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erstellt am:
07.01.2025
Fragen zur Schachtanlage Asse II
Die Schachtanlage Asse II bei Remlingen im Landkreis Wolfenbüttel ist ein mehr als 100 Jahre altes Kali- und Salzbergwerk. Von 1909 bis 1964 wurde dort Kali- und Steinsalz abgebaut. Danach nutzte die Gesellschaft für Strahlen- und Umweltforschung (heute: Helmholtz-Zentrum München) das Bergwerk im Auftrag des Bundesforschungsministeriums, um die Handhabung und die Lagerung von radioaktiven Abfällen in Steinsalz zu erproben. Zwischen 1967 und 1978 wurden dafür rund 126.000 Fässer mit schwach- und mittelradioaktiven Abfällen in insgesamt 13 Kammern eingelagert. Im Jahr 2009 wurde das Bergwerk unter Atomrecht gestellt und die Betreibertätigkeit ging auf das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) über. Da Salzlösung in die Schachtanlage Asse II eintritt, entschied der Deutsche Bundestag 2013, die in der Schachtanlage Asse II eingelagerten radioaktiven Abfälle aus Sicherheitsgründen zurückzuholen und schaffte mit dem „Gesetz zur Beschleunigung der Rückholung radioaktiver Abfälle und der Stilllegung der Schachtanlage Asse II" (Lex Asse) in § 57b des Atomgesetzes (AtG) die rechtlichen Grundlagen. Seit April 2017 ist die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) als Betreiberin der Anlage für die Rückholung und Stilllegung der Schachtanlage Asse II verantwortlich. Aktuelle Informationen der BGE zur Schachtanlage Asse II finden Sie hier: https://www.bge.de/de/asse/
Das Niedersächsische Umweltministerium (MU) ist als oberste Landesbehörde die zuständige Behörde für atom- und strahlenschutzrechtliche Genehmigungen zum Umgang mit radioaktiven Stoffen im Rahmen des laufenden Betriebs der Schachtanlage Asse II sowie der Rückholung radioaktiver Abfälle und der hiermit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Das MU ist auch für die Stilllegung der Schachtanlage Asse II im Wege der Planfeststellung nach § 9b Atomgesetz (AtG) zuständig. Für andere Zulassungen außerhalb von atom- oder strahlenschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind grundsätzlich die jeweiligen Fachbehörden zuständig. Auf Antrag der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) können diese Zulassungen unter die atom- oder strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen konzentriert werden. Aufgrund der formellen Konzentration wird das MU die zuständige Behörde für eingeschlossene Zulassungen. Die formellen Zuständigkeiten auf Bundes- und Landesebene in Bezug auf die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II nach § 57b AtG (Lex Asse) sind in der folgenden Grafik dargestellt.
§ 57b AtG regelt, dass nach Vorlage vollständiger Unterlagen über einen Antrag auf Genehmigung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten, entschieden werden soll.
Um dem Beschleunigungsgedanken Rechnung zu tragen, hat das MU belastbare Arbeitsstrukturen geschaffen und sein Personal aufgestockt.
Fragen zum Gesamtkoordinator und der Geschäftsstelle Asse
Mit der Benennung eines Gesamtkoordinators trägt die Landesregierung dem hohen Anspruch Rechnung, der von der Politik und der Öffentlichkeit an alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Schachtanlage Asse II gestellt werden. Die Aufgabe des Gesamtkoordinators wird von der Leitung der Abteilung 4 „Atomaufsicht und Strahlenschutz“ wahrgenommen. In dieser Funktion begleitet der Gesamtkoordinator die Genehmigungsverfahren im Rahmen der Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II und zeigt sich verantwortlich für deren Gesamtkoordination.
