Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Niedersachsen klar Logo

Klärschlammentsorgung, außerhalb der bodenbezogenen Verwertung

Die landwirtschaftliche oder andere bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm ist nach den Vorgaben der Klärschlammverordnung vom 27.09.2017 zumindest noch bis zum Jahr 2029 uneingeschränkt möglich. Sofern die Möglichkeit einer landwirtschaftlichen Verwertung aus anderen Gründen entfallen sollte und keine anderen Alternativen wie die thermische Behandlung bestehen, kann die Zwischenlagerung von Klärschlamm erforderlich werden. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zwischenlagerung und den sonstigen Optionen der Klärschlammentsorgung sind mit den Hinweisen vom 04.07.2018 bekannt gemacht worden. Darin wird u.a. auf die materiellen Anforderungen an Klärschlammvererdungsanlagen verwiesen, die mit Erlass vom 05.09.2012 zusammengefasst wurden und sich aus den Erlassen vom 07.08.2012 und 16.12.2009 ergeben.

 

alt  

Klärschlamm

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.07.2018

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln