Artikel-Informationen
erstellt am:
03.02.2015
zuletzt aktualisiert am:
17.01.2018
Das erste Verzeichnis erfasst diejenigen Deponien, die der erweiterten Überwachung nach der europäischen Richtlinie über Industrieemissionen (IE-Richtlinie) unterliegen (Anlage1 des Überwachungsplans). Dies betrifft in Niedersachsen die in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase befindlichen Deponien der Klassen I, II und III.
Das zweite Verzeichnis erfasst die sogenannten Inertabfalldeponien (Anlage 2 des Überwachungsplans). Die Inertabfalldeponien unterliegen entsprechend den europarechtlichen Vorgaben nicht der erweiterten Überwachung nach der IE-Richtlinie, sondern der Regelüberwachung nach dem Überwachungsplan.
Beide Verzeichnisse sind unterteilt nach den öffentlich zugänglichen Deponien und den Deponien für ausschließlich betriebseigene Abfälle sowie zusätzlich danach, ob sich die Deponien in der Ablagerungsphase oder bereits in der Stilllegungsphase befinden.
Auch die Errichtung der Deponien sowie die Nachsorge der endgültig stillgelegten Deponien unterliegen der behördlichen Überwachung. Die Daten zu diesen Deponien werden von den zuständigen Überwachungsbehörden vorgehalten. Dies gilt auch in Bezug auf diejenigen Deponien, die zwischenzeitlich durch ihre endgültige Stilllegung eine Umstufung erfahren haben oder nach Freigabe der Inbetriebnahme erstmalig in die Ablagerungsphase gegangen sind.
Die Überwachung derDeponien, die der IE-Richtlinie unterliegen, erfolgt nach einemlandeseinheitlichen Erhebungsformular (Anlage 4 des Überwachungsplans),das einen entsprechenden Prüfkatalog umfasst."
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erstellt am:
03.02.2015
zuletzt aktualisiert am:
17.01.2018