstellen von Geräten, Modellen oder einzelnen Haushaltsgeräten untersagen, wenn entgegen den Vorschriften der Verordnung Angaben nicht oder nicht vollständig gemacht werden oder unrichtig sind. Außerdem können Verstöße gegen die Pflichten der EnVKV mit einem Bußgeld geahndet werden.
Aber auch mit Mitteln des Wettbewerbs und des Wettbewerbsrechts kann die Einhaltung der Verpflichtungen der Lieferanten und Händler sichergestellt werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen der Verordnung lassen sich ganz weitgehend Unterlassungsansprüche und u. U. auch Schadensersatzansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ableiten.
Weitere Informationen:
www.stromeffizienz.de/eu-label.html
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erstellt am:
23.11.2010