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Antwort auf die mündliche Anfrage: Welche Folgen hat das Hochwasserschutzgesetz II für Niedersachsen?

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Horst Kortlang, Dr. Gero Hocker und Jörg Bode (FDP) geantwortet

Vorbemerkung der Abgeordneten

Das Bundeskabinett hat am 2. November das Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) beschlossen. Ziel ist die Erleichterung und Beschleunigung der Planung, Genehmigung und Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen. Neben Regelungen zur Erleichterung des hochwasserangepassten Bauens in Risikogebieten wurden auch Regelungen wie z. B. ein Verbot von neuen Heizölverbraucheranlagen und die Nachrüstpflicht für bestehende Anlagen in Risikogebieten getroffen.

Vorbemerkung der Landesregierung

Nach den Hochwasserereignissen des Jahres 2013 hat die Ministerpräsidentenkonferenz am 13.06.2013 beschlossen, dass Bund und Länder die Änderung relevanter Vorschriften mit dem Ziel einer Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung für Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes anstreben. In der Folge haben sich auch die Umweltministerkonferenz und die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser intensiv mit dem Thema befasst und die Frage erforderlicher Rechtsänderungen diskutiert. Die Bundesregierung hat dazu nunmehr den Entwurf des o. g. Gesetzes beschlossen und gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet (BR-Drs. 655/16).

Ziel des Gesetzes ist es nach seiner Begründung insbesondere,

  • Vorschriften zu schaffen, die die Verfahren für die Planung, die Genehmigung und den Bau von Hochwasserschutzanlagen – so weit wie möglich und sinnvoll – erleichtern und beschleunigen, ohne die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beschneiden,

  • Gerichtsverfahren gegen geplante und genehmigte Hochwasserschutzmaßnahmen - so weit wie möglich und sinnvoll – zu beschleunigen,

  • zusätzliche Vorschriften zu schaffen, die dazu beitragen, die Entstehung von Hochwasser einzudämmen,

  • Regelungslücken zu schließen, um Schäden durch Hochwasser zu verhindern oder zu vermindern.

Um dieses Ziele zu erreichen, sind verschiedene Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), außerdem Änderungen des Baugesetzbuches, des Bundesnaturschutzgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehen.

U. a. sieht der Gesetzentwurf in einem neu einzufügenden § 78c WHG in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten ein Verbot der Errichtung neuer Heizölverbrauchsanlagen sowie die Pflicht zur Nachrüstung vorhandener Anlagen vor.

  1. Welche Vorteile hat Niedersachsen durch das Hochwasserschutzgesetz II?

Wesentliche rechtliche Grundlagen für einen wirksamen vorbeugenden Hochwasserschutz sind bereits mit dem Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes im Jahre 2005, der Umsetzung der genannten Regelungen im Niedersächsischen Wassergesetz im Jahre 2007 und der Neuordnung des Wasserrechts im Jahre 2009 / 2010 gelegt worden. Dazu gehört auch die Umsetzung der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie in bundesdeutsches Recht. Eine Beschleunigung und Vereinfachung von Genehmigungsverfahren für Hochwasserschutzmaßnahmen ist bereits in der Vergangenheit Gegenstand der Gesetzgebung gewesen. Ansatzpunkte finden sich im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht, z. B. im Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren aus dem Jahre 2013, aber auch im Fachrecht.

Ungeachtet dessen wird der nunmehr von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf insgesamt begrüßt. Dies gilt insbesondere für die vorgesehene Änderung von Vorschriften, die der Erleichterung und Beschleunigung von Verfahren für die Planung, die Genehmigung und den Bau von Hochwasserschutzanlagen dienen sollen, z. B. zur Enteignung für Maßnahmen des Hochwasserschutzes. Andere Vorschriften innerhalb des Gesetzentwurfs werden hingegen seitens der Landesregierung kritisch beurteilt. Insgesamt bleibt jedoch zunächst das Bundesratsverfahren abzuwarten, bevor beurteilt werden kann, ob und inwieweit Vorteile für Niedersachsen aus dem Gesetz erwachsen.

  1. Weshalb ist ein Verbot von Neuanlagen notwendig, wenn nach Umrüstungen von Bestandsanlagen hochwassersichere Anlagen möglich sind?

Der Gesetzentwurf weist in der Begründung zu § 78c WHG (Seite 29 der o. g. Drs.) darauf hin, dass die Schäden an und durch Ölheizungen einen großen Teil der Schadensumme eines Hochwassers ausmachten. Vergangene Hochwasserereignisse hätten gezeigt, dass bis zu 70 % der Sachschäden an Gebäuden durch ausgetretenes Heizöl verursacht worden seien. Dringe Öl ins Mauerwerk ein, sei dieses oft vollständig kontaminiert. Das Gebäude könne dann nur noch aufwendig saniert oder müsse gar komplett abgerissen werden. Das mit Öl verseuchte Wasser stehe zudem in den betroffenen Regionen teilweise wochenlang und fließe nicht ab und führe damit auch zu schädlichen Auswirkungen für die Umwelt. Zielsetzung des § 78c sei es, diese immensen Schäden zu verringern. Absatz 1 verbiete daher die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu vertretbaren Kosten zur Verfügung stünden, und trage damit auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung.

Im Gegensatz dazu ist bereits in der Anhörung der Länder zu dem Gesetzentwurf Kritik an dem vorgesehenen Verbot geübt worden. Es ist absehbar, dass diese Regelung noch Gegenstand von Diskussionen im Bundesrat sein wird.

  1. Welche konkreten Regelungen beinhaltet das Gesetz zum Verbot bzw. zur Umrüstung von Heizölverbraucheranlagen, und bis wann müssen diese umgesetzt sein?

Nach § 78c Abs. 2 WHG in der Fassung des Gesetzentwurfes sind Heizölverbraucheranlagen, die in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten vorhanden sind, vom Betreiber innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes und Heizölverbraucheranlagen, die in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten vorhanden sind, innerhalb von 15 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten. Sofern Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden, sind diese zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten.

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.11.2016
zuletzt aktualisiert am:
25.11.2016

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