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Billigkeitsrichtlinie Wolf

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Förderung der Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen


Erl. d. MU v. 10.01.2025 – 61-04011/12/100 –

– VORIS 28100 –


A. Zweck und Zielsetzung

Wild lebende Wölfe (Canis Lupus) sind in ganz Niedersachsen verbreitet. Durch die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7; L 95 vom 29.3.2014, S. 70), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) (sog. FFH-Richtlinie) und die BArtSchV ist das Land dazu verpflichtet, dem Wolf Schutz zu gewähren und sein Überleben dauerhaft zu sichern.

Diese Richtlinie Wolf leistet einen Beitrag zum Schutz des Wolfes, indem sie Billigkeitsleistungen zum an-teiligen finanziellen Ausgleich bei Nutztierrissen vorsieht sowie Präventionsmaßnahmen in Form einer vorsorglichen Beschaffung von wolfsabweisenden Schutzzäunen und Herdenschutzhunden unterstützt. Dadurch wird die Akzeptanz der Bevölkerung und insbesondere der Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter gegenüber dem Wolf gestärkt und ein konfliktarmes Nebeneinander von Mensch und Wolf ermöglicht.

Aufgrund ihrer unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen werden die Billigkeitsleistungen zur Minderung von wirtschaftlichen Belastungen aufgrund wolfsbedingter Nutztierrisse in Abschnitt B und die Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen in Abschnitt C geregelt.


B. Billigkeitsleistungen zur Minderung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen

1. Gegenstand und Voraussetzungen der Billigkeitsleistung

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt Billigkeitsleistungen nach § 53 LHO sowie der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023), – im Folgenden: Agrarfreistellungsverordnung – als freiwillige Zahlungen zum anteiligen Ausgleich der durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen aufgrund wolfsbedingter Nutztierrisse.

1.2 Billigkeitsleistungen werden gewährt für durch den Wolf verursachte Schäden an Tieren für Tierverluste (insbesondere direkte Tötung, Verluste aufgrund vorhergehender Verletzungen und Verluste durch Verwerfen [Fehlgeburten/Aborte]) oder Verletzungen, einschließlich der erforderlichen Ausgaben für Tierarztkosten.

1.3 Zahlungen gemäß Nummer 1.2 erfolgen nur für Schafe, Ziegen, Gehegewild, Rinder, Pferde, Gebrauchshunde und andere Herdenschutztiere.

1.4 Tierarztkosten werden grundsätzlich nur bis zur Höhe des jeweiligen Tierwertes einschließlich der Kosten der Medikamente (Nachweis durch einzureichende Belege) gewährt. Ausnahmen hiervon kommen insbesondere für alte und gefährdete Nutztierrassen in Betracht.

1.5 Billigkeitsleistungen werden nicht für sonstige direkte oder indirekte Sach- und Personenschäden gewährt, die über die in den Nummern 1.2 bis 1.4 genannten wirtschaftlichen Belastungen hinausgehen.

1.6 Ein Anspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.


2. Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung

2.1 Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften.

2.2 Von einer Förderung ausgeschlossen sind:

– Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. des Artikels 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1), sofern diese finanziellen Schwierigkeiten nicht durch das betreffende Schadensereignis gemäß Artikel 29 der Agrarfreistellungsverordnung verursacht wurden,

– Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

– Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen der Definition als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Agrarfreistellungsverordnung erfüllen.


3. Voraussetzungen der Gewährung der Billigkeitsleistung

3.1 Amtliche Rissprotokollierung

3.1.1 Eine Rissbegutachtung mit amtlicher Protokollierung der beim Wolfsübergriff getöteten, verletzten oder anderweitig beeinträchtigten und in Nummer 1.3 genannten Tiere ist für jeden Einzelfall erforderlich.

3.1.2 Die Protokollierung erfolgt durch die LWK oder andere vom MU bestimmte Personen.

3.1.3 Durch die tierhaltende Person ist unmittelbar nach Feststellung des vermuteten Risses die nach Nummer 3.1.2 befugte Stelle zur Protokollierung des Wolfsrisses einzuschalten.

3.2 Amtliche Feststellung der Verursacherschaft

3.2.1 Eine amtliche Feststellung über die Tierart Wolf als Verursacher von Schäden i. S. von Nummer 1.2 ist für jeden Einzelfall erforderlich.

3.2.2 Die amtliche Feststellung erfolgt durch die LWK. Die Billigkeitsleistung wird nur gewährt, wenn die Tierart Wolf als Verursacher des betreffenden Schadens mit hinreichender Sicherheit amtlich festgestellt wurde.

