Richtlinie SchaNa
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schaf- und Ziegenweidehaltung für Naturschutzzwecke in Niedersachsen
Erl. d. MU v. 10.02.2025 – 61-04011/12/100 – – VORIS 28100 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO sowie der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023), – im Folgenden: Agrarfreistellungsverordnung – Zuwendungen für den wolfsbedingten laufenden Mehraufwand in der Schaf- und Ziegenhaltung in Niedersachsen.
1.2 Die Schaf- und Ziegenhaltung in Niedersachsen leistet einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung wertvoller Grünlandflächen, zur Offenhaltung der Landschaft und zur Pflege von Deichflächen. Vor allem die Nutzung von kleinstrukturierten Flächen bedarf hierbei eines hohen Aufwandes der Betriebe. Dieser finanzielle Aufwand wird durch die Anwesenheit des Wolfes und erforderlicher wolfsabweisender Beweidungsweisen noch erhöht. Es besteht ein erhebliches Landesinteresse an der entsprechenden Aufgabenwahrnehmung durch die Schaf- und Ziegenhaltung.
1.3 Ziel der Förderung ist, den Einsatz und die Unterhaltung vorhandener wolfsabweisender Herdenschutzmaßnahmen durch die tierhaltenden Personen langfristig sicherzustellen und hierdurch zum Erhalt der Schaf- und Ziegenbestände beizutragen.
1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin und des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.1 Gefördert wird der anteilige Ausgleich der wolfsbedingten laufendenden Mehraufwendungen der Schaf- und Ziegenhaltung als zusätzliche Kosten und Einkommensverluste gemäß Artikel 34 Abs. 12 Agrarfreistellungsverordnung. Diese Mehraufwendungen können Personal- und Sachausgaben beinhalten für
– den Einsatz, die Wartung und Pflege von Herdenschutzzäunen (z. B. Auf- und Abbau mobiler Zäune, Freischneiden der Zäune, Begehungen zur Kontrolle, Reparaturen, laufender Aufwand für Maschinen- und Geräteeinsatz) sowie
– die Haltung und den Einsatz von Herdenschutzhunden (z. B. Versicherungen, Futter, tierärztliche Behandlungen, Medikamente, Personalaufwendungen für Betreuung und Pflege, laufender Aufwand für Fahrzeug- und Geräteeinsatz insbesondere zum Transport der Hunde).
2.2 Förderungen erfolgen nur für Verpflichtungen, die nach § 34 Abs. 3 Agrarfreistellungsverordnung über Folgendes hinausgehen:
– die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024),
– die einschlägigen Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht,
– die Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/2115.
3.1 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen des privaten Rechts, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion haupt- oder nebenerwerblich tätig sind und selbst Schafe und Ziegen zur Grünlandnutzung und -pflege oder zur Erhaltung anderer schützenswerter Kulturlandschaftselemente halten. Antragsberechtigt sind daneben auch Personen mit einer nicht gewerblichen Hobbytierhaltung. Grundsätzlich werden nur Betriebe mit Sitz in Niedersachsen gefördert. In begründeten Fällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden, wenn die beweideten Flächen des Betriebes überwiegend in Niedersachsen liegen oder der Betrieb mit Betriebsstätte in Niedersachsen registriert ist.
3.2 Ausgeschlossen von einer Zuwendung sind Antragstellende, die
– die Voraussetzungen eines Unternehmens in Schwierigkeiten i. S. des Artikels 2 Nr. 59 Agrarfreistellungsverordnung erfüllen,
– einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
– nicht die Voraussetzungen der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Agrarfreistellungsverordnung sowie des Artikels 34 der Agrarfreistellungsverordnung erfüllen,
– für das betreffende Vorhaben bereits von Dritten Zahlungen erhalten.
3.3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, die Vorhaben nach Nummer 2 durchführen, erhalten nach Artikel 34 Abs. 6 Agrarfreistellungsverordnung Zugang zu den einschlägigen Kenntnissen und Informationen, die für die Durchführung solcher Verpflichtungen erforderlich sind, sowie angemessene Schulungen und Zugang zu Fachwissen, um diejenigen landwirtschaftlichen Betriebe, die sich zur Änderung ihrer Produktionssysteme verpflichten, zu unterstützen.
4.1 Zuwendungsfähig sind Schafe und Ziegen, die zum Stichtag 3. Januar des Antragsjahres über neun Monate alt sind. Der Nachweis ist durch Bescheid der Niedersächsischen Tierseuchenkasse oder alternativ aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) des betreffenden Jahres vorzunehmen. Der Bestand muss mindestens elf Tiere betragen.
