Atomrechtliche Aufsicht über kerntechnische Anlagen
Kernkraftwerke und andere kerntechnische Anlagen wie Zwischenlager oder Brennelementfabriken unterliegen der fortlaufenden staatlichen Überwachung.
In Niedersachsen sorgt das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) als atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde im Zusammenwirken mit Betreibern und Sachverständigen dafür, dass die kerntechnischen Anlagen den höchstmöglichen Sicherheitsanforderungen gerecht werden. Diese sind nicht statisch, sondern werden ständig angepasst bzw. verbessert. Dabei werden neue Erkenntnisse aus Forschung und Entwicklung ebenso berücksichtigt wie Erfahrungen aus dem Betrieb der kerntechnischen Anlagen, die für die Sicherheit wichtig sind. Sicherheitsrelevante Ereignisse aus in- und ausländischen Anlagen werden systematisch ausgewertet und zur kontinuierlichen Optimierung der Sicherheit einbezogen.
Das Atomgesetz (AtG) bildet die gesetzliche Basis für Genehmigungsverfahren von Anlagen zur Erzeugung, Be- bzw. Verarbeitung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung von bestrahlten Kernbrennstoffen und deren Aufbewahrung. Das AtG enthält die rechtliche Grundlage für die staatliche Aufsicht über den Umgang und den Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, Betrieb, Besitz und Stilllegung kerntechnischer Anlagen sowie über die Beförderung radioaktiver Stoffe. Im Atomgesetz sind die Zuständigkeiten sowohl von Bundes- als auch von Landesbehörden festgelegt.
Das MU ist zuständig für alle Genehmigungen ortsfester kerntechnischer Anlagen wie Kernkraftwerke und Brennelementfabriken in Niedersachsen. Als atomrechtliche Aufsichtsbehörde kontrolliert es die Einhaltung von Nebenbestimmungen, die in atomrechtlichen Genehmigungen geregelt sind sowie die Erfüllung von Anordnungen oder Verfügungen nach dem atomrechtlichen Regelwerk. Das MU bearbeitet zustimmungspflichtige Vorhaben, überprüft die Einhaltung der Betriebsvorschriften, die Anforderungen an wiederkehrend zu prüfende sicherheitsrelevante Anlagenteile sowie die betriebsinterne Strahlenschutz- und die Umgebungsüberwachung.
Als Aufsichtsbehörde ist das MU ermächtigt, sich jederzeit Zutritt zu den Anlagen zu verschaffen, um sie zu besichtigen. Es kann im Bedarfsfall Anordnungen erlassen oder sogar den Betrieb stilllegen, wenn Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen bzw. Genehmigungsauflagen, die eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachgüter darstellen können, festgestellt werden.
Niedersachsen wie auch die anderen Länder handeln als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden für kerntechnische Anlagen im Auftrag des Bundes (sog. "Bundesauftragsverwaltung"). In Ausübung ihrer gesetzlichen Tätigkeiten beauftragen die Länder unabhängige Sachverständige, die fachlich-technische Aspekte in Übereinstimmung mit den atomrechtlichen Regelwerken überprüfen und bewerten.
Neben dem AtG regeln untergesetzliche Regelwerke (z. B. die Strahlenschutzverordnung) besondere Belange des Strahlenschutzes im Betrieb, im Luftverkehr, aber auch im Umgang mit natürlicher Radioaktivität oder legen besondere Versicherungsverpflichtungen für Betreiber sowie die Beauftragung von verantwortlichen Personen in bestimmten Bereichen fest. Auch kerntechnische Regeln, DIN-und EN-Vorschriften werden bei der technischen Bewertung herangezogen.