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Endlagerung hoch radioaktiven Abfalls

Bei der Energieerzeugung in Atomkraftwerken fallen radioaktive Abfälle an. Diese werden in hochradioaktive und schwach- bis mittelradioaktive Abfälle unterschieden.

Während für die schwach- und mittelradioaktiven Abfälle mit Schacht Konrad bereits ein Endlager im Bau ist, hat die Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle erst begonnen. Gesucht wird der Standort mit der bestmöglichen Sicherheit in tiefen geologischen Formationen.

Nach dem Standortauswahlgesetz verläuft die Suche nach diesem Standort in einem mehrstufigen Verfahren.

In der ersten Phase werden auf der Basis aller bei Landes- und Bundesbehörden vorhandener Daten über den Untergrund in Deutschland drei Kriteriensätze angewendet: die Ausschlusskriterien, die Flächen beschreiben, wo kein Endlager gebaut werden kann – die Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um ein Gebiet im weiteren Verfahren zu berücksichtigen – und die geowissenschaftlichen Abwägungskriterien, mit denen beschrieben wird, ob eine günstige geologische Voraussetzung für eine sichere Endlagerung von hochradioaktivem Atommüll zu erwarten ist.

Die für die Durchführung des Verfahrens zuständige Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) beabsichtigt, die Phase I Ende 2027 mit dem Standortregionenvorschlag abzuschließen. Die durch Bundesgesetz bestimmten Standortregionen werden in Phase II übertägig erkundet. In Phase III findet die untertägige Erkundung der verbleibenden, am besten geeigneten Standortregionen statt.

Das sehr zeitaufwändige Verfahren wird nach derzeitigen Schätzungen nicht vor 2046 mit der Entscheidung für einen Endlagerstandort seinen Abschluss finden. Die Festlegung wird durch ein Bundesgesetz erfolgen.

Zuständigkeiten

Gemäß Atomgesetz hat der Bund Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten. Dabei übernimmt die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) als bundeseigenes Unternehmen die Planung, die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Endlagern. Die atomrechtliche Genehmigung und Aufsicht im Endlagerbereich liegt, ebenso wie die Verantwortung für das Standortauswahlverfahren, beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE).

Die Länderbehörden sind hier als atomrechtliche Genehmigungsbehörde sowie als bergrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach dem Bundesberggesetz involviert.
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