Zuständigkeiten im Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Als oberste Abfallbehörde nach § 41 NAbfG nimmt das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz im Bereich der Siedlungsabfallwirtschaft die Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die untere Abfallbehörden und die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter wahr.
Unmittelbare Vollzugsaufgaben des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz sind:
- Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 20 Absatz 2 KrWG
- Entscheidungen nach § 29 Absatz 1bis 3 KrWG über Verpflichtungen zur Mitbenutzung von Abfallbeseitigungsanlagen
- Aufstellung des Abfallwirtschaftsplans nach § 30 KrWG
- Verlängerung von Pflichtenübertragungen nach § 72 Absatz 1 KrWG
- Genehmigung von herstellereigenen Rücknahmesystemen für Geräte-Altbatterien gemäß § 7 Absatz 1 und 3 Batteriegesetz für Hersteller mit Sitz in Niedersachsen
- die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der §§ 13und 14 Abs. 1 bis 4 Elektrogesetz, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Altgeräte sammelt und zurücknimmt
- Koordinierung der elektronischen Nachweisführung nach § 20 Nachweisverordnung
- die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 22 Absatz 2 Nr. 1 u. 2 Nachweisverordnung
- Systemfeststellungen nach § 6 Absatz 5 Verpackungsverordnung
- Entgegennahme der Abfallbilanzen und Abfallwirtschaftskonzepte nach §§ 4 und 5 NAbfG
- Entscheidungen nach § 6 NAbfG über den Abschluss einer Zweckvereinbarung oder die Beteiligung an einem Zweckverband
- Festlegung der Verbindlichkeit von Abfallwirtschaftsplänen durch Verordnung nach § 22 NAbfG
- Entscheidungen nach § 23 NAbfG über die Einzugsgebiete von Deponien, sofern diese durch Verordnung festgelegt sind
- Entgegennahme der Anzeige nach § 24 NAbfG über die Verbringung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen außerhalb Niedersachsens
- Festsetzung von Entschädigungsansprüchen nach § 30 Abs. 3 S. 6 NAbfG
- Entscheidungen nach § 42 NAbfG, wenn die untere Abfallbehörde in eigener Sache beteiligt ist