Billigkeitsrichtlinie noGa
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Minderung von durch Rastspitzen nordischer Gastvögel verursachte Ertragseinbußen auf landwirtschaftlich genutzten Acker- und Grünlandflächen
RdErl. d. MU v. 09.12.2024 – 61-04011/03/040 –
– VORIS 28100 –
1. Zweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, § 53 LHO sowie der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023), – im Folgenden: Agrarfreistellungsverordnung – und hier im Besonderen Artikel 29, Billigkeitsleistungen zur Minderung wirtschaftlicher Belastungen, die durch Schäden infolge außergewöhnlicher Rastereignisse geschützter nordischer Gastvögel auf landwirtschaftlich genutzten Acker- und Grünlandflächen in Niedersachsen entstanden sind.
1.2 Durch die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) – im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie –, ist das Land Niedersachsen dazu verpflichtet, die Lebensräume der gemäß Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 geschützten Vogelarten dauerhaft zu erhalten.
1.3 Bewirtschaftende Personen haben die Möglichkeit, die durch rastende und überwinternde geschützte nordische Gastvögel infolge Äsung hervorgerufenen Großschadensereignisse (Rastspitzen) und die damit einhergehenden hohen Ertragsverluste anteilig ausgleichen zu lassen. Dadurch sollen die Akzeptanz von weit überdurchschnittlich großen Aufkommen nordischer Gastvögel in den betroffenen Gebieten verbessert und der Schutz für diese Vogelarten in Niedersachsen insgesamt gestärkt werden.
1.4 Die Billigkeitsleistungen dieser Richtlinie stellen freiwillige Zahlungen des Landes zur Minderung finanzieller Belastungen aus Großschadensereignissen rastender nordischer Gastvögel dar. Auf die Gewährung der Billigkeitsleistung besteht kein Rechtsanspruch, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Billigkeitsleistung
Neben ihren natürlichen Rast- und Nahrungsgebieten suchen nordische Gastvögel in bestimmten Phasen der Rastperiode auch landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen mit Winterkulturen und Grünlandflächen zur Äsung auf und können bei konzentriertem Auftreten teilweise überdurchschnittliche Ertragsverluste bis hin zum Totalausfall des Aufwuchses durch Fraßschäden und teilweise auch durch Trittschäden verursachen.
Die vorliegende Richtlinie soll den bewirtschaftenden Personen der betroffenen Flächen unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts einen Ausgleich von Ertragsverlusten, die lokal deutlich über den durchschnittlichen Ertragsausfall hinausgehen, als Billigkeitsleistung ermöglichen.
3. Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung
3.1 Empfangende Personen der Billigkeitsleistung sind Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber als natürliche oder juristische Person des privaten Rechts oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen des privaten Rechts, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
3.2 Nicht berücksichtigt werden Unternehmen,
– die nicht die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 Buchst. a Buchst. i der Agrarfreistellungsverordnung erfüllen,
– die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
– die sich in Schwierigkeiten i. S. des Artikels 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1), befinden, sofern diese finanziellen Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Abs. 5 Buchst. h Buchst. iii der Agrarfreistellungsverordnung nicht durch das betreffende Schadensereignis gemäß Artikel 29 verursacht wurden,
– deren wirtschaftliche Belastungen als Folge außergewöhnlicher Rastereignisse geschützter nordischer Gastvögel auf landwirtschaftlich genutzten Acker- und Grünlandflächen in Niedersachsen von Dritten ausgeglichen oder finanziell unterstützt werden.
4. Voraussetzungen der Billigkeitsleistung
4.1 Leistungsfähige Kulturen
4.1.1 Leistungsfähige Winterkulturen auf Acker
Eine Billigkeitsleistung kann nur für mit Winterkulturen bestellte Ackerflächen gewährt werden. Als Winterkulturen i. S. der Regelung gelten Winterweizen, Winterraps, Wintergerste, Wintertriticale und Dinkel.
4.1.2 Grünland
Billigkeitsleistungen können für Ertragsminderungen zum Zeitpunkt des ortsüblichen ersten Schnitts ohne vorherige Beweidung sowohl für Altnarben von Dauergrünlandflächen als auch für Narbenerneuerungen von Dauergrünland und Ackergras gewährt werden. Billigkeitsleistungen für Ertragsminderungen werden auf Flächen mit einer Verpflichtung zur reduzierten Düngung oder späteren Mahdterminen nicht gewährt.
4.2 Leistungskulisse
Eine Billigkeitsleistung kann nur für Flächen gewährt werden, die innerhalb der niedersächsischen EU-Vogelschutzgebiete liegen, in denen Weißwangengans und Zwerggans gemäß Anhang I sowie Ringelgans, Saatgans, Blässgans, Kurzschnabelgans, Graugans, Höckerschwan, Zwergschwan, Singschwan und Pfeifente gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie wertbestimmend sind. Es handelt sich somit ausnahmslos um EU-Vogelschutzgebiete mit signifikanten Vorkommen vorgenannter Arten.
Billigkeitsleistungen werden für Ertragsminderungen auf Flächen im öffentlichen Eigentum nicht gewährt.
4.3 Dokumentation
Eine Dokumentation der eingetretenen Ertragseinbußen für jeden Einzelfall erfolgt durch die LWK, nachdem die antragstellende Person diese Dokumentation dort beantragt hat. Durch die LWK werden grundsätzlich Dritte mit ornithologischem Sachverstand als Vertreterin oder Vertreter insbesondere des NLWKN als Fachbehörde für den Naturschutz zur Mitwirkung bei der Dokumentation hinzugezogen.
4.4 Amtliche Feststellung der Verursacherschaft
Die amtliche Feststellung erfolgt durch die LWK auf Basis der Dokumentationen. Die Billigkeitsleistung wird nur gewährt, soweit nordische Gastvögel als geschützte Arten als Verursacher der jeweiligen Schäden mit hinreichender Sicherheit festgestellt wurden. Unter die geschützten Arten fallen die in Niedersachsen vorkommenden Arten: Weißwangengans und Zwerggans gemäß Anhang I sowie Ringelgans, Saatgans, Blässgans, Kurzschnabelgans, Graugans, Höckerschwan, Zwergschwan, Singschwan und Pfeifente gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie.
4.5 Wertermittlung
4.5.1 Die Wertermittlung der eingetretenen Ertragsverluste erfolgt durch die LWK.
4.5.2 Die Wertermittlung erfolgt für Acker- und Grünlandflächen auf Grundlage eines einheitlichen Berechnungsschemas.
4.5.2.1 Berücksichtigt werden bei der Wertermittlung auf Ackerflächen
a) der prozentuale Biomasseverlust auf der Grundlage flächenbezogener, landesweit einheitlicher auf der Basis des Marktwertes von der LWK festgelegter Pauschalbeträge pro Kulturart und Hektar (direkte Kosten) sowie
b) der Mehraufwand bei der Flächenbewirtschaftung und Trocknung des Erntegutes (indirekte Kosten) sofern er nicht bereits über andere Fördermaßnahmen ausgeglichen wurde.
4.5.2.2 Berücksichtigt werden bei der Wertermittlung auf Grünland
a) der prozentuale Biomasseverlust auf der Grundlage von durch Marktwerte von Ersatzfuttermitteln mit gleichem Futterwert festgelegten Pauschalbeträgen für Altnarben und Neuansaaten (direkte Kosten) sowie
b) der Mehraufwand der Flächenbewirtschaftung (indirekte Kosten), sofern er nicht bereits über andere Fördermaßnahmen ausgeglichen wurde.
4.6 EU-Beihilferechtliche Regelungen
4.6.1 Die Zahlung der Billigkeitsleistung gemäß Nummer 2 an ein Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt unter Beachtung des Artikels 29 der Agrarfreistellungsverordnung.
4.6.2 Unter Anwendung des Artikels 29 Abs. 4 der Agrarfreistellungsverordnung werden die Billigkeitsleistungen nur für Schäden gewährt, die nach dem 01.03.2022 entstanden sind und entsprechend der Nummer 4.3 dokumentiert wurden. Die Billigkeitsleistungen können nur binnen vier Jahren nach dem Zeitpunkt der durch nordische Gastvögel verursachten wirtschaftlichen Belastungen ausgezahlt werden.
4.6.3 Von dem Betrag der Billigkeitsleistung werden etwaige Kosten abgezogen, die der Beihilfeempfängerin oder dem Beihilfeempfänger aufgrund des Schadensereignisses nicht entstanden sind und die auch andernfalls angefallen wären, ohne dass dies unmittelbar auf die durch nordische Gastvögel verursachten wirtschaftlichen Belastungen zurückzuführen wäre (gemäß Artikel 29 Abs. 6 der Agrarfreistellungsverordnung).
5. Art, Höhe und Umfang der Billigkeitsleistung
5.1 Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zur Höhe von 100 % des gemäß Nummer 4.5 ermittelten Wertes der Ertragsverluste gewährt. Dabei bleiben jedoch folgende Selbstbehalte unberücksichtigt:
5.1.1 für Ackerflächen pro Hektar ein Ertragsausfall in Höhe von 405 EUR,
5.1.2 für Grünlandflächen pro Hektar ein Ertragsausfall in Höhe von 354 EUR,
5.1.3 für Flächen mit nordische Gastvögel betreffenden Flächenförderungen im Rahmen der bis zum 31.12.2023 geltenden Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Niedersächsische und Bremer Agrarumweltmaßnahmen – NiB-AUM – (Richtlinie NiB-AUM), RdErl. d. ML u. d. MU v. 15.07.2015 (Nds. MBl. S. 909), gelten abweichend von den Nummern 5.1.1 und 5.1.2 für Ackerflächen ein Ertragsausfall in Höhe von 323 EUR und für Grünlandflächen ein Ertragsausfall in Höhe von 292 EUR jeweils pro Hektar als Selbstbehalt.
5.2 Die Billigkeitsleistung darf nicht zu einer Überfinanzierung des berücksichtigungsfähigen Vermögensnachteils führen. Im Antragsverfahren sind alle für den betreffenden Zweck erhaltenen, beantragten oder beabsichtigten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter zu benennen.
5.3 Die Höhe der jeweiligen Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie und der sonstigen Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder aus Versicherungspolicen für die Schäden geleistet werden, dürfen 100 % der ermittelten Schadenshöhe nicht übersteigen. Die Kumulierungsvorschriften des Artikels 8 Agrarfreistellungsverordnung sind zu beachten.
5.4 Der maximale Höchstbetrag der Billigkeitsleistung pro antragstellende Person ist auf 50 000 EUR/Jahr beschränkt.
5.5 Eine Billigkeitsleistung unterhalb des Schwellenwertes von 500 EUR pro antragstellende Person wird nicht gewährt.
5.6 Reichen die in dem betreffenden Haushaltsjahr vorhandenen Haushaltsmittel nicht für die Bewilligung aller Anträge aus, wird die Billigkeitsleistung im Verhältnis der Gesamthöhe aller ermittelten Ertragsverluste zu den vorhandenen Haushaltsmitteln für jede antragstellende Person prozentual in gleicher Höhe gekürzt.
5.7 Umsatzsteuerbeträge, die die empfangende Person der Billigkeitsleistung nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehen kann, werden bei der Bemessung der Billigkeitsleistung nicht berücksichtigt. In diesem Fall werden die Ertragseinbußen auf Grundlage der Netto-Preise ermittelt.
