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Zentrale Stelle für Sonderabfälle - NGS

Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall


Sonderabfälle im Sinne des Niedersächsischen Abfallgesetzes sind gefährliche Abfälle (§ 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG), die in Niedersachsen angefallen sind oder entsorgt werden sollen.

In Niedersachsen obliegt der Zentralen Stelle für Sonderabfälle die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen. Durch die Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen ist die Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) zur Zentralen Stelle für Sonderabfälle bestimmt worden.

Sonderabfälle zur Beseitigung, die in Niedersachsen anfallen, sind von ihren Besitzern der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen. Dazu ist auch verpflichtet, wer außerhalb Niedersachsens angefallene Sonderabfälle in Niedersachsen beseitigen lassen will. Von der gesetzlichen Andienungspflicht sind Abfallerzeuger ausgenommen,

  • bei denen nur Sonderabfallkleinmengen (< 2.000 kg/a Gesamtmenge) anfallen, soweit die Kleinmengen über einen andienungspflichtigen Einsammler oder den kommunalen Entsorgungsträger entsorgt werden,
  • die am Standort in betriebseigenen Anlagen entsorgen,
  • die Bodenmaterialien innerhalb eines Bodenplanungsgebietes beseitigen und hierfür die in der Verordnung benannten Voraussetzungen erfüllen,
  • die durch Andienungsverordnung oder im Einzelfall von der Andienungspflicht freigestellt sind.

Die angedienten Sonderabfälle werden von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle einer zugelassenen und aufnahmebereiten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen. Die Anlage wird unter Berücksichtigung der Entsorgungswünsche des Abfallerzeugers nach Maßgabe der in § 16 a NAbfG vorgeschriebenen Zuweisungskriterien ausgewählt.

Hiernach sind im Rahmen der Zuweisung von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle auch die Ziele der niedersächsischen Sonderabfallwirtschaftsplanung zu berücksichtigen.

Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat im Übrigen über Möglichkeiten der Vermeidung von Sonderabfällen zu informieren und Auskunft über Entsorgungsmöglichkeiten zu erteilen.

Das landesrechtliche Andienungsverfahren für Sonderabfälle zur Beseitigung ist eng mit dem bundesrechtlichen Entsorgungsnachweisverfahren verknüpft. Die NGS ist gleichzeitig für alle in Niedersachsen anfallenden oder entsorgten Sonderabfälle zur Beseitigung und Verwertung zuständige Behörde im Entsorgungsnachweisverfahren. Alle Entsorgungsnachweise für Sonderabfälle sind der NGS vorab zur Prüfung vorzulegen. Sie bestätigt mit der Zuweisung daher zugleich die Ordnungsgemäßheit und Zulässigkeit der Entsorgung im Sinne der Nachweisverordnung. Im privilegierten Verfahren gelten bestimmte Erleichterungen.

Die NGS ist für Niedersachsen darüber hinaus zuständig für das behördliche Notifizierungsverfahren. Es handelt sich hierbei um ein EU-weites Verfahren bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, das die Erteilung der Genehmigung zur Verbringung und die anschließende Kontrolle Nachweise über die durchgeführte Abfallverbringung umfasst.

Die Anschrift der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) lautet:

Alexanderstraße 4/5
30159 Hannover
Tel.: (0511) 3608-0

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