Informationen zur Person des Gesamtkoordinators finden Sie hier: https://redaktion.internetcms.niedersachsen.de/develop/live/preview-switch.php?navigation_id=53259&article_id=213823&_psmand=10
Hauptaufgabe des Gesamtkoordinators und der Geschäftsstelle ist es, alle Aspekte und Belange des hochkomplexen Projekts Asse II zu koordinieren, die Rückholung der rund 126.000 Fässer mit schwach- und mittelradioaktiven Abfällen voranzutreiben und mögliche Hindernisse auszuräumen. Jenseits normierter Verfahren und Zuständigkeiten ist es auch Aufgabe des Gesamtkoordinators, die Sorgen und Ängste der Bürgerinnen und Bürger vor Ort aufzunehmen und wichtige, die Rückholung betreffende öffentliche Prozesse, zu begleiten. Unterschiedlichste Akteure auf den Ebenen der Verwaltung, der Politik, der Verbände, der Begleitgruppe, der Bürgerinitiativen und nicht zuletzt die Bürgerinnen und Bürger haben somit eine zentrale Anlaufstelle erhalten. Welche Bedeutung diese neue Schnittstelle einnehmen kann, wurde auch in der Diskussion um das standortnah geplante Zwischenlager für die zurückgeholten Abfälle aus der Schachtanlage Asse II im sogenannten Beleuchtungsprozess deutlich.
Weiterführende Informationen zum Beleuchtungsbericht finden Sie hier: https://www.umwelt.niedersachsen.de/download/175610/Abschlussbericht_Beleuchtung_des_Standortauswahlverfahrens_fuer_ein_Zwischenlager_im_Rahmen_der_Rueckholung_der_radioaktiven_Abfaelle_aus_der_Schachtanlage_Asse_II.pdf
Den jährlichen Tätigkeitsbericht des Gesamtkoordinators finden Sie hier: https://www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/das_ministerium/gesamtkoordinator_fur_die_asse/gs-asse-ii-208286.html
Fragen zur Rückholung
Die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II ist gesetzlich in § 57b des Atomgesetztes (AtG) vorgeschrieben.
Die Schachtanlage Asse II ist instabil, in die Anlage tritt Salzlösung ein. Auf lange Sicht betrachtet kann nicht sichergestellt werden, dass die dort zwischen 1967 und 1978 eingelagerten schwach- und mittelradioaktive Abfälle keine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen. Im Jahr 2010 ergab eine Untersuchung möglicher Stilllegungsoptionen, dass die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II „auf der Basis des heutigen Wissenstandes die beste Stilllegungsoption“ darstellt.
Weiterführende Informationen zum Optionenvergleich finden Sie hier: https://doris.bfs.de/jspui/bitstream/urn:nbn:de:0221-201004141430/3/BfS_2010_BfS-19-10.pdf
Der sich verschlechternde gebirgsmechanische Zustand der Schachtanlage Asse II und das nicht auszuschließende Risiko eines nicht mehr beherrschbaren Lösungszutrittes erfordern ein umgehendes Handeln. Deshalb wurde im April 2013 vom Deutschen Bundestag das „Gesetz zur Beschleunigung der Rückholung der radioaktiven Abfälle und Stilllegung der Schachtanlage Asse II“ (§ 57b AtG) verabschiedet. Demnach ist die Schachtanlage Asse II unverzüglich stillzulegen. Die Stilllegung soll nach der Rückholung der radioaktiven Abfälle erfolgen. § 57b AtG schafft verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen zur Beschleunigung. Arbeiten zur Faktenerhebung und Rückholung können dadurch z. B. parallel durchgeführt werden.
Die Rückholung und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II wird durch die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) unter der atom- und strahlenschutzrechtlichen Aufsicht des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) durchgeführt.
Das Niedersächsische Umweltministerium ist als oberste Landesbehörde die zuständige Behörde für atom- und strahlenschutzrechtliche Genehmigungen zum Umgang mit radioaktiven Stoffen im Rahmen des laufenden Betriebs der Schachtanlage Asse II sowie der Rückholung radioaktiver Abfälle und der hiermit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen.
Siehe dazu auch die Ausführungen zu Zuständigkeiten Schachtanlage Asse II.
Die Rückholung und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II wird durch die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) durchgeführt. 2020 stellte die BGE ihren Plan zur Rückholung vor und konkretisierte diesen in einer Planerischen Mitteilung zum Antrag auf Genehmigung der Ableitung der Grubenwetter aus Schacht 5. Dabei kündigte die BGE an, die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II in vier Genehmigungskomplexen mit Trägerverfahren nach § 9 des Atomgesetzes (AtG) oder § 12 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) zu beantragen. Gleichzeitig sollen die jeweils erforderlichen sonstigen Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften in Verbindung mit § 57b AtG mit größtmöglicher Konzentrationswirkung beantragt werden. Die Rückholung soll, so die BGE, den unter- und übertägigen Umgang mit radioaktiven Stoffen betreffen, einschließlich der Zwischenlagerung.