3.2.3 Die amtliche Feststellung über den Verursacher erfolgt in schriftlicher Form gegenüber der betroffenen Tierhalterin oder dem betroffenen Tierhalter.

3.3 Wertermittlung

3.3.1 Eine Wertermittlung für Tierverluste gemäß Nummer 1.2 i. V. m. Nummer 1.3 durch die LWK ist für jeden Einzelfall erforderlich.

3.3.2 Die Wertermittlung erfolgt auf Grundlage eines landesweit einheitlichen Berechnungsschemas. Der maximale Höchstbetrag ist auf 10 000 EUR pro Tier beschränkt.

3.4 Anforderungen an einen wolfsabweisenden Grundschutz

3.4.1 Im gesamten Landesgebiet Niedersachsen ist bei der Haltung von Schafen, Ziegen sowie Gehegewild ein wolfsabweisender Grundschutz gemäß den Vorgaben des Wolfsmanagements des Landes Niedersachsen Voraussetzung für die Gewährung von Billigkeitsleistungen gemäß Nummer 1.1. Die Grundschutzanforderungen können auf der Internetseite der LWK und dort über den Pfad „Agrarförderung > Forstliche Förderung > Richtlinie Wolf“ abgerufen werden.

3.4.2 Ausnahmen von Nummer 3.4.1 sind gegeben, sofern rechtliche Vorschriften die Umsetzung des wolfs-abweisenden Grundschutzes nicht zulassen oder sie nach vernünftigem Ermessen nicht möglich oder zumut-bar ist. Ebenso erfolgt die Billigkeitsleistung, wenn der Grundschutz nach Feststellung der LWK zum Zeitpunkt des Wolfsangriffs mit hinreichender Sicherheit vorhanden war und im Zuge des Wolfsangriffs beeinträchtigt wurde.

3.4.3 Billigkeitsleistungen gemäß Nummer 1.1 werden für Pferde und Rinder ohne Anforderungen an einen besonderen wolfsabweisenden Grundschutz gewährt. Die Tierbestände sind jedoch entsprechend der Vorgaben der guten fachlichen Praxis zu halten und die daraus resultierenden Mindeststandards zur Einzäunung von Tieren sind umzusetzen.

3.5 Weitere Voraussetzungen

3.5.1 Bestehende Melde- und Kennzeichnungspflichten der Tiere sind ordnungsgemäß zu erfüllen.

3.5.2 Die Haltung der Tiere muss in Übereinstimmung mit den tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Vorschriften stehen.

3.5.3 Billigkeitsleistungen gemäß Nummer 1.2 werden nur für Tiere gewährt, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses in Niedersachsen gehalten wurden.


4. Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung sowie EU-Beihilferegelungen

4.1 Für die gemäß Nummer 1.1 i. V. m. Nummer 3.3 berücksichtigungsfähigen Vermögensnachteile wer-den Billigkeitsleistungen in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen wie folgt gewährt: – für den amtlich ermittelten Wert der Tierverluste gemäß Nummer 1.2 i. V. m. Nummer 3.3 bis zu 100 % (direkte Kosten), – für Tierarztkosten gemäß Nummer 1.2 i. V. m. Nummer 1.4 bis zu 100 % (indirekte Kosten).

4.2 Die Höhe der jeweiligen Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie und sonstigen Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder aus Versicherungspolicen für die Schäden geleistet werden, dürfen 100 % der direkten Kosten und 100 % der indirekten Kosten der Schäden nicht übersteigen.

4.3 Die Billigkeitsleistung darf nicht zu einer Überfinanzierung des berücksichtigungsfähigen Vermögensnachteils führen. Im Antragsverfahren sind alle für den betreffenden Zweck erhaltenen, beantragten oder beabsichtigten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter zu benennen.

4.4 Umsatzsteuerbeträge, die die empfangende Person der Billigkeitsleistung nach dem UStG als Vorsteuer abziehen kann, werden bei der Bemessung der Billigkeitsleistung nicht berücksichtigt.

4.5 Die Zahlung der Billigkeitsleistung an die jeweilige Tierhalterin oder den jeweiligen Tierhalter ist auf maximal 30 000 EUR pro Jahr unter Beachtung der Tierwertgrenze gemäß Nummer 3.3.2 begrenzt (Betragsobergrenze).

4.6 EU-Beihilferegelungen:

– Die Zahlung der Billigkeitsleistung gemäß Nummer 1.2 an ein Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt unter Beachtung des Artikels 29 der Agrarfreistellungsverordnung.

