Klärschlammentsorgung, außerhalb der bodenbezogenen Verwertung
Die landwirtschaftliche oder andere bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm ist nach den Vorgaben der Klärschlammverordnung vom 27.09.2017 zumindest noch bis zum Jahr 2029 uneingeschränkt möglich. Sofern die Möglichkeit einer landwirtschaftlichen Verwertung aus anderen Gründen entfallen sollte und keine anderen Alternativen wie die thermische Behandlung bestehen, kann die Zwischenlagerung von Klärschlamm erforderlich werden. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zwischenlagerung und den sonstigen Optionen der Klärschlammentsorgung sind mit den Hinweisen vom 04.07.2018 bekannt gemacht worden. Darin wird u.a. auf die materiellen Anforderungen an Klärschlammvererdungsanlagen verwiesen, die mit Erlass vom 05.09.2012 zusammengefasst wurden und sich aus den Erlassen vom 07.08.2012 und 16.12.2009 ergeben.
- KS-Lagerung Hinweise MU - Download
- KS-Vererdung Anforderung Basisdichtung-Erlass 2012-09-05 - Download
- KS-Vererdung Anforderung Basisidichtung Erlass 2012-08-07 - Download
- KS-Vererdung Anforderungen Erlass 2009-12-16 - Download
- KS-Vererdung Genehmigungsregime Erlass2016-07-05 - Download
- KS-Entsorgung SituationErgebnisse Umfrage2018_MU-DWA - Download
Klärschlamm
Artikel-Informationen
erstellt am:
13.07.2018