6. Verfahren
6.1 Bewilligungsbehörde ist die LWK.
6.2 Antragsfristen
Es gelten die nachfolgenden Antragsfristen. Bei verzögerter Antragstellung trägt die antragstellende Person das Risiko der aufgrund der Zeitverzögerung unter Umständen eingeschränkten Nachweisbarkeit der Ertragseinbußen oder deren Ursache.
6.2.1 Acker
Der Antrag auf Dokumentation gemäß Nummer 4.3, verbunden mit dem Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsleistung, ist für Ackerflächen innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung des außergewöhnlichen Rastereignisses bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Alle Anträge sind spätestens bis zum 15. Mai des Jahres der beendeten Rastperiode des Schadensvorfalles zu stellen.
6.2.2 Grünland
Für Neuansaaten von Grünlandflächen im Antragsjahr ist bereits im Herbst der Antrag auf Dokumentation gemäß Nummer 4.3, verbunden mit dem Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsleistung, innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung des außergewöhnlichen Rastereignisses bei der Bewilligungsbehörde zu stellen, spätestens jedoch zum 1. Mai des Jahres, das auf die Neuansaat folgt.
Für Altnarben auf Grünlandflächen ist der Antrag auf Dokumentation gemäß Nummer 4.3, verbunden mit dem Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsleistung, in der Zeit vom 15. März bis 1. Mai zu stellen.
Gemeldete Grünlandflächen sind für eine korrekte Ermittlung der Ertragsminderung bis zur Dokumentation nicht zu mähen und von Beweidung frei zu halten.
6.3 Die Antragstellung erfolgt in schriftlicher Form. Die dafür notwendigen Informationen und Unterlagen (Merkblatt, Antragsunterlagen, Informationen zum Datenschutz) stellt die Bewilligungsbehörde auf ihrer Internetseite (www.lwk-niedersachsen.de) zur Verfügung.
6.4 Die Bewilligungsbehörde gewährt auf der Grundlage der Nummer 5 dieser Richtlinie die Billigkeitsleistung durch Bescheid und veranlasst deren Auszahlung. Über die Verwendung der Billigkeitsleistung ist kein Nachweis vorzulegen.
6.5 Die Bewilligungsbehörde veranlasst innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung die Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c Agrarfreistellungsverordnung in der Beihilfentransparenzdatenbank der EU-Kommission, soweit die betreffenden Betragsschwellen überschritten sind.
6.6 Die Bewilligungsbehörde stellt die Aufbewahrung der Belege, die zur Ermittlung der Billigkeitsleistung vorgelegt wurden, für zehn Jahre sicher, beginnend ab dem Zeitpunkt der Bewilligung.
6.7 Diese Richtlinie unterliegt nicht einer Evaluierungspflicht gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Agrarfreistellungsverordnung. Soweit durch anderweitige Rechtsvorschriften Evaluationen zu erfolgen haben, ist die Empfängerin oder der Empfänger der Billigkeitsleistung verpflichtet an diesen mitzuwirken, die dafür notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Daten zu erheben und zur Verfügung zu stellen.
6.8 Die Bewilligungsbehörde und andere zuständige Prüfinstanzen des Landes sowie der Landesrechnungshof sind innerhalb der Aufbewahrungsfrist berechtigt, bei den Empfängerinnen und Empfängern der Billigkeitsleistung zu prüfen oder durch Beauftrage prüfen zu lassen. Die erforderlichen Unterlagen sind auf Verlangen und auf Kosten der Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung bereitzuhalten. Den Prüfinstanzen ist das Betreten von Grundstücken und Gebäuden im erforderlichen Umfang zu gestatten.
7. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 14.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
An
die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Nachrichtlich:
An die
unteren Naturschutzbehörden
Biosphärenreservatsverwaltung „Niedersächsische Elbtalaue“
Nationalparkverwaltung „Niedersächsisches Wattenmeer“
Artikel-Informationen
erstellt am:
30.01.2025
zuletzt aktualisiert am:
07.02.2025