– Billigkeitsleistungen unter Anwendung der Vorschriften der Agrarfreistellungsverordnung werden nur für Schäden binnen drei Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses gewährt. Die Billigkeitsleistungen können nur binnen vier Jahren nach dem Zeitpunkt der durch die Tierart Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen ausgezahlt werden.

– Die Billigkeitsleistung ist um alle Kosten zu kürzen, die der Beihilfeempfängerin oder dem Beihilfeempfänger durch den vom Wolf verursachten Schaden nicht entstanden sind und die anderenfalls angefallen wären.

– Die Zahlung von Billigkeitsleistungen an ein Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt als De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023).


5. Antragsverfahren und Bewilligung

5.1 Bewilligungsbehörde ist die LWK.

5.2 Anträge auf Billigkeitsleistungen sind schriftlich bei der LWK zu stellen. Die beizufügenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsvordruck, der bei der LWK verfügbar ist. Weitere Unterlagen können von der Bewilligungsbehörde im Einzelfall angefordert werden.

5.3 Der Antrag auf Billigkeitsleistungen ist innerhalb von sechs Monaten nach der gemäß Nummer 3.2.3 erfolgten amtlichen Feststellung der Verursacherschaft zu stellen.

5.4 Die Bewilligungsbehörde gewährt die Billigkeitsleistung durch schriftlichen Bescheid und veranlasst deren Auszahlung. Über die Verwendung der Billigkeitsleistung ist kein Nachweis vorzulegen.

5.5 Die Bewilligungsbehörde veranlasst die Veröffentlichung der Informationen zu den Förderungen, soweit die betreffenden Betragsschwellen nach Artikel 9 der Agrarfreistellungsverordnung überschritten sind.

5.6 Die Bewilligungsbehörde stellt die Aufbewahrung der vorgelegten Belege zur Ermittlung der Billigkeitsleistung für zehn Jahre sicher, beginnend ab dem Zeitpunkt der Bewilligung.

5.7 Der LRH ist berechtigt, bei den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern zu prüfen.


C. Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung von wirtschaftlichen Belastungen durch die Tierart Wolf in Niedersachsen

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der VV zu § 44 LHO und des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Zuwendungen für Investitionen zur Vermeidung von Wolfsübergriffen.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß folgenden EU-Beihilferegelungen:

– Die Förderung von Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt unter Anwendung des Artikels 14 der Agrarfreistellungsverordnung.

– Die Förderung unter Anwendung des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes", Förderbereich 4 Maßnahmengruppe J Maßnahme 1.0 „Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf“ in der jeweils gültigen Fassung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erfolgt auf Grundlage einer gesonderten beihilferechtlichen Genehmigung, zuletzt durch Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16.11.2023, SA.108736 (2023/N) i. V. m. SA.103724 (2022/N) und SA.55264 (2020/N).

– Soweit die Förderung an ein Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion eine staatliche Beihilfe darstellt und auf Grundlage der Verordnung (EU) 2023/2831 erfolgt, müssen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung und Berichterstattung).

1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Investitionen zum Herdenschutz als Prävention vor Wolfsübergriffen in Niedersachsen für Schafe, Ziegen, Gehegewild, Pferde, Rinder und andere durch Wolfsangriffe besonders gefährdete Nutztierarten im Rahmen des notwendigen Ausmaßes gemäß folgenden Vorgaben:

2.1 Vorrichtungen zum vorbeugenden Schutz von Nutztieren vor Wolfsübergriffen:

– die erstmalige Nachrüstung oder Neuanschaffung von Zäunen und Anlagen nebst Zubehör zur Errichtung eines wolfsabweisenden Grundschutzes von Schafen, Ziegen und Gehegewild gemäß Abschnitt B Nummer 3.4.1. Sofern fachlich erforderlich, sind darüber hinausgehende Schutzmaßnahmen förderfähig,

– die erstmalige Anschaffung von wolfsabweisenden Pferchen oder Nachtgattern. Der Umfang der förderfähigen Zäune oder Zaunelemente richtet sich nach der jeweiligen Herden- oder Gruppengröße und wird jeweils für den Einzelfall nach fachlichen Gesichtspunkten festgelegt. Nicht förderfähig sind Folgekosten (einmalige oder laufende Personal- und Sachkosten) für Aufbau und Unterhaltung der Präventionsmaßnahmen.