4.2 Die betreffenden Tiere sind in Weidehaltung zu halten. Die Förderung ist auf Flächen im Landesgebiet Niedersachsen beschränkt (Förderkulisse).
4.3 Ein wolfsabweisender Grundschutz für Schafe und Ziegen in Weidehaltung muss spätestens zum Vorhabenbeginn vorhanden sein. Die Anforderungen an den wolfsabweisenden Grundschutz können auf der
Internetseite der LWK und dort unter dem Pfad „Agrarförderung > Flächenbezogene Agrarförderung > Schaf- und Ziegenweidehaltung für Naturschutzzwecke“ abgerufen werden.
4.4 Mit dem Förderantrag ist eine Verpflichtung für fünf Jahre einzugehen. Der Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 34 Abs. 7 Satz 1 Agrarfreistellungsverordnung beträgt fünf Jahre und beginnt am 1. April des Antragsjahres und endet mit Ablauf des 31. März des fünften vollständigen Umsetzungsjahres. Davon abweichende Zeiträume werden nicht bewilligt.
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt und ist auf maximal 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt.
5.2 Die zuwendungsfähigen Ausgaben basieren auf einem landesweit einheitlichen Berechnungsschema unter Berücksichtigung der laufenden Betriebsausgaben (Personal- und Sachausgaben) für den Einsatz und die Aufrechterhaltung des wolfsabweisenden Grundschutzes der Einzäunungen auf den Beweidungsflächen und für den Einsatz von Herdenschutzhunden. Für die Beweidung von Deichflächen wird wegen besonderer, topografischer Herausforderungen im Rahmen dieser Förderung ein erhöhter Ausgleichssatz pro Hektar gewährt. Mit Investitionskosten in Verbindung stehende Elemente sind nicht enthalten (Artikel 7 Abs. 2 Agrarfreistellungsverordnung).
Die Zuwendung wird unter Berücksichtigung des Artikels 34 Abs. 14 und 15 Agrarfreistellungsverordnung im Jahr pro Hektar Beweidungsfläche gewährt und beträgt
– 325 EUR für die Beweidung von Deichflächen (Küsten- und Flussdeiche) und
– 260 EUR für die Beweidung übriger Flächen.
5.3 Der Höchstumfang der berücksichtigungsfähigen Beweidungsfläche bemisst sich an der zuwendungsfähigen Tieranzahl und einer für die Gesamtförderkulisse des Landes Niedersachsen durchschnittlichen Beweidungsdichte von 6,5 Tieren pro Hektar.
5.4 Die Förderung darf nicht zu einer Überfinanzierung führen. Im Antragsverfahren sowie in der jährlichen Auszahlungsanforderung sind alle für den betreffenden Zweck erhaltenen, beantragten oder beabsichtigten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter zu benennen.
5.5 Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 Agrarfreistellungsverordnung sind zu beachten.
5.6 Zuwendungen unter 440 EUR je Antragstellerin/Antragsteller und Jahr werden nicht gewährt (Bagatellgrenze).
5.7 Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
5.8 Die Umsatzsteuer ist nicht beihilfefähig, wenn sie nach dem UStG rückerstattet wird.
6.1 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, für die Dauer des Verpflichtungszeitraumes die beantragte Anzahl von Tieren zur Beweidung sowie wolfsabweisende Maßnahmen nach Nummer 4.3 aufrechtzuerhalten. In der Bewilligung ist der jeweils zum betreffenden Zeitpunkt gültige Stand der Grundschutzanforderungen festzuschreiben. Bei Ersatzbeschaffungen oder Nachrüstungen während des Verpflichtungszeitraumes sind die jeweils gültigen Standards der Grundschutzanforderungen zu berücksichtigen. Aus dem Bestand ausscheidende Tiere können durch andere Tiere, die die Voraussetzungen der Nummern 4.1 und 4.2 zum betreffenden Zeitpunkt erfüllen, zeitnah ersetzt werden. Der Mindestbestand von elf Tieren darf nicht unterschritten werden.
6.2 Als Beweidungsfläche können Flächen im Privateigentum der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger oder von ihnen angepachtete sowie ihnen anderweitig zur Beweidung bereitgestellte Flächen berücksichtigt werden. Ein Nachweis über die eingesetzten Beweidungsflächen ist zu führen. Ein Mustervordruck hierfür kann der Webseite der Bewilligungsbehörde entnommen werden. Flächen der Deichbeweidung sind vom zuständigen Deichverband zu bestätigen.