Weitere Informationen der BGE zur Rückholung finden Sie hier: https://www.bge.de/de/asse/themenschwerpunkte/themenschwerpunkt-rueckholung/der-rueckholungsprozess-im-ueberblick/
Ein Abbruch der Rückholung ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig. In § 57b Absatz 2 Sätze 4 und 5 Atomgesetz (AtG) heißt es dazu: „Die Rückholung ist abzubrechen, wenn deren Durchführung für die Bevölkerung und die Beschäftigten aus radiologischen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Gründen nicht vertretbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Dosisbegrenzung […] nicht eingehalten oder die bergtechnische Sicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann.“
Sofern kein sofortiges Handeln erforderlich ist, ist vor einer Entscheidung des Abbruchs der Rückholung der Deutsche Bundestag von dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium zu unterrichten. Zudem muss der Öffentlichkeit die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Zuständigkeit liegt hierfür beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE). Bei einem Abbruch der Rückholung ist die Schachtanlage Asse II mit der nach einer Abwägung der Vor- und Nachteile bestmöglichen Option stillzulegen. Es ist die Aufgabe der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE), geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen sowie Notfallpläne zu entwickeln, die im Falle eines Abbruchs greifen und sofort umgesetzt werden können, um radiologische Konsequenzen zu minimieren und eine bestmögliche Schadensvorsorge treffen zu können.
Die Schachtanlage Asse II wird radiologisch überwacht. Die Umgebungsüberwachung in Anlehnung an die „Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen“ erfolgt durch die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) als Betreiberin und durch die IAF - Radioökologie GmbH als unabhängige Messtelle im Auftrag des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE). Untersucht werden Grund- und Oberflächenwasser, Trinkwasser, kurz- und langlebige Aerosolaktivität der Luft, Gras, Boden, Oberflächenaktivität des Bodens, Ortsdosis, Futtermittel sowie Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft aus der Region. Weiterhin wird die Ortsdosisleistung in der Umgebung der Schachtanlage Asse II laufend erfasst. Die bisherige Umgebungsüberwachung und die Messungen der Umweltradioaktivität in der Umgebung der Schachtanlage Asse II zeigen keinen messbaren Eintrag von radioaktiven Stoffen aus der Schachtanlage Asse II.
Die Messdaten der Sonden zur Überwachung der Ortsdosisleistung sind unter www.odlonline.nlwkn.niedersachsen.de werktäglich abrufbar.
Fragen zum Verfahrensstand Projekt Asse II
Derzeit liegt dem Niedersächsischen Umweltministerium (MU) kein konkreter Antrag von der verantwortlichen Vorhabenträgerin, der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE), zur Genehmigung der Rückholung vor. Die BGE hat angekündigt, die Rückholung in vier Genehmigungen beantragen zu wollen:
Antragskomplex I (Änderung der Ableitung von Grubenwettern, Teufen von Schacht 5 und Anschluss an das Bestandsbergwerk):
Am 16. Dezember 2020 hat das MU eine Konferenz zum künftigen Antrag für den Antragskomplex I durchgeführt.
Am 26. März 2021 führte die BGE eine Konferenz zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung durch.
Bisher liegt MU kein konkreter Antrag vor.
Antragskomplex II (Fertigstellung der über- und untertägigen Infrastruktur für den Transport radioaktiver Stoffe):
Hierzu liegt kein Antrag vor.
Antragskomplex III (Anlagen zur Abfallbehandlung und Zwischenlagerung):
Vom 4. Oktober 2022 bis 13. November 2022 führte die BGE eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung zur Frage der Abfallbehandlung einschließlich des Zwischenlagers durch.
Eine von der BGE angekündigte Planerische Mitteilung für den Antragskomplex III liegt bisher nicht vor.
Eine Konferenz zum künftigen Antrag für den Antragskomplex III fand bisher nicht statt.
Antragskomplex IV (Rückholung):
Hierzu liegt kein Antrag vor.
Die Rückholung der radioaktiven Abfälle und die damit einhergehenden baulichen Maßnahmen werden sich voraussichtlich auf den bestehenden Natur-, Landschafts- und Lebensraum sowie die Infrastruktur rund um die Schachtanlage Asse II auswirken. Vor diesem Hintergrund hat das Niedersächsische Umweltministerium (MU) bereits 2020 der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) empfohlen, vor Beginn der Rückholung raumplanerische Fragen zu klären und die BGE an die dafür zuständige Behörde, das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML), verwiesen. ML hat die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung (RVP) an das zuständige Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Braunschweig übertragen.