2.2 Herdenschutzhunde bei der Haltung von Nutztieren:

– bei Schafen in den in Nummer 4.1 Satz 3 genannten Ausnahmefällen mit einer Herdenmindestgröße von 100 Schafen die Anschaffungskosten von zwei Herdenschutzhunden; bei einer Herdengröße ab 200 Schafen ist für jeweils weitere 100 Schafe ein zusätzlicher Herdenschutzhund förderfähig,

– bei allen anderen Nutztieren nach Abschnitt B Nr. 1.3 die Anschaffungskosten von zwei oder mehr Herdenschutzhunden, sofern die Zweckmäßigkeit des Einsatzes von Herdenschutzhunden im Einzelfall unter Berücksichtigung der Herdengröße gegeben ist,

– die Hunde müssen aus bewährten Arbeitslinien (Gebrauchszucht für Zwecke des Herdenschutzes) stammen oder ihre individuelle Tauglichkeit als Herdenschutzhund muss durch ein Prüfungszeugnis nachgewiesen werden.

Nicht förderfähig sind Folgekosten für die Ausbildung der Hunde und deren Halterinnen und Halter sowie insbesondere Futter, Hundesteuer, Versicherung und Tierarztkosten.


3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts sowie Personengesellschaften, die eine Nutztierhaltung als Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb betreiben. Antragsberechtigt sind auch Personen mit einer nichtgewerblichen Kleinsttierhaltung oder Hobbytierhaltung.

3.2 Von einer Förderung ausgeschlossen sind:

– Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. des Artikels 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,

– Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäi-schen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie

– Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen als Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unter-nehmen (KMU) gemäß Anhang I der Agrarfreistellungsverordnung erfüllen.


4. Bewilligungsvoraussetzungen

4.1 Maßnahmen zum Schutz von Schafen, Ziegen und Gehegewild werden im gesamten Landesgebiet Niedersachsens gefördert. Bei Schaf- und Ziegenhaltung ist eine Förderung im Regelfall nur bei einer Bestandszahl von maximal zehn Tieren vorgesehen. Eine Förderung über zehn Tieren erfolgt mit der Ausnahme, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger einen durch den Wolf verursachten finanziellen Schaden i. S. des Abschnitts B Nr. 1.2 selbst erlitten hat oder sonstige Umstände wie insbesondere eine Neugründung, der Deichschutz oder eine erhebliche Betriebserweiterung eine Ausnahme rechtfertigen.

4.2 Maßnahmen zum Schutz von Pferden oder Rindern sind auf gesondert für die betreffende Tierart festgelegte Gebiete unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und des aktuellen Rissgeschehens beschränkt. Die jeweils gültigen Gebietskulissen und fachlichen Voraussetzungen sind auf der Internetseite der LWK und dort über den Pfad „Agrarförderung > Forstliche Förderung > Richtlinie Wolf“ zu entnehmen. Abweichend hiervon ist eine Förderung nach einem amtlich festgestellten Wolfsübergriff möglich, wenn dabei die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger einen durch den Wolf verursachten finanziellen Schaden i. S. des Abschnitts B Nr. 1.2 selbst erlitten hat.

4.3 Die Förderung nach Nummer 2.2 erfolgt nur, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

– Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Herdenschutzhunde zum Schutz einer Nutztierhaltung mit wolfsabweisender Einzäunung einzusetzen. Ausnahmen können insbesondere dann zugelassen werden, wenn eine entsprechende Einzäunung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist und hierfür ersatzweise eine Aufsicht der Herdenschutzhunde für deren gesamte Einsatzzeit gewährleistet wird.

– Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss eine mindestens einjährige Erfahrung im Einsatz mit Herdenschutzhunden in einer eigenen oder ihr oder ihm zur Betreuung überlassenen Nutztierherde oder alternativ eine erfolgreich abgeschlossene Schulung zum Umgang mit Herdenschutzhunden nachweisen. Erfahrungen mit Hüte- oder anderen Diensthunden erfüllen die vorgenannten Voraussetzungen nicht. Für Anfängerinnen und Anfänger im Einsatz von Herdenschutzhunden wird eine fachliche Begleitung durch erfahrene Halterinnen oder Halter von Herdenschutzhunden empfohlen.

4.4 Ab einer Antragshöhe von 1 000 EUR sind bei Antragstellung mindestens drei Vergleichsangebote vorzulegen.

4.5 Sollte vor Errichtung einer Schutzvorrichtung i. S. der Nummer 2.1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), geändert durch Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1), vorgesehen sein, ist eine Förderung dieser Präventionsmaßnahme an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Förderung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird und die Genehmigung für die betreffende Schutzvorrichtung erteilt wurde.


