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erstellt am:
21.06.2013
zuletzt aktualisiert am:
28.08.2013
HANNOVER. Umweltminister Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Ernst-Ingolf Angermann, Frank Oesterhelweg, Helmut Dammann-Tamke, Martin Bäumer, Karin Bertholdes-Sandrock, Christian Calderone, Dr. Hans-Joachim Deneke-Jöhrens, Otto Deppmeyer, Hans-Heinrich Ehlen, Clemens Große Macke, Ingrid Klopp und Lutz Winkelmann (CDU) zum Zubau von Lagerraum für Wirtschaftsdünger geantwortet.
Die Abgeordneten Ernst-Ingolf Angermann, Frank Oesterhelweg, Helmut Dammann-Tamke, Martin Bäumer, Karin Bertholdes-Sandrock, Christian Calderone, Dr. Hans-Joachim Deneke-Jöhrens, Otto Deppmeyer, Hans-Heinrich Ehlen, Clemens Große Macke, Ingrid Klopp und Lutz Winkelmann (CDU) hatten gefragt:
Wie wird die Landesregierung den Zubau von Lagerraum für Wirtschaftsdünger unterstützen, um Nitritauswaschungen in den Grundwasserkörper zu vermeiden?
Die Landesregierung plant durch die Änderung der Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) vom 9. November 2009 ein pauschales Verbot für den Neubau und die Erweiterung von Biogasanlagen in Wasserschutzgebieten. In einem Schreiben vom 23. April 2013 fordert das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) die betroffenen Verbände und Körperschaften zur Stellungnahme zu der geplanten Änderung der SchuVO auf. Anstatt der üblichen sechs Wochen wird in diesem Verfahren - mit Verweis auf die besondere Eilbedürftigkeit - nur eine verkürzte Rückmeldefrist von drei Wochen gestattet.
In der Begründung zu dem Entwurf unter Punkt g) steht: „Um eine pflanzenbedarfsgerechte Düngung zum optimalen Zeitpunkt sicherzustellen, ist im Übrigen eine ausreichende Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger erforderlich. Aus Sicht des Gewässerschutzes reicht die gesetzlich vorgeschriebene Mindestlagerkapazität häufig nicht aus, um Nitratauswaschungsverluste bei suboptimalen Düngungszeiträumen (Herbstausbringung) zu verhindern. Die bereits erkennbaren Bestrebungen seitens der Landwirtschaft, mehr Lagerraum für Wirtschaftsdünger zu schaffen, um eine ausschließlich am Pflanzenbedarf orientierte Düngung sicherzustellen, sollten keinesfalls konterkariert werden, zumal eine Ausbringung von Gülle in Zone III jedenfalls temporär zulässig ist. Im Rahmen der Neufassung der SchuVO soll daher das bereits bestehende Verbot gemäß Nr. 10 (Erdbecken) z. B. nicht durch ein Verbot zum Bau von Güllebehältern in Wasserschutzgebieten weiter verschärft werden.“ Einerseits soll durch das Erweiterungsverbot bestehenden Biogasanlagen also die Möglichkeit genommen werden, zusätzlichen Lagerraum für Gärreste zu schaffen. Andererseits soll der Neubau von Güllelagerbehältern in Wasserschutzgebieten weiterhin zulässig sein.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Ist die Schaffung von zusätzlichem Lagerraum für Gülle und Gärreste aus Sicht der Landesregierung grundsätzlich geeignet, um Düngung künftig besser am Pflanzenbedarf auszurichten und dadurch Nitratauswaschungen ins Grundwasser zu vermeiden?
2. Führt das Erweiterungsverbot von Biogasanlagen in Wasserschutzgebieten dazu, dass für die betroffenen Anlagen kein weiterer Lagerraum für Gärreste geschaffen werden kann?
3. Wird die Landesregierung im Interesse des Wasserschutzes eine Optimierung der Nährstoffausnutzung unterstützen und mit Investitionszuschüssen die Erstellung weiterer Gülle- und Gärrestkapazitäten fördern?
Stefan Wenzel, der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz, beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten vom 29.5.2013 wurde am 11.06.2013 im Nds. GVBl 2013; S. 132 vom 11.06.2013) veröffentlich und ist am 12.06.2013 in Kraft getreten. U. a. wird der Anlage zu § 2 Abs. 1 eine neue Nummer 13 angefügt. Danach ist das Errichten und Erweitern von Anlagen zur Erzeugung von Biogas in allen Wasserschutzgebieten in den Schutzzonen II und III verboten.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1:
Ja. Die Düngeplanung eines Betriebes wird durch längerfristig bemessenen Lagerraum insofern erleichtert, als die Bewirtschafter eine Düngung nach Menge und Zeitpunkt gezielter nach dem Nährstoffbedarf der Kulturpflanzen ausrichten können. Darüber hinaus lassen sich Ausbringungssperrzeiten besser überbrücken. Zusätzlicher Speicherraum kann somit Nährstoffauswaschungen in das Grundwasser vermeiden helfen.
Unabhängig vom zur Verfügung stehenden Lagerraumvolumen muss dem Betrieb für die anfallenden Nährstoffe eine ausreichende landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung stehen.
Zu 2:
Biogasanlagen umfassen Anlagen zum Lagern von Gärsubstraten, Anlagen zum Erzeugen von Biogas, insbesondere Vorlagebehälter, Fermenter, Kondensatbehälter und Nachgärer, Anlagen zum Lagern der Gärreste sowie zu den Anlagen gehörige Abfüllanlagen. In Nummer 13. der Anlage zu § 2 Abs. 1 SchuVO genannt und damit verboten sind lediglich die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung von Biogas. Die Erweiterung einer bestehenden, bestandsgeschützten Anlage um weiteren Lagerraum für Gärreste ist daher nicht verboten.
Zu 3:
Die Schaffung ausreichenden Lagervolumens für Wirtschaftsdünger ist keine neue Forderung. Die bisherigen Vorgaben zu Sperrzeiten und Lagerraum konnten nicht allgemein verhindern, dass Wirtschaftsdünger zu einer für den Pflanzenbedarf unpassenden Zeit ausgebracht wird. Um eine umweltgerechte Verwendung sicherzustellen, sind daher über das Ordnungsrecht ausreichende Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger vorzuschreiben. Die Landesregierung wird sich im Zuge der Änderung rechtlicher Vorgaben hierfür einsetzen.
Güllelager sind im aktuellen Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) förderfähig, sofern sie über die Erfüllung rechtlicher Vorgaben (sechs Monate Lagerung) hinausgehen. Es ist beabsichtigt, für alle AFP-Maßnahmen eine neunmonatige Lagermöglichkeit verbindlich vorzuschreiben.
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erstellt am:
21.06.2013
zuletzt aktualisiert am:
28.08.2013