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Hinweise zum Umgang mit Siebrückständen aus Kampfmittelräumungen

Bei der Sanierung von Rüstungsaltlasten stellt die Kampfmittelräumung oft den Schwerpunkt der Arbeiten dar. Es müssen große Mengen an Boden bewegt und untersucht werden, um Kampfmittel oder Kampfmittelbruchstücke, insbesondere von Explosivstoffen, freizulegen und abzutrennen.

Der Umgang mit dem so entstandenen Bodenaushub ist in Niedersachsen in den nachstehend aufgeführten Erlassen geregelt:

o Erlass vom 25.03.2010 „Umgang mit Siebrückständen nach einer Kampfmittelräumung, insb. auf Sprengplätzen“ (Az. 38-62827/4)

o Erlass vom 19.08.2010 „Umsetzung der Deponieverordnung: Ablagerung von gefährlichen Abfällen mit Gehalten an sprengstofftypischen Verbindungen auf Siedlungsabfalldeponien der Klasse DK I und DK II“ (Az. 36-62800/14)

o Erlass vom 01.10.2018 „Ergänzende Hinweise zum Umgang mit Siebrückständen nach einer Kampfmittelräumung, insbesondere auf Sprengplätzen, sowie mit Bodenaushub von entsprechenden Verdachtsflächen“ (Az. Ref36-62833/000-0010-003)

Die im Erlass vom 01.10.2018 genannte Anlage „AbfallwirtschaftsFakten 23“ kann hier abgerufen werden.

Weitere Informationen zu Rüstungsaltlasten in Niedersachsen sind auch auf der Seite des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) zu finden.


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