5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung bis zu einer Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben wie folgt gewährt:

– Förderungen bezüglich Schafen, Ziegen und Gehegewild nach Nummer 4.1 Satz 1 bis zu 100 %, abweichend hiervon nach Nummer 4.1 Satz 3 bis zu 80 %, mit Ausnahme von Schadensfällen aufgrund Rissvorfällen bis zu 100 %,

– Förderungen bezüglich Rindern und Pferden nach Nummer 4.2 Satz 1 bis zu 80 %, abweichend hiervon nach Nummer 4.2 Satz 3 bis zu 100 %.

Auf den in Absatz 1 genannten Höchstsatz sind andere nationale oder unionsweite Zahlungen anzurechnen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat im Antragsverfahren alle für den betreffenden Zuwendungszweck erhaltenen, beantragten oder beabsichtigten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter zu benennen. Die Zuwendung darf nicht zu einer Überfinanzierung des Vorhabens führen. Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Agrarfreistellungsverordnung sind zu beachten.

5.2 Förderungen unter Einsatz von Mitteln des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erfolgen unter Berücksichtigung der Fördervoraussetzungen des Förderbereichs 4 Maßnahmengruppe J Maßnahme 1.0 „Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf“ in der jeweils gültigen Fassung, einschließlich der diesbezüglich gesonderten beihilferechtlichen Regelungen.

5.3 Die Zahlung der Zuwendung einer Präventionsmaßnahme zum Herdenschutz an die jeweilige Zuwendungsempfängerin oder den jeweiligen Zuwendungsempfänger ist auf maximal 30 000 EUR pro Jahr begrenzt.

5.4 Förderungen unter 200 EUR werden nicht gewährt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

5.5 Von der Förderung ausgeschlossen ist die Umsatzsteuer, sofern die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger gemäß dem UStG vorsteuerabzugsberechtigt ist.


6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Für eine Förderung nach Nummer 2.1 gilt bei ortsfesten Zäunen nebst Zubehör eine Zweckbindungs-frist von fünf Jahren. Bei mobilen Zäunen gilt eine Zweckbindungsfrist von drei Jahren. Für die Förderung nach Nummer 2.2 gilt die Zweckbindungsfrist grundsätzlich für acht Jahre, begrenzt auf die Dauer der Einsatzfähig-keit des Herdenschutzhundes.

6.2 Ausnahmen von der Zweckbindungsfrist können im Bewilligungsbescheid zugelassen werden. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen, vor allem wenn die Nichteinhaltung durch eine Aufgabe der Nutztierhaltung bedingt ist, ist die Zuwendung anteilig an das Land Niedersachsen zurückzuzahlen.

6.3 Zuwendungsanträge sind schriftlich vor Beginn der Arbeiten für ein Vorhaben oder der Tätigkeit mit den erforderlichen Angaben gemäß Artikel 6 der Agrarfreistellungsverordnung zu stellen. Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

– Name und Größe des Unternehmens,

– Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,

– Standort des Vorhabens,

– die Kosten des Vorhabens,

– Art der Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.


7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist die LWK.

7.3 Förderanträge sind bei der LWK zu stellen. Die beizufügenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsvordruck, der bei der LWK verfügbar ist.

7.4 Es ist der dem Bewilligungsbescheid beigefügte Vordruck zur Auszahlungsanforderung zu verwenden.

7.5 Der Verwendungsnachweis ist in Form eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises zusammen mit den Belegen vorzulegen.

7.6 Die Bewilligungsbehörde stellt die Aufbewahrung der vorgelegten Belege für zehn Jahre sicher, beginnend ab dem Zeitpunkt der Bewilligung.

7.7 Die Bewilligungsbehörde veranlasst die Veröffentlichung der Informationen zu den Förderungen, soweit die betreffenden Betragsschwellen nach Artikel 9 der Agrarfreistellungsverordnung überschritten sind.

7.8 Eine Evaluierung dieser Richtlinie erfolgt nach den Vorschriften des Landes Niedersachsen zum Ende dieses Förderprogramms. Dagegen unterliegt diese Richtlinie als Beihilferegelung keiner Evaluierungspflicht gemäß der Agrarfreistellungsverordnung.


D. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 28.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.


An die

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Nachrichtlich:


An die unteren Naturschutzbehörden

den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

die Landesjägerschaft Niedersachsen e. V.

die Biosphärenreservatsverwaltung „Niedersächsische Elbtalaue“

die Nationalparkverwaltung „Harz“

die Nationalparkverwaltung „Niedersächsisches Wattenmeer“



Artikel-Informationen

erstellt am:
07.02.2025

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