Änderungserlass: Überarbeitung des Musterkataloges für die Ausschlusskataloge in den Satzungen und die Positivkataloge von Siedlungsabfallsdeponien (Stand 29.1.2007)
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Musterkatalog 2007
für die Ausschlusskataloge in den Abfallentsorgungssatzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie die Positivkataloge für Siedlungsabfalldeponien
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) gibt den öffentlich-rechtlichen Ent-sorgungsträgern (örE) die Möglichkeit, Abfälle von ihrer Entsorgungspflicht auszuschließen (§ 15 Abs. 3 KrW-/AbfG). Der Ausschluss ist in den Abfallentsorgungssatzungen der örE zu regeln und bedarf der Zustimmung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz als zuständige Abfallbehörde.
Mit dem Musterkatalog 2005 erhielten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine mit ihnen abgestimmte Regelempfehlung für den Ausschluss von Abfällen. Der Musterkatalog 2005 enthielt zusätzlich noch Empfehlungen für die Genehmigungs-behörden in Bezug auf die Positivkataloge für die Deponien.
Der Musterkatalog 2007 basiert auf dem mit allen Beteiligten abgestimmten Musterkatalog 2005. Auslöser und wesentliche Grundlage für die Überarbeitung des Musterkataloges war die Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.12.2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien vom 13.12.2006.
Im Resultat ergab sich die Streichung des bedingten Ausschlusses für alle nicht gefährlichen Abfälle. Bei den gefährlichen Abfällen ist weiterhin eine Einzelfallentscheidung durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt und die Zuweisung durch die "Zentrale Stelle für Sonderabfälle" bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) erforderlich.
Allgemeines
Die im Musterkatalog genannten Zuordnungen der Abfallarten zur öffentlich-rechtlichen Ent-sorgungspflicht (Spalte 4) und zur Siedlungsabfalldeponie (Spalte 5) sind als Orientierung für den Entsorgungsträger und – in Bezug auf die Positivkataloge der Deponien – zusätzlich als Regelempfehlung für die Genehmigungsbehörden zu verstehen und schließen abweichende Regelungen im Einzelfall ausdrücklich nicht aus.
Entsprechende Satzungsentwürfe sind nach den Maßstäben des § 15 KrW-/AbfG und entsprechende Genehmigungsanträge bei Deponien nach den o. g. deponierechtlichen Vorgaben zu beurteilen.
Regelempfehlung zur öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht
(Spalte 4 in Verbindung mit Spalte 6 des Musterkataloges):
Für den Zeitraum nach dem 1.6.2005 hatten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit den beiden zulässigen Entsorgungswegen "thermische Behandlung" und "Deponierung nach mechanisch-biologischer Behandlung" und im Einzelfall auch durch Kombination dieser beiden Entsorgungswege unterschiedliche Entsorgungsstrukturen geschaffen. Ob ein Abfall nach Art, Menge oder Beschaffenheit von der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht ausgeschlossen werden kann, hängt maßgeblich von den vorhandenen Entsorgungsstrukturen ab. Diesem Umstand wird in dem Musterkatalog dadurch Rechnung getragen, dass nicht bei allen Abfallarten die Festlegung auf die Regelempfehlung öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht (E), Ausschluss (A) oder bedingter Ausschluss (J) erfolgt, sondern bei einigen Abfallarten durch den Eintrag E/A zum Ausdruck gebracht wird, dass die betreffende Zuordnung letztlich von der jeweils zur Verfügung stehenden Entsorgungsstruktur abhängig ist und nicht in einem Musterkatalog vorgegeben werden kann.
Die Zuordnung einer Abfallart zum bedingt auflösenden Ausschluss (J) wird nur vorgenom-men mit Bezug auf die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betriebenen Deponien und die im Zusammenhang mit diesen Anlagen durchgeführten Verfahren nach § 11 Abs. 2 NAbfG, bei denen das für die Deponie zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt prüft und bescheinigt, ob der betreffende gefährliche Abfall gemeinsam mit Siedlungsabfall auf der in Frage stehenden Deponie entsorgt werden kann.
