Entsorgung
Ein wichtiges Ziel der Siedlungsabfallwirtschaft ist es, die natürlichen Rohstoffreserven durch die Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu schonen sowie die gemeinwohlverträgliche Beseitigung der nicht verwertbaren Abfälle sicherzustellen. Das Land Niedersachsen hat diese Ziele im Niedersächsischen Abfallgesetz (§ 1 NAbfG) konkretisiert.
Die Abfallvermeidung soll erreicht werden durch
- das abfallarme Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
- die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit von Erzeugnissen,
- die Steigerung der Wiederverwendbarkeit von Erzeugnissen,
- die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verminderung des Schadstoffgehalts und zur Verwertung von Abfällen.
Die Abfallverwertung (stofflich oder energetisch) umfasst die Rückführung von Abfällen in natürliche und technische Prozesse. Verwertungsmaßnahmen sind unter Einbeziehung aller Umweltaspekte zu bewerten. Dabei sind auch der Energieverbrauch, die Schonung von Primärrohstoffen und die Umweltauswirkungen der Verwertungsmaßnahme zu betrachten und den Auswirkungen gegenüberzustellen, die mit der Herstellung und Entsorgung der substituierten Produkte verbunden sind. Wesentlicher Bestandteil der Entsorgungskonzeption für Siedlungsabfälle ist die Verwertung von Bioabfällen, das heißt von nativ-organischen Haushaltsabfällen sowie von Garten- und Parkabfällen.
Abfälle, die nicht verwertet werden, sind gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Die Beseitigung umfasst sowohl die Behandlung als auch die Ablagerung von Abfällen. Ziel der Behandlung ist es, die Abfälle in einen Zustand zu bringen, in dem sie nach Ablagerung in Deponien möglichst keine Schadstoffe in Luft, Wasser und Boden emittieren. Deponien müssen nach einem Übergangszeitraum im Anschluss an die Verfüllung sich selbst überlassen bleiben können, das heißt, sie müssen weitgehend nachsorgefrei sein.
Nach den Vorgaben der Deponieverordnung dürfen Siedlungsabfälle nur noch dann auf Deponien abgelagert werden, wenn sie die Zuordnungskriterien dieser Verordnung einhalten. Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen wie Hausmüll bedeutet das, dass diese Abfälle nur noch nach einer thermischen oder mechanisch-biologischen Abfallbehandlung (MBA) abgelagert werden dürfen. Die in der mechanischen Stufe der MBA-Anlagen oder die in Gewerbeabfallsortieranlagen abgetrennten heizwertreichen Bestandteile (Fluff und Altholz, z. B. aus der Sperrmüllentsorgung) werden in Ersatzbrennstoffkraftwerken energetisch verwertet oder in Abfallverbrennungsanlagen thermisch behandelt.
Die Siedlungsabfallentsorgung ist in Niedersachsen Aufgabe der Landkreise, der Region Hannover, der kreisfreien Städte sowie der Städte Celle, Cuxhaven, Hildesheim, Göttingen und Lüneburg. Als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger haben diese die in ihrem Gebiet anfallenden und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen nach den Maßgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten oder zu beseitigen. Die kommunal zu entsorgenden Abfallarten ergeben sich aus den Abfallentsorgungssatzungen des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
Die in Niedersachsen anfallenden Siedlungsabfälle werden zurzeit in acht Abfallverbrennungsanlagen (vier in Niedersachsen, zwei in Bremen und je eine in Hamburg und Sachsen-Anhalt) und in zehn mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen behandelt.
In Niedersachsen werden seit dem 15. Juli 2009 (Umsetzung der Deponieverordnung) insgesamt an 42 Standorten Deponien betrieben. Davon sind 19 Deponien oder Deponieabschnitte der Deponieklasse (DK) II, neun der DK I und eine Deponie der DK 0 zu zuordnen. An 14 Standorten werden Deponien für gering belastete, mineralische Abfälle (§ 3 Abs. 2 Abfallablagerungsverordnung) betrieben.
Die nach dem 31. Mai 2005 geschlossenen Siedlungsabfalldeponien werden nach der Beendigung der Ablagerungen mit einer Oberflächenabdichtung gesichert und mit einer Rekultivierungsschicht abgedeckt. Sickerwasser und Deponiegas müssen nach Abschluss dieser Arbeiten noch über Jahrzehnte im Rahmen der Nachsorge erfasst und behandelt werden.
Für die Genehmigung und Überwachung von Deponien sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig.
Öffentlich zugängliche Deponien der Klasse I und II in Niedersachsen, Stand: 2009 (Auszug aus dem AWP, Teilplan Siedlungsabfall)
(PDF, 0,02 MB)
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (Stand: 01.01.2009)
(PDF, 0,06 MB)
Leitfaden mit Arbeitsanleitung zur Festlegung von Auslöseschwellen sowie Gestaltung von Maßnahmenplänen nach § 9 Deponieverordnung (August 2004)
(PDF, 0,07 MB)
Artikel-Informationen
erstellt am:
10.11.2009
zuletzt aktualisiert am:
02.05.2019