6.3 Die Nichteinhaltung der Anforderungen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes können zu einer vollständigen Rückforderung der Zuwendung führen. Können die Anforderungen aufgrund äußerer, von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretender Ereignisse, durch Betriebsaufgabe oder aus entsprechenden Gründen nicht mehr eingehalten werden, endet die Förderung, ohne dass eine Rückzahlung der für den bereits erbrachten Verpflichtungszeitraum erfolgten Zahlungen gefordert wird.
6.4 Im Bewilligungsbescheid ist gemäß Artikel 34 Abs. 11 Agrarfreistellungsverordnung eine Revisionsklausel aufzunehmen, um eine Anpassung der Förderverpflichtungen bei Änderungen der einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen, Standards und Bedingungen oder bei Überschreiten des Programmplanungszeitraumes 2023–2027 sicherzustellen.
Bei Ablehnung von erforderlichen Anpassungen der Förderungen durch die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger endet die Verpflichtung, ohne dass eine Rückzahlung der für den bereits erbrachten Verpflichtungszeitraum erfolgten Zahlungen gefordert wird.
7.1 Bewilligungsbehörde ist die LWK.
7.2 Die Antragstellerin und der Antragsteller müssen vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen oder elektronischen Förderantrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt haben.
Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
– Name und Größe des Unternehmens,
– Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich Beginn und Abschluss des Vorhabens oder der Tätigkeit,
– Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
– eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
– Art der Beihilfe (hier: Zuschuss) und
– Höhe der für das Vorhaben oder die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.
Für die Antragstellung sind hierfür die vorgegebenen Formulare und erforderlichen Nachweise zu verwenden. Die Formulare können auf der in Nummer 4.3 genannten Internetseite der LWK abgerufen werden.
7.3 Der Zuwendungsantrag einschließlich der erforderlichen Nachweise ist vollständig bis zum 1. März vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes gemäß Nummer 4.4 einzureichen. Für das erste Antragsverfahren kann die Bewilligungsbehörde eine abweichende Antragsfrist vorsehen, die vor Beginn des Vorhabens liegen muss und auf der in Nummer 4.3 genannten Internetseite mitgeteilt wird.
7.4 Das Vorhaben darf vor Bewilligung der Zuwendung nicht begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde kann gemäß VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns erteilen.
7.5 Die Auszahlung der Zuwendung ist jährlich nach Beendigung des jeweiligen Umsetzungsjahres (1. April bis 31. März des Folgejahres) bis spätestens zum 15. April bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Mit dem Auszahlungsantrag sind die Unterlagen über die eingesetzten Beweidungsflächen und zu dem im Umsetzungsjahr gehaltenen zuwendungsfähigen Tierbestand mit aktuellem Nachweis gemäß Nummer 4.1 einzureichen sowie die Einhaltung des wolfsabweisenden Grundschutzes auf den geförderten Weideflächen zu bestätigen. Bei Deichbeweidung ist zusätzlich ein entsprechender Nachweis des zuständigen Deichverbandes vorzulegen. Darüberhinausgehende Unterlagen sind zur Umsetzung der Vorgaben der Nummer 5.7 nicht vorzulegen.
7.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.7 Vor-Ort-Kontrollen werden jährlich bei mindestens 5 % der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger durch die Bewilligungsbehörde durchgeführt.
7.8 Die Bewilligungsbehörde stellt die Aufbewahrung der vorgelegten Belege für zehn Jahre sicher, beginnend ab dem Zeitpunkt der Bewilligung.
7.9 Die Bewilligungsbehörde veranlasst innerhalb von sechs Monaten nach der Bewilligung die Veröffentlichung der Informationen zu den Förderungen nach Artikel 9 Agrarfreistellungsverordnung in der Beihilfetransparenzdatenbank der EU-Kommission (TAM), soweit die betreffenden beihilferechtlichen Betragsschwellen überschritten sind.
7.10 Eine Evaluierung dieser Richtlinie nach den Vorschriften des Landes Niedersachsen ist zum Ende dieses Förderprogramms vorgesehen. Dagegen unterliegt diese Richtlinie keiner Evaluierungspflicht nach Artikel 12 Agrarfreistellungsverordnung. 8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 01.03.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
An die
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Nachrichtlich: An die unteren Naturschutzbehörden den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz die Landesjägerschaft Niedersachsen e. V.
die Biosphärenreservatsverwaltung „Niedersächsische Elbtalaue“ die Nationalparkverwaltung „Harz“
die Nationalparkverwaltung „Niedersächsisches Wattenmeer“
Artikel-Informationen
erstellt am:
14.03.2025