Die Empfehlungen zur öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht bei den einzelnen Abfallarten sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG) - außer bei Abfällen aus privaten Haushaltungen - nur auf die Abfälle im Falle der Beseitigung zu beziehen.
Dies ist insbesondere für Abfälle von Bedeutung, die im Regelfall verwertet werden können
(siehe Spalte 6 "Bemerkungen"), aber z.B. bei besonderer Verunreinigung oder erhöhten Schadstoffgehalten entgegen dem Regelfall beseitigt werden müssen.
Unberührt von der Regelempfehlung im Musterkatalog und der gesetzlichen Beschränkung der Entsorgungs- und Überlassungspflichten bei Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen auf Abfälle zur Beseitigung bleibt die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-trägers, Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen auf der Basis freiwillig nutzbarer Angebote anzunehmen. Dies gilt auch für nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz zu beseitigende Abfälle (siehe Spalte 6 "Bemerkungen"), soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger über eine Anlage mit - soweit erforderlich - entsprechender Zulassung verfügt.
Ebenfalls unberührt von der Empfehlung "Ausschluss" bleibt die Verpflichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, Einrichtungen zur Entsorgung sämtlicher Abfälle aus Haushaltungen – einschließlich Problemabfällen – und zur Entsorgung von Kleinmengen bis 2.000 kg je Anfallstelle und Jahr aus anderen Herkunftsbereichen zu betreiben (§ 7 Abs. 2 NAbfG).
Regelempfehlung Positivkatalog Siedlungsabfalldeponie
(Spalte 5 in Verbindung mit Spalten 6 und 7 des Musterkataloges):
Abfallarten, die grundsätzlich auch ohne Behandlung auf Siedlungsabfalldeponien entsorgt werden können, sind in Spalte 5 des Musterkataloges mit einem "X" gekennzeichnet. Soweit die Deponierbarkeit von gefährlichen Abfällen auf der Siedlungsabfalldeponie gegeben ist und einer Prüfung im Einzelfall nach § 11 Abs. 2 NAbfG durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt bedarf, ist dies in Spalte 5 durch die Eintragung "J" markiert. Unabhängig von der Regelempfehlung des Musterkataloges für die einzelnen Abfallarten in Bezug auf den Positivkatalog für Siedlungsabfalldeponien muss im Falle der Zulassung der zur Ablagerung gelangende konkrete Abfall die Zuordnungswerte gemäß Anhang 3 Tabelle 2 der Deponieverordnung für die betreffende Deponieklasse DK I oder DK II sowie weitere deponietechnische Vorraussetzungen – z.B. zu Wassergehalt und Konsistenz – einhalten, wie sie in der Deponieverordnung und den Planfeststellungsbeschlüssen festgelegt sind.
Ergänzend zur Kennzeichnung "X" bei den Abfallarten, die gemäß Regelempfehlung in den Positivkatalog einer Siedlungsabfalldeponie aufgenommen werden können, ist in der Spalte 7 "Technische Hinweise" durch das Zeichen "#" markiert, wenn davon ausgegangen werden kann, dass darunter fallende Abfälle die Zuordnungswerte für den organischen Anteil in der Regel einhalten. Andernfalls, wenn die Einhaltung der betreffenden Parameter nicht als Regelfall vorausgesetzt werden kann, ist dies durch den Hinweis "GV/TOC" markiert.
Generell führt die Überschreitung der Zuordnungswerte für Glühverlust (GV) bzw. TOC, die den organischen Anteil begrenzen, beim konkreten Abfall nicht dazu, dass dieser deshalb einer anderen Abfallart der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) zuzuordnen wäre.
Dürfen Abfälle aus Arbeitsschutzgründen nur in verpackter Form gehandhabt werden, wie dies z.B. bei asbesthaltigen Abfällen und zumindest teilweise bei künstlichen Mineralfasern (KMF) und Stäuben der Fall ist, ist die vorgeschriebene Verpackung bei der Bewertung des organischen Anteils des Abfalls nicht zu berücksichtigen.