Artikel-Informationen
erstellt am:
28.02.2022
zuletzt aktualisiert am:
29.08.2023
Für die Neugestaltung von Gewässerrandstreifen wurde ein Gesamtpaket im Sinne der im Vertrag festgehaltenen Eckpunkte beschlossen (Änderung des NWG und Eckpunkte für eine Verordnung in Gebieten mit hoher Gewässerdichte).
Bei der Bewirtschaftung von Feldern, die neben Gewässern verlaufen, haben die Partner einen unterschiedlich breiten Gewässerrandstreifen vereinbart. Dieser bemisst sich nach der Bedeutung des Gewässers: 10 Meter an einem großen Fluss, z. B. Weser oder Elbe (1. Ordnung) 5 Meter an einem mittleren Gewässer, z. B. an der Leine (2. Ordnung) oder 3 Meter an einem Bach oder Graben (Gewässer 3. Ordnung). Im Gewässerrandstreifen ist der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verboten. Dieses Verbot gilt an Gewässern 1. Ordnung seit dem 01.07.2021 und an Gewässern 2. und 3. Ordnung ab dem 01.07.2022.
Allerdings sollen Landwirte aufgrund dieser Regelung keine wirtschaftlichen Nachteile haben. Deshalb soll ein angemessener Ausgleich gezahlt werden, der aus der Wasserentnahmegebühr finanziert wird. Für noch mehr Naturschutz auf den angrenzenden Feldern können Förderprogramme (z.B. Blühstreifen) in Anspruch genommen werden.
In Gebieten mit hoher Gewässerdichte ist der Gewässerrandstreifen an Gewässern 2. und 3. Ordnung auf Futterbauflächen einen Meter breit. Auf diesem Meter Gewässerrandstreifen ist eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen. Zur weiteren Entwicklung von Gewässern samt ihren Rändern und Uferstreifen ist festgelegt, für Maßnahmen an geeigneten Gewässern der WRRL jährlich einen zweistelligen Millionenbetrag bereitzustellen. Diese Maßnahmen zur Herstellung sogenannter Entwicklungsstreifen bzw. Gewässerkorridore und Ihre Finanzierung sind jedoch klar von den rechtlichen Regelungen des NWG und deren finanziellen Ausgleichszahlungen im Kontext der Gewässerrandstreifen abzugrenzen.
An Gewässern, die regelmäßig weniger als 6 Monate im Jahr wasserführend sind und in ein beim NLWKN als zuständiger Behörde zu führendes Verzeichnis eingetragen sind, besteht kein Gewässerrandstreifen. Das Vorliegen eines trockenfallenden Gewässers ist beim NLWKN anzuzeigen. Für das Anzeigeverfahren ist ein Formular entwickelt worden, welches auf der Internetseite des NLWKN heruntergeladen werden kann.
Fortschritt:
Die Regelungen zu den Gewässerrandstreifen an Gewässern 1. Ordnung greifen seit 01.07.2021 und an Gewässer 2. und 3. Ordnung seit 01.07.2022.
Die Verordnung über Gebiete mit hoher Gewässerdichte (Nds. GVBl. 2022, S. 153) ist am 02.03.2022 in Kraft getreten. Danach sind in den genannten Gebieten Gewässerrandstreifen an Gewässern 2. und 3. Ordnung auf Futterbauflächen einen Meter breit. Dies gilt nicht an Fließgewässern, die nach der Wasserrahmenrichtlinie eine besondere Bedeutung haben.
Außerdem wurde beim NLWLN ein Verzeichnis regelmäßig trockenfallender Gewässer eingerichtet. Trockenfallende Gewässer (weniger als 6 Monate wasserführend) können mit Hilfe eines online verfügbaren Formulars gemeldet werden. Die Meldung der trockenfallenden Gewässer ist kostenfrei. Verzeichnis regelmäßig trockenfallender Gewässer.
Landwirte sollen aufgrund dieser Regelung keine wirtschaftlichen Nachteile haben. Deshalb soll ein angemessener Ausgleich gezahlt werden, der aus der Wasserentnahmegebühr finanziert wird.
Im Auftrag des Umweltministeriums wurde die Ausgleichszahlungen für den Gewässerrandstreifen auf Grünland und Ackerland durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ermittelt und veröffentlicht.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Einzelfallbetrachtung gem. § 38 Absatz 5 Wasserhaushaltsgesetz.
Anzeigen eines trockenfallenden Gewässers sind seit dem 12.08.2021 möglich.
Hier finden Sie Informationen für Ihren Antrag bei der Landwirtschaftskammer
Papiere zum Herunterladen:
Eckpunktepapier zum Gewässerrandstreifen (PDF)
Karte mit der Gebietskulisse (PDF)
Erklärvideo: Gewässerrandstreifen
Artikel-Informationen
erstellt am:
28.02.2022
zuletzt aktualisiert am:
29.08.2023