Aufnahme des Wolfs ins Jagdrecht ersetzt die Wolfsverordnung – Lies: „Nächster Schritt beim Wolfsmanagement“
PI 61/2022
Der Wolf soll in Niedersachsen ins Jagdrecht übernommen werden. Damit entfällt künftig die Notwendigkeit der Niedersächsischen Wolfsordnung vom 20. November 2020.
Sie wird überflüssig, da mit der Aufnahme des Wolfs in Jagdrecht ansonsten die geltenden Vorschriften schlicht doppelt vorhanden wären. Daher wird die Niedersächsische Wolfsordnung mit Verabschiedung der Novelle des Niedersächsischen Jagdgesetzes im Landtag aufgehoben. Dies ist voraussichtlich im Juni der Fall. Bis dahin bleibt sie in Kraft.
Dazu der niedersächsische Umweltminister Olaf Lies:
„Mit der Aufnahme des Wolfs in das niedersächsische Jagdrecht gehen wir den nächsten Schritt in Sachen Wolfsmanagement. Das, was wir bisher in der Wolfsverordnung geregelt haben, bekommt so noch einmal einen höheren Rang. Denn der Wolf wird in Niedersachsen wieder heimisch. Das passiert in den meisten Territorien der Rudel auch ohne größere Auffälligkeiten. Dort aber, wo es zu großen Konflikten kommt, brauchen wir ein gutes Instrumentarium. Unser Grundsatz bleibt: zuerst kommt immer der Herdenschutz. Und da, wo der nicht mehr greift, muss es rechtlich sauber möglich bleiben, einzelne Tiere aus besonders auffälligen Rudeln zu schießen.
Die gut gemeinten Vorschläge zu Panikhalsbändern für Schafe, wie sie aktuell aus dem Bundesumweltministerium zu hören sind, testen wir bereits. Sie erweisen sich bislang allerdings als untauglich und können kein Wolfsmanagement ersetzen. Wir werden damit unseren konsequenten Weg von Herdenschutz und Ausnahmegenehmigungen weiter gehen. Dabei erwarten wir vom Bund, dass die Möglichkeiten für ein regional differenziertes Bestandsmanagement, wie es im Koalitionsvertrag zwischen Grünen, FDP und SPD vereinbart wurde, auch ermöglicht werden.“
Die Wolfsordnung wurde seinerzeit erlassen, um die in Niedersachsen zumutbaren Herdenschutzmaßnahmen zu definieren und zu bestimmen, was passiert, wenn Wölfe sich Menschen annähern. Sie ist außerdem ein wichtiges Instrument, um Jägerinnen und Jägern Rechtssicherheit zu geben, wenn sie sich an den staatlich genehmigten Entnahmen einzelner Wölfe aus besonders auffälligen Rudeln beteiligen. Diese werden auf Grundlage des §45a Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) erteilt, der beim damaligen Inkrafttreten der Wolfsverordnung noch neu und Erfahrung damit kaum vorhanden war.
Um eine Doppelung der Vorschriften zu vermeiden, kann mit Inkrafttreten der Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes die Wolfsverordnung also aufgehoben werden. Dies wird zudem erforderlich, weil das künftige Jagdgesetz das Zusammenspiel von Naturschutzbehörden und Jagdbehörden neu regelt. Diese Regelungen waren in der Verordnung bisher so nicht abgebildet.
Für den nach der Änderung des Jagdgesetzes verbleibenden Inhalt der Wolfsverordnung ist keine Verordnung mehr erforderlich. Dies betrifft beispielsweise die Anlage zur Verordnung mit Angaben zu zumutbaren wolfsabweisenden Schutzmaßnahmen wie Herdenzusammensetzung und Zaunhöhen. Entsprechende Verwaltungsvorschriften werden aktuell vom Umweltministerium erarbeitet und den zuständigen Behörden als Auslegungshilfe ebenfalls mit Verabschiedung des neuen Jagdgesetzes zur Verfügung gestellt. Es ändert sich mithin nichts an den von den Tierhaltern zu erfüllenden Herdenschutzmaßnahmen.
Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Entnahme von Wölfen nach Maßgabe des Bundesnaturschutzgesetzes obliegt wie bisher und weiterhin den unteren Naturschutzbehörden. Durch die Aufnahme des Wolfs ins Jagdrecht ändert sich vor allem, dass künftig bei der Umsetzung der Entnahmegenehmigung die Jagdbehörden stärker eingebunden werden.
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erstellt am:
10.05.2022