Weitere Informationen zur RVP finden Sie hier: https://www.arl-bs.niedersachsen.de/startseite/strategie_planung/raumordnung/raumordnungsverfahren/rov_schachtanlage_asse_ii/raumvertraglichkeitsprufung-rvp-fur-die-massnahmen-zur-vorbereitung-der-ruckholung-radioaktiver-abfalle-aus-der-schachtanlage-asse-ii-212476.html
Fragen zur Zwischenlagerung
Für die radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II gibt es derzeit noch kein Endlager. Das Endlager Schacht Konrad bei Salzgitter ist hierfür nicht vorgesehen, da das genehmigte Endlagervolumen am Standort Schacht Konrad nicht ausreichend ist. Deshalb müssen die radioaktiven Abfälle nach der Rückholung zunächst sicher zwischengelagert werden.
Die zurückgeholten radioaktiven Abfälle müssen bis zur Ablieferung an ein Endlager zwischengelagert werden. Im Zuge des Auswahlverfahrens eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle wird auch geprüft, ob an dem Standort bei gleichbleibender Sicherheit auch ein separates Endlager für die schwach- und mittelradioaktiven Abfälle, die nicht im Endlager Konrad eingelagert werden können, errichtet werden kann. Die radioaktiven Abfälle, die aus der Schachtanlage Asse II zurückgeholt werden, sollen dabei berücksichtigt werden. Eine Verzögerung bei der Endlagersucher verlängert folglich auch die Dauer der Zwischenlagerung.
Damit die Dauer der Zwischenlagerung begrenzt wird, erwartet die Niedersächsische Landesregierung, dass die ebenfalls für die Endlagersuche verantwortliche Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) zügig mit der Suche nach einem Endlager für die in der Schachtanlage Asse II gelagerten radioaktiven Abfälle beginnt. Zudem hat der Bund die Zusage gegeben, dass in das zu errichtende Zwischenlager nur die radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II zwischengelagert werden sollen.
Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) hat als Vorhabenträgerin die Verantwortung, einen geeigneten Zwischenlagerstandort zu wählen. Sie ist nicht dazu verpflichtet, mehrere Standorte (z.B. Asse-nah oder Asse-fern) zu vergleichen. Die zuständige Genehmigungsbehörde entscheidet, ob der von der BGE beantragte Standort genehmigt werden kann und prüft, ob alle dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Genehmigung zur Zwischenlagerung der derzeit noch in der Schachtanlage
Asse II befindlichen radioaktiven Abfälle erfolgt nach § 12 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) in Verbindung mit den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 StrlSchG bzw. nach § 6 Atomgesetz (AtG). Die konkreteren Anforderungen im nachgeordneten Regelwerk ergeben sich z.B. aus den Leitlinien für die Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung sowie den Leitlinien für die Konditionierung von radioaktiven Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung. Derzeit wird die Richtlinie für radioaktive Abfälle von Bund und Ländern erarbeitet.
Fragen zur Beteiligung Dritter
Wie bei allen Großprojekten kann der Vorhabenträger, die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE), im Rahmen der vorbereitenden Planungen eine sogenannte „Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ durchführen (siehe hierzu § 25 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Das Niedersächsische Umweltministerium (MU) als Genehmigungsbehörde unterstützt dieses Vorgehen.
Im Genehmigungsverfahren selbst wird die „Beteiligung Dritter und anderer Behörden“ im Rahmen des geltenden Rechts durch MU sichergestellt (siehe hierzu § 4 bis 7 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung).
Im Dezember 2022 beendete die Region nach mehr als zehn Jahren den informellen Asse-2-Begleitprozess (siehe hierzu https://www.asse-2-begleitgruppe.de).
Das Land bedauert das Ende des Asse-2-Begleitprozess. Für den gesamten Rückholprozess wäre es von Vorteil, wenn es dem Bund und der Region schon bald gelänge, ein neues Format des Bürgerdialogs zu entwickeln. Sofern erwünscht kann der Gesamtkoordinator der Landesregierung für die Schachtanlage Asse II eine Mittlerrolle einnehmen. Die Verantwortung für einen neuen Beteiligungsprozess liegt nach Auffassung des MU beim Bund und der Region.
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erstellt am:
07.01.2025